Hall, ich habe dieses Schreiben vom Gericht erhalten und blicke da nicht ganz durch, habe ich den Antrag falsch formuliert?
Das Anschreiben sah so aus:
Den vorigen Papierkram habe ich hier schon reingestellt:
Zuweisung in Arbeitsgelegenheit erhalten. EGV noch gültig?
Antrag:
Hiermit beantragt der Antragsteller, dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen und die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10.12.2018 gegen den Zuweisungsbescheid gemäß § 16 d SGB II vom 10. 12. 2018 anzuordnen und diesem die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 SGG aufzuerlegen.
Darüber hinaus bittet der Antragsteller ergänzend um Beiziehung seiner kompletten Eingliederungsakte.
Begründung:
Am 10. 12.2018 wurde vom Antragsgegner der beiliegende Zuweisungsbescheid gemäß § 16 d SGB II erlassen (Anlage 1).
Mit diesem wies der Antragsgegner den Antragsteller völlig unvermittelt einer Arbeitsgelegenheit zu.
Dies ist äußerst verwunderlich, da seit dem 15.05.2018 eine gültige EGV besteht, in der die Maßnahme keine Erwähnung findet.
Weiterhin bekommt der Antragsteller Vermittlungsvorschläge vom Jobcenter, also ist kein Eingliederungskonzept ersichtlich.
Die Zuweisung zu der AGH ist ohne Besprechung erfolgt.
Angebliche Erstattung von Bewerbungskosten laut EGV Angebot - wobei nach meiner Information, während AGH keine weiteren Eingliederungsleistungen für Bewerbungen erfolgen können. Auch hier kein Konzept ersichtlich.
Auch erschließt sich dem Antragssteller nicht, in welcher Form ihn diese wieder in Arbeit bringen soll.
Die Tätigkeiten aus den für mich sehr dürftigen und nicht zusätzlichen Tätigkeitsbeschreibungen, stehen in keinem Zusammenhang mit meiner beruflichen Erfahrung. Auch wenn ein Eingliederungskonzept oder eine Strategie vorhanden wäre, ist diese mir nicht mitgeteilt worden.
Desweiteren stellt sich die Frage der Zusätzlichkeit.
Die Tätigkeiten des Antragstellers während der Maßnahme sind sehr weitläufig beschrieben und grenzen keinerlei Tätigkeiten ein, die eine vorherige Zumutbarkeitsprüfung erkennen lassen.
Die Zuweisung könnte unbestimmt sein.
Die Gemeinnützigkeit, Wettbewerbsneutralität und Zusätzlichkeit wird nicht einmal behauptet, also kann ich sie nicht selbst überprüfen und muss von einem Verstoß gegen § 16d SGB II ausgehen, um mich rechtlich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit absichern zu können.
Die Richtigkeit der Rechtsfolgenbelehrung (RFB) ist fraglich, da sie eine Sanktion für den Fall negativen Bewerbungsverhaltens androht. Bei einer Zuweisung kann es kein Bewerbungsverhalten geben, auch kein negatives. Es wurde schließlich zugewiesen.
Die in der Zuweisung ausgewiesene Arbeitszeit von secheinhalb Stunden dürfte rechtswidrig im Sinne des § 4 ArbZG sein, da ab sechs Stunden Arbeitszeit Pausen vorzusehen sind.
Dies bitte ich zu prüfen.
Mit Schreiben vom xxx wurde gegen den Zuweisungsbescheid nach § 16 d SGB II form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (Anlage 2). Auf den Inhalt des Widerspruchs wird ausdrücklich Bezug genommen.
Dringlichkeit ist gegeben, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Jobcenter sich drei Monate Zeit für die Entscheidung nehmen kann. (§ 39 Nr. 1 SGB II).
Das Anschreiben sah so aus:
Den vorigen Papierkram habe ich hier schon reingestellt:
Zuweisung in Arbeitsgelegenheit erhalten. EGV noch gültig?
Antrag:
Hiermit beantragt der Antragsteller, dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen und die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10.12.2018 gegen den Zuweisungsbescheid gemäß § 16 d SGB II vom 10. 12. 2018 anzuordnen und diesem die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten gemäß § 193 SGG aufzuerlegen.
Darüber hinaus bittet der Antragsteller ergänzend um Beiziehung seiner kompletten Eingliederungsakte.
Begründung:
Am 10. 12.2018 wurde vom Antragsgegner der beiliegende Zuweisungsbescheid gemäß § 16 d SGB II erlassen (Anlage 1).
Mit diesem wies der Antragsgegner den Antragsteller völlig unvermittelt einer Arbeitsgelegenheit zu.
Dies ist äußerst verwunderlich, da seit dem 15.05.2018 eine gültige EGV besteht, in der die Maßnahme keine Erwähnung findet.
Weiterhin bekommt der Antragsteller Vermittlungsvorschläge vom Jobcenter, also ist kein Eingliederungskonzept ersichtlich.
Die Zuweisung zu der AGH ist ohne Besprechung erfolgt.
Angebliche Erstattung von Bewerbungskosten laut EGV Angebot - wobei nach meiner Information, während AGH keine weiteren Eingliederungsleistungen für Bewerbungen erfolgen können. Auch hier kein Konzept ersichtlich.
Auch erschließt sich dem Antragssteller nicht, in welcher Form ihn diese wieder in Arbeit bringen soll.
Die Tätigkeiten aus den für mich sehr dürftigen und nicht zusätzlichen Tätigkeitsbeschreibungen, stehen in keinem Zusammenhang mit meiner beruflichen Erfahrung. Auch wenn ein Eingliederungskonzept oder eine Strategie vorhanden wäre, ist diese mir nicht mitgeteilt worden.
Desweiteren stellt sich die Frage der Zusätzlichkeit.
Die Tätigkeiten des Antragstellers während der Maßnahme sind sehr weitläufig beschrieben und grenzen keinerlei Tätigkeiten ein, die eine vorherige Zumutbarkeitsprüfung erkennen lassen.
Die Zuweisung könnte unbestimmt sein.
Die Gemeinnützigkeit, Wettbewerbsneutralität und Zusätzlichkeit wird nicht einmal behauptet, also kann ich sie nicht selbst überprüfen und muss von einem Verstoß gegen § 16d SGB II ausgehen, um mich rechtlich gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit absichern zu können.
Die Richtigkeit der Rechtsfolgenbelehrung (RFB) ist fraglich, da sie eine Sanktion für den Fall negativen Bewerbungsverhaltens androht. Bei einer Zuweisung kann es kein Bewerbungsverhalten geben, auch kein negatives. Es wurde schließlich zugewiesen.
Die in der Zuweisung ausgewiesene Arbeitszeit von secheinhalb Stunden dürfte rechtswidrig im Sinne des § 4 ArbZG sein, da ab sechs Stunden Arbeitszeit Pausen vorzusehen sind.
Dies bitte ich zu prüfen.
Mit Schreiben vom xxx wurde gegen den Zuweisungsbescheid nach § 16 d SGB II form- und fristgerecht Widerspruch erhoben (Anlage 2). Auf den Inhalt des Widerspruchs wird ausdrücklich Bezug genommen.
Dringlichkeit ist gegeben, da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet und das Jobcenter sich drei Monate Zeit für die Entscheidung nehmen kann. (§ 39 Nr. 1 SGB II).