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Mitglied 6000
Gast
Hallo!
Es geht um einen Fernumzug mit Möbelspedition. Die Kostenübernahme für den Transport wurde mit dem Begriff Zusicherung und dem genauen Betrag bewilligt.
Aber evtl. hat eine Bekannte einen Fehler gemacht.
Das JC sagte ihr, sie müsse 3 Kostenvoranschläge und die Begründung für den Umzug nennen, damit über die Zusicherung entschieden werden kann.
Den Antrag nannte sie "Antrag auf Übernahme von Umzugskosten" und fügte aber nur die Kostenvoranschläge bei.
Weitere Umzugskosten hatte sie in diesem Antrag nicht genannt. Es kommen aber noch weitere Kosten dazu, die laut BSG-Urteilen ebenfalls erstattungsfähig sind und zu den Umzugskosten dazu gehören.
Der Umzug hat noch nicht stattgefunden. Können die weiteren Kosten trotzdem noch beantragt werden, bzw. müssen die dann auch genehmigt werden, da die Zusicherung, bzw. Erforderlichkeit des Umzugs "dem Grunde nach" anerkannt wurde?
In einem anderen BSG Urteil heißt es aber:
Im Forum konnte ich dazu nichts finden.
Danke und ein schönes Wochenende Mitglied 6000
Es geht um einen Fernumzug mit Möbelspedition. Die Kostenübernahme für den Transport wurde mit dem Begriff Zusicherung und dem genauen Betrag bewilligt.
Aber evtl. hat eine Bekannte einen Fehler gemacht.
Das JC sagte ihr, sie müsse 3 Kostenvoranschläge und die Begründung für den Umzug nennen, damit über die Zusicherung entschieden werden kann.
Den Antrag nannte sie "Antrag auf Übernahme von Umzugskosten" und fügte aber nur die Kostenvoranschläge bei.
Weitere Umzugskosten hatte sie in diesem Antrag nicht genannt. Es kommen aber noch weitere Kosten dazu, die laut BSG-Urteilen ebenfalls erstattungsfähig sind und zu den Umzugskosten dazu gehören.
Der Umzug hat noch nicht stattgefunden. Können die weiteren Kosten trotzdem noch beantragt werden, bzw. müssen die dann auch genehmigt werden, da die Zusicherung, bzw. Erforderlichkeit des Umzugs "dem Grunde nach" anerkannt wurde?
BSG Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 58/15 R
1. Zu den einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursachten Kosten gehören heutzutage auch die Kosten für die Bereitstellung eines Telefon- und Internetanschlusses sowie die Kosten für einen Nachsendeantrag.
BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R und B 14 AS 7/09 R vom 6.5.2010
Übernahmefähige Umzugskosten sind alle unmittelbar durch den Umzug verursachten notwendigen und angemessenen Kosten. Übernahmefähig sind insbesondere die Aufwendungen für Transport, die Miete eines Umzugswagens, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Umzugskartons und Verpackungsmaterial sowie Sperrmüllentsorgung.
In einem anderen BSG Urteil heißt es aber:
Bundessozialgericht - B 4 AS 37/13 R - Urteil vom 06.08.2014
Mit Abgabe der Zusicherung verpflichtet sich der Beklagte, einen Bescheid über die Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten / Mietkaution in einer bestimmten Höhe zu erteilen.
Im Forum konnte ich dazu nichts finden.
Danke und ein schönes Wochenende Mitglied 6000