Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 854/07 AS ER
Entgegen der von der Ageg auf Nr. 9.4 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 07. Juni 2005 (Amtsblatt (ABl) 3743), zuletzt geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. Mai 2006 (ABl 2062; im Folgenden: AV Wohnen) gestützten Auffassung
ist die von den Ast derzeit bewohnte 52,52 qm große 1,5-Zimmer Wohnung für zwei Erwachsene und ein Kleinkind im Hinblick auf den nahenden Beginn des Krabbelalters zu klein. Das Defizit ist ein ausreichender Grund, in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung umzuziehen. Darin liegt eine entscheidende Verbesserung, die höhere Kosten rechtfertigen würde. Da vorliegend die einzelfallbezogene Würdigung der gegebenen Verhältnisse die Erforderlichkeit begründet, kann offen bleiben,
ob immer dann, wenn die Zahl der Zimmer hinter der Zahl der Bewohner zurückbleibt, ein Umzugswunsch gerechtfertigt ist und ob \226 wie unter Nr. 9.4 AV Wohnen geschehen - allgemeingültige Mindestwerte für die Wohnfläche angegeben werden können, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen". Die Angabe allgemeingültiger Mindestwerte für die Wohnfläche, deren Unterschreitung zum Umzug "berechtigen", dürfte jedoch schwerlich möglich sein, auch wenn die Wohnoberflächengrenzen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 SGB II abstrakt auf Grundlage der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen zu bestimmen sind.
Dies schon deshalb, weil die Zimmeraufteilung und verschiedenste den "Wohnwert" bestimmende Umstände höchst unterschiedlich sein können (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06. Juni 2007\226 L 26 B 660/07 AS PKH -,
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Im Übrigen bezieht sich die Angabe von einer Mindestwohnfläche für 2 Personen von 30 qm ohne Nebenräume zur Bestimmung einer unzumutbaren Enge in den AV-Wohnen offensichtlich auf die Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
(Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt für Berlin 1990, 1379 ff) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt für Berlin 1993, 98 f),
wonach die Wohnfläche für den vorgeschriebenen Raum zur Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke (Wohnzimmer) 18 qm nicht unterschreiten soll und jedes weitere Zimmer nicht kleiner als 12 qm sein soll, eine 2-Zimmer-Wohnung mithin eine Mindestwohnfläche ohne Nebenräume von 30 qm haben soll (vgl. Abschnitt II Zif. 1 Buchst b) der Anlage 1 zur WFB 1990). Demzufolge dürfte der Zuschnitt der von den Ast bewohnten 1,5-Zimmer-Wohnung gerade noch den Anforderungen für einen 2-Personen-Haushalt entsprechen, da das Wohnzimmer ca. 22,7 qm und das weitere Zimmer 8,8 qm groß ist.
Für einen 3-Personen-Haushalt stellen sich die geschilderten Verhältnisse jedoch als auf Dauer nicht tragbar dar, denn in dem eigentlich zu Erfüllung allgemeiner Wohnzwecke gedachten Zimmer müssen die Eltern bzw. ein Elternteil schlafen und zusätzlich noch die Kleidung beider Eltern aufbewahrt werden, da das sehr kleine weitere Zimmer nur Platz für das Kinderbett, eine Liege (als Schlafmöglichkeit für ein Elternteil) und die Ausstattung des Ast zu 3 bietet. Im Hinblick auf den zunehmenden Bewegungsdrang des Ast zu 3, der naturgemäß in der elterlichen Wohnung ausgelebt wird, kann eine fortdauernde räumliche Begrenzung der Ast auf eine gerade noch für 2 Personen akzeptable Wohnungsgröße nicht als zumutbar angesehen werden. Demnach ist der Umzug in eine 2,5 bis 3 Zimmer große Wohnung erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II als auch notwendig i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II.