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ExitUser
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Im folgendem Urteil des Sozialgerichts Oldenburg nachzulesen.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24072
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?id=24072
...Setzt ein Kläger dagegen nach Erhalt des Widerspruchsbescheides (und Beseitigung der Untätigkeit der Behörde) den Rechtsstreit fort, so entfällt die Rechtfertigung für die Überbürdung der Kosten auf die Beklagte, weil dann ihre Untätigkeit nicht (mehr) die Ursache für die Verfahrenskosten ist. Der Kläger riskiert durch die Fortsetzung des Prozesses eine Kostenlastentscheidung zu seinen Ungunsten unabhängig von der ursprünglichen Untätigkeit der Behörde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall entschieden, dass ein Kläger nach der rechtswidrig verzögerten Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes den Prozess fortsetzt (vgl. Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56.90 – NVwZ 1991, 1180)....
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