Antrag auf Bewerbungskosten unbearbeitet - Untätigkeitsklage einreichen?

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juergen1958

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Hallo,
vor einem halben Jahr hatte ich bei einem normalen Termin beim Jocenter ein Stapel Vermittlungsvorschläge mitbekommen. Zwei Tage darauf habe ich am Vormittag einen formlosen, schriftlichen Antrag für die Kosten für diese Bewerbungen nachweisbar beim Jobcenter abgegeben und nachmittags die vorbereiteten Bewerbungen abgeschickt. Wiederum einige Tage später dem Jobcenter nachweisbar und schriftlich mitgeteilt, dass ich am Tag XX.XX.XXXX aufgrund der Vermittlungsvorschläge hierfür die entsprechenden Bewerbungen geschrieben habe und die Auszahlung beantragt. Bisher gab es - trotz mündlichen Nachfragen bei meinem Betreuer - weder einen Bescheid noch Geld.
Da sich mit dem Jobcenter auseinanderzusetzen recht mühsam ist, überlege ich, einfach eine Untätigkeitsklage mit den beiden Nachweisen beim Sozialgericht einzureichen. Irgendwie hat bisher das Jobcenter auf das Sozailgericht kooperativer reagiert als auf mich. Eigentlich ist es ja unangemessen, mit sowas das Gericht zu beauftragen, für mich ist es aber nur ein Brief, leichter zu schreiben als ein Anruf im Callcenter. Seht ihr dies auch so?
Viele Grüße
Jürgen
 

Imaginaer

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Hast Du einen Antrag gestellt worauf die Antragsstellung vermerkt wurde? Erst ab diesem Datum ist die Erstattung der Bewerbungskosten möglich.

Die 6 Monate beziehen sich ab nachweisbarer Antragsabgabe.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig.
(Quelle: § 88 SGG - Einzelnorm)

Erst nach dieser verstrichenen Zeit ist Untätigkeitsklage möglich.
 

oberon

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Eine Untätigkeitsklage zu erheben, ist nicht uangemessen, weil die Behörde nicht pflichtgemäß gehandelt hat. Es muss auch nicht vorher noch einmal eine Mahnung erfolgen.
Wenn die U-Klage durch einen Rechtsanwalt erfolgt und Erfolg hat, dann wird es sicher auch innerhalb der Behörde Nachfragen geben, wer denn hier geschludert hat und unnötige Kosten verursacht hat.
Wichtig ist aber, dass der Antrag auch nachweisbar gestellt wurde.
 

juergen1958

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Hallo,

danke euch für eure Antworten. Ich habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt, daher formuliere ich es nochmal anders:

Ich haben einen formlosen Antrag gestellt, ist ja nach SGB möglich. Ich habe also einen Brief geschrieben, worin steht: "hiermit beantrage ich ....". Diese Brief habe ich zweimal ausgedruckt und mir einmal mit Unterschrift am Abgabeschalter bestätigen lassen.

Viele Grüße
Jürgen
 

erwerbsuchend

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@ juergen1958,

dieser Brief ist dann damit ein Antrag. Wenn seit der bestätigten Abgabe mehr als 6 Monate verstrichen sind, dann kannst du jetzt eine UTK anstreben.
 

Vidya

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vor einem halben Jahr hatte ich bei einem normalen Termin beim Jocenter ein Stapel Vermittlungsvorschläge mitbekommen. Zwei Tage darauf habe ich am Vormittag einen formlosen, schriftlichen Antrag für die Kosten für diese Bewerbungen nachweisbar beim Jobcenter abgegeben und nachmittags die vorbereiteten Bewerbungen abgeschickt.

Du redest von einem formlosen Antrag. Der oder die SB hätte Dir aber aufgrunddessen einen generellen Behördenvordruck für die nochmalige Auflistung zusenden müssen, wo der Tag des formlosen Antrages in das Behördenformular vom SB übertragen wurde. Dieser Vordruck gilt im Original dann solange, bis eine Eingliederung erfolgt ist oder ein Rechtskreiswechsel eintritt.

Ich weiß, das die SB gerne das Datum des formlosen Antrages ignorieren und erst später die regulären Blanko-Vordrucke zusenden -mit meist späterem Datum, was dazu führt -dass Du erst ab dem Zeitpunkt der Datumseintragung in das reguläre Formular Bewerbungskosten beantragen kannst. Der SB hätte Dir am ersten Termin schon den Blanko-Vordruck aushändigen müssen und können -denn dann kann der nichts verschleppen, sofern Du den dann auch selbst beim Gespräch anforderst.

Die meisten SB erkennen formlose Anträge ansonsten nicht sofort an -wenn du nicht gleichzeitig die Aushändigung des Formblattes mit gleichem Datum am selben Tag bewerkstelligen kannst.
Die SB wissen das und nutzen das aus -wenn Du bisher noch keinen Behördenvordruck erhalten hast. Selbst wenn der Antrag formlos erfolgte -hätte Dir der SB den Vordruck schon längst zuschicken müssen. Spätestens nach 2 Wochen -ob mit späterem Datum oder nicht -dies sei dahingestellt.

Hast Du bis jetzt immer noch keinen Blanko-Vordruck des Jobcenters zur Erstattung erhalten?

Wie hast du denn übrigens Deine monatlichen sonstigen Eigenbemühungen bzw. Bewerbungen dazu bislang zur Erstattung eingereicht ?

Du kannst es mit einer Untätigkeitsklage versuchen -aber nur -wenn Du die Einreichung des formlosen Antrages und der Nachweise dazu beweisen kannst. Wichtig -es müssen 6 Monate seit Antragstellung vergangen sein.

Wie auch immer -Du brauchst generell den regulären Vordruck des Jobcenters mit Stempel des SB darauf. Alle Bewerbungen vor dem Datum des Stempels Deines SB werden Dir nicht ersetzt. Wenn du den Vordruck erst einmal bekommen hast -dann immer Anträge in Kopie zur Erstattung einreichen. Dazu die Nachweise gleichzeitig einreichen -als Anlage dazu.

Ich denke, die Jobcenter erahnen schon die Problematik mit den Bewerbungskosten ganz allgemein bei Dir. Denn die haben Dir im neuen VA nicht umsonst die Maßnahme reingeschrieben -und dann gleich danach -dass Bewerbungskosten Erstattung für die Zeiten der Maßnahme nicht gelten sollen. Nur da ist ein Fehler drin -die beziehen sich auf Maßnahmen nach § 46 SGB III -die Maßnahme ist aber eine nach § 45 SGB III.
Insofern müssten die Bewerbungskosten weiter und überhaupt übernehmen, zumal Du die ersten 3 Monate bei dieser Art von Maßnahme gar nicht beim Träger selbst vorstellig wirst -sondern der bei Dir -via Hausbesuch -mit Minibus. Du könntest also in dieser Zeit gar keine Bewerbungen bei Träger ersteellen. Dein Jobcenter will sich aber die Bewerbungskosten in dieser Zeit trotzdem sparen -ist an dem ersten Termin -erst im November 17 zur Vorlage der Bewerbungen zu ersehen. Zudem ist die Stichtagsregelung dazu darin auch nicht rechtkonform.

Wie auch immer -Du brauchst die reguläre Blanko-Vorlage des Jobcenters. Hättest du Dir schon längst vom Jobcenter aushändigen lassen können. Sofort -bei jedem persönlichen Termin. Die gab es es doch in der Zwischenzeit bestimmt schon -oder ? Dabei hättest du dann Deinen Nachweis der Einreichung des formlosen Antrages vorzeigen können und eine Rückdatierung verlangen -kannst Du auch immer noch.

Bei solchen Jobcentern musst du immer selbst aktiv werden und einfordern. Ansonsten passiert nicht viel. Kenne ich von meinem Jobcenter auch so -und anders. Trotz Antrag formgerecht bekomme ich trotzdem falsche Bescheide -und immer zuwenig- mit immer neuen Ausreden . Auch da musste ich schon oftmals in Widerspruch gehen -wegen oftmals lächerlicher Summen. das kann dir auch noch passieren. Manche Jobcenter tricksen, auch um wenige Euros -mit voller Absicht.
 
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juergen1958

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Hallo,
vielen Dank!
Ja, ich habe irgendwann das normale Antragsformular erhalten. Dies wurde von mir ignoriert, da ich ja bereits einen Antrag nach SGB mit allen notwendigen Angaben gestellt habe. Wenn ich dies auch noch ausfüllen und unterschreiben würde, hätte ich ja zwei Anträge für die gleiche Sache gestellt. Bisher habe ich alle Anträge - außer den Hauptantrag - immer als normalen Brief gestellt und auch die Bewerbungsnachweise als Brief abgegeben, und nach meinem Hinweis, dass Anträge auch formlos gestellt werden können, bisher immer zähneknischend akzeptiert.
Viele Grüße
Jürgen
 
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ZarMod

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Ja, ich habe irgendwann das normale Antragsformular erhalten.
Gab es dazu ein Anschreiben? Hast Du die Behörde an den Antrag erinnert?
Nicht, daß Du wegen fehlender Mitwirkung zumindest auf den Gerichtskosten sitzen bleibst.
Sauer meinte:
Rz. 6 Anträge können grundsätzlich formlos gestellt werden, eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben.
Wird der Antrag postalisch oder per E-Mail gestellt, so ist maßgebliches Datum der Tag des Post- bzw. E-Mail-Eingangs.
Der Antragsteller ist allerdings im Rahmen von §§ 60 ff. SGB I zur Mitwirkung verpflichtet.
Diese Mitwirkungspflicht umfasst in der Regel auch die Benutzung eines Antragsvordrucks. § 60 Abs. 2 SGB I bestimmt,
dass Antragsformulare benutzt werden sollen, soweit diese für leistungsrechtliche Angaben vorgesehen sind.
Ein wirksamer Antrag liegt aber auch dann vor, wenn der Antragsteller nicht die vorgegebenen Vordrucke verwendet hat.
(Quelle: haufe.de)
 

juergen1958

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Hallo Aufgewachter,

danke für deine Antwort. So gut die Formlosigkeit und das BenutzenSollen von Formularen im Verhältnis gesetzt gesehen, wie Du es hier reingestellt hast, ist für mich einmalig.

Aber Gerichtskosten gibt es ja für den Leistungsbezieher in diesem Fall nicht, und ich habe keinen Rechtsanwalt.

Aber wegen fehlender Mitwirkung könnte es doch eine Sanktion geben!
Könnte es dann sein, dass ich ein paar Euro Bewerbungskosten formlos beantrage, diese auch bekomme, aber dafür wegen fehlender Mitwirkung eine Sanktion in dreistelliger Höhe bekomme?

Viele Grüße
Jürgen
 
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ZarMod

Gast
Aber Gerichtskosten gibt es ja für den Leistungsbezieher in diesem Fall nicht, und ich habe keinen Rechtsanwalt.
Das Erwähnen der Gerichtskosten bezog sich auf die Themenüberschrift,
also ggf. der Option einer Untätigkeitsklage. :icon_wink:
Könnte es dann sein, dass ich ein paar Euro Bewerbungskosten formlos beantrage, diese auch bekomme,
aber dafür wegen fehlender Mitwirkung eine Sanktion in dreistelliger Höhe bekomme.
Sanktionen wegen fehlender Mitwirkung können nur auf Pflichtverletzungen erfolgen.
Zum Stellen eines Antrages bist Du in diesem Fall weder verpflichtet, noch gibt es dafür eine rechtliche Grundlage.
Wenn Du nach formloser Antragstellung auf die Aufforderung zum Übertrag in ein Formular nicht reagierst,
gilt der Antrag zwar als gestellt, doch das JC wird die Erfüllung weiterhin von Deiner Mitwirkung abhängig machen.
Eine Untätigkeitsklage würde mit diesem Hintergrund vom Gericht abgewiesen werden,
weil Du dem Rechtsbegehren selbst abhelfen könntest - durch Mitwirkung.
Kleiner Tipp: :icon_psst: Fülle den Vordruck aus und reiche ihn beim JC ein.
 

Imaginaer

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AW: Antrag auf Bewerbungskosten unbearbeitet - Untätigkeitsklage einreichen?

Das Problem bei den Vordrucken sehe ich in der rechtlichen Durchsetzung. Welche gesetzliche Grundlage gibt es Antragsvordrucke (hier Bewerbungskostenantrag) zu erhalten!? Und die große Frage ist WANN ich diese Vordrucke erhalte.

Mit Antragsabgabe (per Fax, persönliche Abgabe gegen Empfangsbestätigung) beginnen auch Fristen zu laufen, nämlich hier die 6 Monate bis zur Untätigkeitsklage. Wenn man allerdings noch x Wochen auf den Antrag warten muss kann man den Antrag erst verspätet einreichen.

Der Sauer Kommentar ist auch sinnlos. Im ersten Satz noch formlos. In der Mitte dann auf Vordrucke ohne rechtliche Einforderungsmöglichkeit hinweisen und am Ende wieder alle geht es auch formlos.

Ich selbst hab es gerade mit den Fahrtkosten .

Den Fahrtkostenantrag am 14.09.2017 angefordert/beantragt (Funny: Antrag auf Antrag stellen, fällt mir nur Passierschein a38 ein YouTube :biggrin:)

Am 20.09.2017 war der Meldetermin/Bewerbertag/ZAFmesse. Bis dahin hatte ich den Antragsvordruck immer noch nicht. Auf Anfrage bei den JC Mitarbeitern vor Ort, hieß es das diese dann per Post zugesendet werden und wurde mir verweigert. Ich hatte ja nachweisbar den Antrag angefordert/beantragt. Warum soll ich mich noch mit denen rumärgern/anlegen?

Am 21.09.2017 schickte ich formlos den Antrag per Fax.

Am 27.09.2017 kam der Antragsvordruck mit Antragstellungsdatum 20.09.2017. Poststempel 25.09.2017. Werde ich aber nicht erneut schicken da ein gültiger Antrag bereits nachweisbar gestellt wurde.
 
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ZarMod

Gast
Der Sauer Kommentar ist auch sinnlos.
Ich weiß, der bestätigt nur das Recht auf Formlosigkeit,
gibt aber auf den Umkehrschluß bezüglich der Vordrucke keine Antwort.
Das Problem bei den Vordrucken sehe ich in der rechtlichen Durchsetzung.
Welche gesetzliche Grundlage gibt es Antragsvordrucke (hier Bewerbungskostenantrag) zu erhalten!?
Und die große Frage ist WANN ich diese Vordrucke erhalte. Warum soll ich mich noch mit denen rumärgern/anlegen?
Solange es keine klare richterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, bleibt der Ärger bestehen.
Alles aufgrund der schwammig gestalteten Rechtsgrundlagen.
 

TazD

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Hier ist schon einiges richtig dargestellt worden, was ich noch untermauern und tlw. ergänzen will.

Wie bereits geschrieben, besteht für einen Antrag nach § 37 Abs 1 SGB II keine Formpflicht. So auch das BSG , Urteil vom 16.05.2012 - B4 AS 166/11R.

Die Verwendung von Antragsvordrucken ist nicht vorgeschrieben. Dazu auch LSG Sachsen, Urteil vom 15.05.2008 - L 2 AS 123/07.

§ 60 Abs 2 SGB I legt fest, dass die Formblätter benutzt werden "sollen". Nicht benutzt werden "müssen"!
Die Nichtverwendung des Formblattes macht den Antrag daher nicht unwirksam. Dazu LSG Hessen, Beschluss vom 27.03.2013 - L 6 AS 400/12 B ER
 

juergen1958

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Hallo,

danke für eure zahlreichen Antworten.

Ich fasse mal zusammen wie ich es jetzt verstanden habe:

Ich kann ja ein Antrag als ausgefülltes Formular oder formlos stellen.
Er muss auf jeden Fall bearbeitet werden; egal ob er entsprochen wird oder wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.
Da er gar nicht bearbeitet wurde, kann ich mit großer Erfolgsaussicht auf jeden Fall eine Untätigkeitsklage einreichen. Dann würde mein Antrag wohl bearbeitet werden. Sollte er wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt werden, kann ich weitersehen, und ggf. immer noch den weiteren Gerichtsweg gehen, falls ich es dann möchte.

Ist dies so richtig oder hat jemand Einwände?

Daher werde ich die nächsten Tage mal die Klage einreichen.

Vielen Dank nochmal und viele Grüße
Jürgen
 

Gollum1964

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Hallo jürgen58,

ich würde im Falle der UTK ggf. noch ca. 1 Woche Postlaufzeit zu den 6 Monaten hinzurechnen. Es ist ja bei JC nicht unüblich, für sie "unangenehme" Anträge auf den letzten Drücker zu bearbeiten. Eine Überschneidung wäre dann nicht schön.

Ich habe wegen einer Erbschaft, die sich im nachhinein noch gemindert hat (ca. 400 EUR) ebenfalls einen Rückerstattungsantrag seit Anfang April laufen, die beim JC noch auf Halde liegt. Aber spätestens Mitte Oktober werde ich ebenfalls aktiv werden bzgl. UTK.

Gruß Thomas
 
E

ExUser 2606

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Hallo Gollum,

zu Deiner Postlauf-Nachfrist sehe ich keine Veranlassung.

6 Monate sollten ja wohl zur Bearbeitung incl. Postlaufzeit locker ausrechen. Was soll daran "nicht schön" sein, wenn sich das überschneidet? PAssiert das öfter, wird das SG sich wohl mal beim JC melden.

Ich erlebe das gerade bei der DRV .OHne UTK scheinen die gar nicht mehr zu arbeiten. bei der letzten hatte mein RA die Klage noch eine Woche Vorher angedroht, es passierte nichts. Als die Klage dann raus war, gab es eine Eingangsbeatätigimg für den Antrag. Das Feld für das Antragsdatum hatte mal lieber gleich leer gelassen.

Bei einer Vorherigen UTK gegen die DRV schrieb diese dem SG , warum der Antrag nicht weiter bearbeitet wurde, könne nicht mehr nachvollzogen werden.

Für michhat das alles mit geaordnetem erwaltungshandeln nichts mehr zu tun. Das gehört aufgeräumt. Und mit jeder UTK wird das aktenkundig. Auch wenn ih sie später für erledigt erklären muss.
 
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