Antrag am Ende des Monats, Leistungsbeginn rückwirkend ab dem 1?

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Folgender fiktiver Fall:

A ist am 23. des Monats 25 Jahre alt geworden, am 24 wird direkt der Antrag auf AGII beim Jobcenter eingereicht. Am 15. des Folgemonats kam ein Bewilligungsbescheid mit Leistungsberechnung, aber erst ab dem 24.

Das ist doch nicht korrekt?

[FONT=&quot]§ 37 Abs. 2 SGB II besagt, dass die Leistungen[/FONT] rückwirkend vom ersten des Monats zu berechnen sind.

Ist der Bewilligungsbescheid also nicht korrekt, sollte man Widerspruch einlegen? Denn es besteht ja auch etwas Zweifel ab wann tatsächlich der Leistungsanspruch nun wirklich besteht, da er direkt einen Antrag stellte als er 25 geworden ist.

Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen?
 
Man kann den Antrag nicht mehr begrenzen, er wirkt immer auf den ersten des Monats zurück.

Schreib doch mal, was er vorher gemacht hat. Ich nehme an, es liegt irgendein Sonderfall vor oder es ist ein Irrtum vom Jobcenter.
 
Vorher hat er immer wieder gejobbt auf 400 Euro Basis bis er eine Umschulung bekam. Unter 25 ging eher gar nichts, da die Eltern viel verdienen und er war in der Familienversicherung krankenversichert. Er ist ab 25 nun aus der KV raus und kann sich nicht mehr leisten noch nebenbei zu jobben, da die Umschulung in Vollzeit ist.

Sonst ist nichts besonderes, wie gesagt, der ist am 23. 25 Jahre alt geworden und am 24 direkt einen Antrag eingereicht.

Also deiner Meinung gibt es keine weitere Begrenzungen und die Leistungen sind ab dem 1. des Monats zu berechnen, auch wenn A erst am 23. des gleichen Monats 25 alt geworden ist?
 
Die Leistungsgewährung beginnt hier taggenau mit dem 25. Geburtstag.

Für Leistungen vor dem 23. hätten die gesamte BG mit Eltern einen Antrag stellen müssen.
 
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