Antrag ALG I zu späterem Zeitpunkt stellen

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Bleistiftvernichter

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Da meine Frau einen sehr guten Job in einer Stadt am anderen Ende des Landes angenommen hat und wir als Familie in den neuen Arbeitsort der Frau umziehen, muss ich mein bestehendes Arbeitsverhältnis auflösen.
Da das alles sehr kurzfristig geschehen ist und Kündigungsfristen nicht einzuhalten sind, habe mich bereits mit meinem aktuellen Arbeitgeber darauf geeinigt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Eigentlich wollte ich mich in der neuen Stadt sofort arbeitssuchend melden und auch ALG I beantragen. Leider konnte ich aber so kurzfristig keinen Betreuungsplatz für mein Kind finden. Und das wird sich vor dem neuen Jahr kaum ändern (Zitat: "wenn niemand überraschend wegzieht, wird das vor März 2018 nichts").

Deshalb würde ich gerne einige Monate Zuhause bleiben und mich erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die Betreuung für mein Kind gewährleistet ist) arbeitslos melden und auch erst später ALG I beziehen wollen.
Ist es möglich, sich später arbeitssuchend zu melden und gleichzeitig seinen Anspruch auf ALG I zu behalten. Soweit ich das verstehe, dient zur Bewertungsgrundlage, dass ich in den letzten 24 Monaten 12 Monate vorweisen kann, in denen ich einen sozialversicherungspflichtiges Verhältnis nachweisen kann.
Somit könnte ich theoretisch ca. ein Jahr Zuhause bleiben, von meinen Ersparnissen leben und erst dann den Antrag auf ALG I stellen.
Wie geht man denn da am geschicktesten vor?
War noch nie arbeitslos, hatte noch nie mit der AfA zu tun und überlege nun, wie ich am besten vorgehen soll.
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Um eine Sperre zu vermeiden, musst Du Dich exakt taggenau 12 Monate später arbeitslos melden.

Bitte an Krankenversicherung denken.

Beispiel: - Kündigung zum 31.12.17
- Arbeitslosmeldung zum 01.01.19 ( Meldung kann max. 3 Monate vorher mit Wirkung zum 01.01.19 erfolgen.

Arbeitssuchendmeldung in dem Fall nicht nötig.

Wichtig: Du darfst nicht krank sein, Meldung zum 02.01.19 und Dein Anspruch ist futsch.

Meldung am 02.01.19 zum 01.01.19 wegen Feiertag aber möglich.

Andere Möglichkeit wäre vorher arbeitssuchend und dann arbeitslos melden und wieder abmelden, der Anspruch bleibt 48 Monate bestehen.
Wegen Aufhebungsvertrag gibt es dann evtl. Sperre / Ruhezeit. (Je nachdem wie die Afa das sieht mit dem Umzug wegen Ehegatten)


Kurzversion und Empfehlung für Beispiel Kündigung zum 31.12.17:

Kurz vor Weihnachten 2018 zum 01.01.19 persönlich arbeitslos melden.
 
A

ALGler

Gast
Hallo Bleistiftvernichter,

da für diesen Zeitraum auch keine Beiträge zur Rentenversicherung eingezahlt werden, fehlen diese natürlich später bei der Rentenberechnung. Das kann für die Anrechnungszeit von Bedeutung sein.

Gruß vom ALGler
 

Bleistiftvernichter

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Vielen Dank für die Antworten!

Warum muss ich mich denn exakt taggenau ein Jahr später arbeitslos melden?
Ich hätte das jetzt so interpretiert, dass das der späteste Zeitpunkt wäre, um nicht den kompletten Leistungsbezug von ALG 1 zu verlieren.

Bei mir sieht es konkret so aus, dass ich zum 30.9. aus meinem alten Job ausscheide (via Aufhebungsvertrag). Umzug in die neue Stadt ist ab 1.10. Bis mein Kind einen Betreuungsplatz hat (mutmaßlich März 2018) würde ich gerne weder Leistungen beziehen noch als arbeitssuchend bei der AfA gemeldet sein.
Ich würde zwischenzeitlich von meinem Ersparten leben, mich bereits nach Jobs erkundigen und bewerben. Krankenversicherung würde über meine Frau laufen dank Familienversicherung. Die paar Monate ohne Einzahlung in die Rentenkasse würde ich in Kauf nehmen. Habe mich ohnehin umfangreich privat zusätzlich versichert.
Erst nachdem das Kind den Betreuungsplatz hat würde ich mich ggf. (falls ich bis dahin zwischenzeitlich nichts gefunden habe) arbeitssuchend melden und ALG 1 beziehen wollen.
Muss ich dafür jetzt schon nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags gleich bei der AfA vorstellig werden und mein Vorhaben schildern? Oder ist das nicht nötig, wenn ich vorerst ohnehin weder arbeitssuchend gelte noch Leistungen beziehen will? Besteht denn eine gesetzliche Verpflichtung, sich nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags arbeitssuchend zu melden?
 
G

Gelöschtes Mitglied 58736

Gast
Ein Jahr später taggenau aus folgendem Grund:

Wie @Gast schon schrieb:

Wenn die Afa das Argument Umzug nicht akzeptiert, bekommst Du wegen dem Aufhebungsvertrag eine Sperre.

Diese Sperre kann man umgehen, in dem man vom Ereignis aus gerechnet mindestens 12 Monate wartet.

Das Problem ist allerdings, dass Dein Alg1 -Anspruch 12 Monate Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten benötigt.

§137 SGB III

§142 SGB III

§143 SGB III

Also ab 12 Monate vergangene Zeit keine Sperre mehr.

Ab 12 Monate und 1 Tag keinen Anspruch auf Alg1 mehr, da Du dann in der Rahmenfrist von 24 Monaten keine 12 Monate mehr zusammenbekommst.

Lösung:
Exakt taggenau nach 12 Monaten arbeitslos melden bzw. zum Datum wirksam.

In Deinem Fall arbeitslos melden zum 01.10.18.

Ich empfehle aber die persönliche Arbeitslosmeldung nicht erst am 01.10.18, sondern früher (max. 3 Monate).

Was ist wenn genau an dem 01.10.18 Du aus welchen Gründen auch immer ausfällst?
Dann ist Dein kompletter Alg1 - Anspruch verwirkt.

Verstanden?
 

franky0815

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solche sachen mit 1 jahr warten sind mit vorsicht zu geniessen, es müssen sich nur die gesetzlichen vorgaben ändern und man bekommt es nicht mit, oder man wird krank, oder man vergisst es einfach, dann is der anspruch dahin.

ich würde versuchen mit dem arbeitgeber was auszuhandeln damit es keine sperre gibt und mich anschliessend arbeitslos melden in der neuen stadt und den anspruch feststellen zu lassen, dann direkt wieder aus dem bezug abmelden, der anspruch ist dann 48 monate lang abrufbar.
 
E

ExUser 2606

Gast
Bei der Beurteilung, was als wihtiger Grund für doe Beendigung enes Arbeitsverhältnisses anerkannt wird, so dass keine Sperrzeit eintritt, scheinen die SBs vor Ort auch einen ziemlichen Ermessensspielraum zu haben.

Bei meiner Kündigung gab es ja im Rahmen de Sozialplanes Afdindungen vom Arbeitgeber. Zusätzlich gab es höhere Abfindungen, wenn jemand vorzeitig vor Ende der Kündigungsfrist mit Aufhebeungsvertrag gegangen ist. Der AG hat dann die regional zuständigen AfAs angeschrieben und angefragt, ob die AfA auf eine Sperrzeit verzichtet, wenn der AG auf der Arbeitsbescheinigung vermerkt, dass das Arbeitsverhältnis, wenn nicht vorzeitig der Aufhebeungsvertrag abgeschlossen worden wäre, sowieso zum Datum x durch betriebsbedingte Kündigung beeendet worden wäre (Es gab da eine bestimmte Formulierung, die der AG einige Jahre zuvor schonmal mit der AfA abgestimmt hatte.) Einige AfAs haben das bestätigt, in Hannover zum Beispiel war es aber so, dass die Afa mitteilte, dass dies jeder einzelne mit seinem zuständigen Sachbearbeiter klären müsse und dass eine Süerrzeit durchaus möglich sei, weil ja ohne den Aufhebeungsvertrag und die Annahme der Abfindung das Arbeitsverhältnis x Monate länger gedauert hätte.
 
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