Moin
ich hoffe ich bin im richtigen Forum für meine Frage gelandet - ich habe eine Frage zum Thema Anrechnung von einmaligem Einkommen. Es wäre ganz großartig wenn mir da einer was zu sagen könnte...
bin grad von der situation bisl überfordert und könnte einen Ratschlag gebrauchen.
Es geht um die folgende Situation
- Ich beziehe seit dem 19.01.2016 ALG 2
- Zu diesem Zeitpunkt hatte ich im Rahmen meines Schonvermögens einen Bitcoin im Wert von ca 800 Euro angemeldet
- Der Wertzuwachs dieses Bitcoins war zum Zeitpunkt meines ersten Weiterbewilligungsantrages im Juni auf ca 2000 Euro gewachsen
- Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Bitcoin 16000 Euro wert
- Das ALG2 für 12/2017 wurde bereits Ende des letzten Monats ausgezahlt
- Ich habe die Wertentwicklung des Bitcoins ignorierend zunächst einen Weiterbewilligungsantrag für den im Januar beginnenden nächsten Bewilligungszeitraum gestellt. Das Amt hat nun von mir erneut die Anlage VM mit Angabe des Wertzuwachses meines Bitcoins für die weitere Bearbeitung meines Weiterbewilligungsantrages angefordert. Es sieht also so aus als würde ich ab Januar kein ALG2 mehr bekommen weil das Schonvermögen überschritten ist
Meine Fragen lauten.
a) Wie geht das Amt in so einem Fall vor, wenn Sie von dem aktuellen Wert meines Bitcoins erfährt. Können Sie mich zwingen diesen Bitcoin zu verkaufen und auf dieser Grundlage dann ggf. rückwirkend Hartz-Leistungen der letzten Monate zurückfordern?
b) Oder wird mir das Amt einfach einen Brief schicken, dass mein Schonvermögen ab Januar überschritten ist und ich daher für den neuen Bewilligungszeitraum kein ALG2 bekommen werde?
c) Gehe ich Recht in der Annahme dass der Verkauf dieses Bitcoins und der Gewinn daraus als "einmalige Einnahme" im Sinne von § 11 SGB II (3) zu rechnen ist?
d) Wann wird diese einmalige EInnahme auf das Einkommen angerechnet? In § 11 SGB II (3) steht, dass sie auf Grund ihrer Höhe "auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen" ist. Die wichtigste Kern- und Knackfrage lautet: auf WELCHEN Zeitraum bezieht sich das? Sollte ich den Bitcoin noch diesen Monat verkaufen: Könnten die letzten 6 Monate ALG 2 zurückgefordert werden, da sie in dem Bewilligugnszeitraum liegen, indem das "einmalige Einkommen" getätigt wurde ?
e) ODER ist § 11 SGB II (3) da ich bereits mein ALG2 für Dezember erhalten habe dahingehend zu interpretieren, dass das "einmalige Einkommen" auf den FOLGEMONAT d.h. Januar 2018 angerechnet wird (für den ich bislang noch keine Bewilligung bekommen aber einen WBA gestellt habe), und auf Grund seiner Höhe dann gleich auf die NÄCHSTEN 6 Monate d.h. ich müsste kein ALG2 zurückzahlen wenn ich den Bitcoin heute verkaufe sondern würde einfach die nächsten 6 Monate kein ALG2 bekommen und mein Antrag würde abgelehnt....
Evtl hat ja irgendjemand Erfahrung mit der Anrechnung von einmaligem Einkommen oder ist ein juristischer Fuchs... und könnte mir einen TIpp geben (am besten mit Begründung)... Ich wäre unendlich dankbar.
ich hoffe ich bin im richtigen Forum für meine Frage gelandet - ich habe eine Frage zum Thema Anrechnung von einmaligem Einkommen. Es wäre ganz großartig wenn mir da einer was zu sagen könnte...

Es geht um die folgende Situation
- Ich beziehe seit dem 19.01.2016 ALG 2
- Zu diesem Zeitpunkt hatte ich im Rahmen meines Schonvermögens einen Bitcoin im Wert von ca 800 Euro angemeldet
- Der Wertzuwachs dieses Bitcoins war zum Zeitpunkt meines ersten Weiterbewilligungsantrages im Juni auf ca 2000 Euro gewachsen
- Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Bitcoin 16000 Euro wert
- Das ALG2 für 12/2017 wurde bereits Ende des letzten Monats ausgezahlt
- Ich habe die Wertentwicklung des Bitcoins ignorierend zunächst einen Weiterbewilligungsantrag für den im Januar beginnenden nächsten Bewilligungszeitraum gestellt. Das Amt hat nun von mir erneut die Anlage VM mit Angabe des Wertzuwachses meines Bitcoins für die weitere Bearbeitung meines Weiterbewilligungsantrages angefordert. Es sieht also so aus als würde ich ab Januar kein ALG2 mehr bekommen weil das Schonvermögen überschritten ist
Meine Fragen lauten.
a) Wie geht das Amt in so einem Fall vor, wenn Sie von dem aktuellen Wert meines Bitcoins erfährt. Können Sie mich zwingen diesen Bitcoin zu verkaufen und auf dieser Grundlage dann ggf. rückwirkend Hartz-Leistungen der letzten Monate zurückfordern?
b) Oder wird mir das Amt einfach einen Brief schicken, dass mein Schonvermögen ab Januar überschritten ist und ich daher für den neuen Bewilligungszeitraum kein ALG2 bekommen werde?
c) Gehe ich Recht in der Annahme dass der Verkauf dieses Bitcoins und der Gewinn daraus als "einmalige Einnahme" im Sinne von § 11 SGB II (3) zu rechnen ist?
d) Wann wird diese einmalige EInnahme auf das Einkommen angerechnet? In § 11 SGB II (3) steht, dass sie auf Grund ihrer Höhe "auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen" ist. Die wichtigste Kern- und Knackfrage lautet: auf WELCHEN Zeitraum bezieht sich das? Sollte ich den Bitcoin noch diesen Monat verkaufen: Könnten die letzten 6 Monate ALG 2 zurückgefordert werden, da sie in dem Bewilligugnszeitraum liegen, indem das "einmalige Einkommen" getätigt wurde ?
e) ODER ist § 11 SGB II (3) da ich bereits mein ALG2 für Dezember erhalten habe dahingehend zu interpretieren, dass das "einmalige Einkommen" auf den FOLGEMONAT d.h. Januar 2018 angerechnet wird (für den ich bislang noch keine Bewilligung bekommen aber einen WBA gestellt habe), und auf Grund seiner Höhe dann gleich auf die NÄCHSTEN 6 Monate d.h. ich müsste kein ALG2 zurückzahlen wenn ich den Bitcoin heute verkaufe sondern würde einfach die nächsten 6 Monate kein ALG2 bekommen und mein Antrag würde abgelehnt....
Evtl hat ja irgendjemand Erfahrung mit der Anrechnung von einmaligem Einkommen oder ist ein juristischer Fuchs... und könnte mir einen TIpp geben (am besten mit Begründung)... Ich wäre unendlich dankbar.