Hallo harzerbrandenburg,
ich nehme an du beziehst dich gerade auf die Antwort (in einem anderen Thema) wegen dem (zu erwartenden) Erbe von ca. 12 000 €, damit fällt die Erbin auf jeden Fall erst mal komplett aus dem Bezug, weil eine "Aufteilung" (auf 6 Monate) das auch nicht verhindern würde.
Wenn sie dann einen großen Teil verbraucht hat und wieder
NEU in den Bezug muss, kann sie aus dem Rest das altersentsprechende "Schonvermögen" behalten, sie bleibt ja zunächst (mindestens 3 Monate)
NICHT (mehr) im Bezug weil es zu viel Geld dafür ist.
Nur mal als Beispiel sei sie aktuell 30 Jahre alt, dann kann sie (spätestens) wieder ALG II beantragen wenn sie nur noch 4500 € auf dem Konto hat, das könnte (theoretisch) nach 5 - 6 Monaten der Fall sein, auch wenn sie relativ bescheiden davon lebt (was man seitens des JC dann auch "erwartet", aber natürlich nicht erzwingen kann

).
dazu eine frage-meine frau hat im januar 2014 knapp 4000 euro geerbt ,davon hat der hat der insolvenzverwalter 2000 bekommen und der rest wurde uns angerechnet (bg 2 erw.2 kinder)-war das statthaft weil das erbe als einkommen gerechnet wurde also nichts mit den 150 pro lebensjahr anrechenfrei?
Da ist
NICHTS "anrechnungsfrei", wenn man trotz Erbe im JC-Bezug bleiben muss, 2000 € hätten euch ja gar nicht lange komplett raus gebracht aus Hartz4 bei 4 Personen in der BG, du darfst ja die Krankenversicherungen dabei auch nicht außer Acht lassen.
Die 2000 € wurden also (vermutlich) aufgeteilt ( = 6 x 333 €) und ihr habt entsprechend weniger Leistungen vom JC bekommen für diese 6 Monate.
können wir nachwirkend noch dagegen vorgehen?
Nein, in eurem Falle war das korrekt so, denn der Betrag war zu gering, um damit wenigstens 3 Monate alleine "überleben" zu können, mit
ALLEN anfallenden Kosten, dann ist es nicht zulässig wegen einer Erbschaft die Leistungen einzustellen.
Die Rechtsgrundlagen hat mein Vorschreiber bereits benannt.
MfG Doppeloma