HermineL
Super-Moderation
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 4 September 2017
- Beiträge
- 6.063
- Bewertungen
- 18.870
Sorry da der der Trööt zu ist bitte ich das neue Posting dahin zu verschieben.
Es geht um diesen Trööt: https://www.elo-forum.org/aussteuer...onate-arbeitsfaehigkeit-alg1-bezug-krank.html
Wenn ich mir den Ganzen Trööt des TE noch einmal in Ruhe durchlese fällt mir auf das er ja nach
der Reha eigentlich eine sozialmedizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit mittels Entlassungsbericht
der DRV haben sollte.
Diese Bewertung wäre für die AFA bindend und das AFA eigene Gutachten wäre wertlos.
Viel wichtiger aber erscheint es mir das dann diese Bewertung der Erwerbsfähigkeit vor der Beantragung
von ALG I erfolgt wäre. Wenn ich dann die fachlichen Hinweise der AFA und den Gesetzestext lese
fällt mir folgendes auf was mir bisher nicht aufgefallen ist:
Dies entspricht genau dem Wortlaut des § 145 SGB III und wenn ich dies richtig verstehe,
lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, hat der TE wahrscheinlich Recht das er keine
ALG I nach Nahtlosigkeit bekommt. Der springende Punkt ist das zur Antragstellung die
Erwerbsfähigkeit schon festgestellt war so denn es wirklich eine Beurteilung der DRV gibt und
er deshalb nur ALG I "über die Verfügbarkeit" nach § 136 SGB III bekommt.
Das würde auch erklären das der TE auch nach 3 Monaten noch keine Aufforderung nach
§ 145 Abs.2 SGB III bekommen hat.
Gleichlautend auch hier:
Aber vielleicht habe ich einen Denkfehler und sehe im Moment vor lauter Wald die Bäume nicht.
Es geht um diesen Trööt: https://www.elo-forum.org/aussteuer...onate-arbeitsfaehigkeit-alg1-bezug-krank.html
Wenn ich mir den Ganzen Trööt des TE noch einmal in Ruhe durchlese fällt mir auf das er ja nach
der Reha eigentlich eine sozialmedizinische Bewertung der Erwerbsfähigkeit mittels Entlassungsbericht
der DRV haben sollte.
Diese Bewertung wäre für die AFA bindend und das AFA eigene Gutachten wäre wertlos.
Viel wichtiger aber erscheint es mir das dann diese Bewertung der Erwerbsfähigkeit vor der Beantragung
von ALG I erfolgt wäre. Wenn ich dann die fachlichen Hinweise der AFA und den Gesetzestext lese
fällt mir folgendes auf was mir bisher nicht aufgefallen ist:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht
arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer
Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die
auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung
der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte
Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt
worden ist.
Quelle: [https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-145_ba015152.pdf/B]
Dies entspricht genau dem Wortlaut des § 145 SGB III und wenn ich dies richtig verstehe,
lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen, hat der TE wahrscheinlich Recht das er keine
ALG I nach Nahtlosigkeit bekommt. Der springende Punkt ist das zur Antragstellung die
Erwerbsfähigkeit schon festgestellt war so denn es wirklich eine Beurteilung der DRV gibt und
er deshalb nur ALG I "über die Verfügbarkeit" nach § 136 SGB III bekommt.
Das würde auch erklären das der TE auch nach 3 Monaten noch keine Aufforderung nach
§ 145 Abs.2 SGB III bekommen hat.
Gleichlautend auch hier:
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung
ist, dass der zuständige Rentenversicherungsträger noch keine Feststellungen getroffen hat,
ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Quelle: https://sozialversicherung-kompeten...g/allgemeines/792-nahtlosigkeitsregelung.html
Aber vielleicht habe ich einen Denkfehler und sehe im Moment vor lauter Wald die Bäume nicht.
Zuletzt bearbeitet: