Anhörung zu Leiszungsversagen, auch Versagung wegen Vorschuss § 42 SGB I

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Baller111

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Leider habe ich in der SUF nicht spezielles zu meiner Frage gefunden.

Frage zu einer Anhörung nach § 24 SGB X.
1) Muss das JC , bevor es ein Leistungsversagen als VA ausspricht, eine Anhörung dem Betreffenden ermöglichen. Sprich vor Erlass eines Sanktionsbescheides. Soviel ich gelesen habe, ja.

2) wie ist es bei einem Antrag auf "Vorschuss nach § 42 SGB I" wenn dieser versagt wir ( mal unabhängig vom Innhalt eines solchen Schreibens ). Müsste auch hier dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben werden, sich darüber zu äußern ? Durch eine Anhörung ?
 

TazD

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Wenn keiner der Ausschlussgründe nach § 24 SGB X zutrifft, dann ist immer anzuhören.

Nach der Kommentarmeinung zum § 24 SGB X stellt die Versagung von Leistungen zwar einen belastenden, aber keinen eingreifenden Verwaltungsakt dar. D.h., damit ein eingreifender VA vorliegt, muss sich deine jetzige Rechtsstellung verschlechtern. Das liegt vor, wenn schon bewilligte Leistungen entzogen oder gemindert werden. So wie bei deinem Fall 1)

Dies ist bei einer Versagung von noch nicht bewilligten Leistungen, wie in deinem Bsp 2), allerdings nicht der Fall.
 
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Der 42 SGB I greift m.E. nicht mehr, da mit § 42 SGB II Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen ein Lex specialis geschaffen wurde, und dieses vorrangig ist.

Das ergibt sich m.E. aus § 2 Abs. 1 SGB I

(1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.


Es gibt max. 100 € Vorschuss.
Also wenn, vorsorglich lieber mit dem § 42 SGB II begründen.
Auch wenn Anträge weit auszulegen sind, und dir auch bei Nennung der falschen Norm ein Vorschuss zu leisten ist.

Aber man kennt die ja im JC , die verzögern gerne und klammern sich an alles, dies zu erreichen.
 

TazD

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Warum denn überhaupt ein Vorschuss?
Ist ein Erstantrag/WBA noch nicht bearbeitet worden oder geht es um einen Vorschuss während des laufenden Bezugs?
Das wäre nämlich relevant, um zu beurteilen, ob SGB I oder SGB II einschlägig wäre.
 
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Warum denn überhaupt ein Vorschuss?
Ist ein Erstantrag/WBA noch nicht bearbeitet worden oder geht es um einen Vorschuss während des laufenden Bezugs?
Das wäre nämlich relevant, um zu beurteilen, ob SGB I oder SGB II einschlägig wäre.

Interessant. Kannst du mir den Unterschied näher erklären? Man liest immer wieder, dass man den Vorschuss nach SGB I beantragen soll.
Seit der Änderung, dachte ich, dass dann nur das SGB II gilt.
Im "Ratgeber" von Thomé ist das auch nicht wirlich deutlich:
https://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Widerspruch-Liste-SGB-II--nderungen.pdf
§ 42 [2]
§ 43 SGB I Vorschuss Maximal 100 € vom Leistungsanspruch des folgenden Monats können pro Person auf Antrag als Vorschuss gewährt werden.

Da wird § 43 SGB I geannnt, der wiederum auf den 42 SGB I verweist.

Ich bin verwirrt.
 

TazD

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Dem Wortlaut des § 42 SGB I ist zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch noch nicht abschließend geprüft wurde, aber im Grunde bejaht werden kann. Daher kann dies nur im laufenden Antragsverfahren passieren und das JC zahlt bei Vorliegen des § 42 SGB I quasi einen "Abschlag", aber es erfolgt noch eine abschließende Berechnung des Leistungsanspruchs.

Gemäß 42 SGB II ist ein Vorschuss an eine leistungsberechtigte Person möglich. Daraus ist zu folgern, dass hier das Antragsverfahren abgeschlossen und positiv beschieden wurde und die Person im laufenden Bezugszeitraum einen Vorschuss auf die Leistungen des Folgemonats erhalten kann.
 
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Ok, verstehe, danke!

Dem Wortlaut des § 42 SGB I ist zu entnehmen, dass der Leistungsanspruch noch nicht abschließend geprüft wurde, aber im Grunde bejaht werden kann.

Das wäre also analog die Voraussetzung für eine Bescheidung nach § 41a SGB II, wozu das JC ja verpflichtet ist.
Und zwar im Rahmen des § 17 SGB I

Daher kann dies nur im laufenden Antragsverfahren passieren und das JC zahlt bei Vorliegen des § 42 SGB I quasi einen "Abschlag", aber es erfolgt noch eine abschließende Berechnung des Leistungsanspruchs.
Klingt plausibel.

Zum Glück sind bei Anträgen der Wille des Antragstellers zu erforschen und weit auszulegen. Ein bisschen was muss/darf/soll aus diesem kruden SGB II Gesetz ruhig zu unseren Gunsten übrig bleiben *g*
 

Baller111

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Hallo,
danke für eure Antworten. Nur bin ich zur meiner eigentlichen Anfrage Nr. 2 nicht wirklich schlau geworden. Entweder habe ich es noch nicht begriffen ( sorry ) oder es geht teils an meiner eigentlichen Frage vorbei.

TazD
Wenn keiner der Ausschlussgründe nach § 24 SGB X zutrifft, dann ist immer anzuhören.
Könntest du mir das anders beschreiben, Ausschlussgründe.
 
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Hallo,
danke für eure Antworten. Nur bin ich zur meiner eigentlichen Anfrage Nr. 2 nicht wirklich schlau geworden. Entweder habe ich es noch nicht begriffen ( sorry ) oder es geht teils an meiner eigentlichen Frage vorbei.

TazD

Könntest du mir das anders beschreiben, Ausschlussgründe.

Ein Blick ins Gesetz, das sogar verlinkt ist, sollte genügen.
Da steht doch alles drin. Das ist nun wirklich nichts, was man noch vorsetzen muss. Ein bisschen Selbstständigkeit darf doch erwartet werden?

Abs. 2 sind Ausschlussgründe

Aber bitte:
§ 24 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,

3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,

5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,

6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder

7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
 

TazD

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Könntest du mir das anders beschreiben, Ausschlussgründe.
Der Absatz 1 des § 24 SGB X sagt aus, wann anzuhören ist. Nämlich dann, wenn ein eingreifender Verwaltungsakt vorliegt.
Der Absatz 2 nennt "Ausschlußgründe" oder besser gesagt "Ausnahmen", wann von einer Anhörung abgesehen werden kann.

Für deinen Fall 2 ist das aber nicht weiter relevant, weil es ausreichend ist, wenn man den Absatz 1 betrachtet.
Es gibt in der Kommentarmeinung und der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem eingreifenden VA und einem belastenden VA .
Der belastende VA ist, vereinfacht gesagt, jede negative Entscheidung einer Behörde.
Ein eingreifender VA hingegen liegt nur dann vor, wenn deine bestehende Rechtsposition verschlechtert wird und du insbesondere zu einer Handlung gezwungen wirst, egal ob du etwas tun oder etwas unterlassen sollst.

Im § 24 SGB X ist von einem eingreifenden VA die Rede, so dass geprüft werden muss, ob sich durch die Entscheidung der Behörde deine Rechtsposition verschlechtert oder nicht. Wenn dir allerdings ein Vorschuss nicht genehmigt wird, dann ändert sich bei dir nichts. Lapidar gesagt: "Du hattest vorher kein Geld und hast jetzt immer noch kein Geld."
Dir wurde aber kein Geld weggenommen, was eine Verschlechterung bedeuten würde."

Bei einer Sanktion oder einer Rückforderung z.Bsp. handelt es sich um einen eingreifenden VA , weil sich deine Rechtsposition verschlechtert. Du kriegst ja Geld weggenommen. Daher ist dabei auch zwingend anzuhören.

So, ich hoffe ich konnte das einigermaßen verständlich erklären. :icon_frown:

Ein Blick ins Gesetz, das sogar verlinkt ist, sollte genügen.
Da steht doch alles drin. Das ist nun wirklich nichts, was man noch vorsetzen muss. Ein bisschen Selbstständigkeit darf doch erwartet werden?
Ganz so einfach ist nicht, wie ich auch schon in Antwort #2 dargestellt habe. Von daher genügt der Blick ins Gesetz eben nicht. Gerade in bezug auf Fall 2 im Eingangsposting.
Von daher ist es völlig legitim vom TE hier nochmal nachzufragen und er braucht sich von dir bestimmt keine mangelnde Selbstständigkeit vorwerfen zu lassen.
Schalt mal einen Gang zurück.
 

Helga40

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Vielleicht wäre es erhellend, wenn der TE mal schreibt, worum es konkret geht. Ist er im laufenden Bezug oder nur Antragsteller? Geht es um fehlende Mitwirkung oder etwas anderes?

Bereits der andere Thread mit dem Fragebrief ans JC war doch schon nebulös.
 
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