Anhörung Sanktion, falscher Brief und evtl. Massnahme

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noillusions

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Hallo,

ich sortiere es mal hier ein...
Drei Hässlichkeiten zugleich haben mich erreicht:

1. Anhörung Sanktion - Termin nicht wahrgenommen wird mir vorgeworfen. Von einem Termin wußte ich aber nichts.

2. Meldetermin mit dem Zusatz "Vermittlungsoffensive". Zählt das als Massnahme? Habe von sowas mal gelesen, dass man da mit VV geflutet wird und Termin-Stakkato gemacht wird. Oder ist das eine "klassische Massnahme"?

3. Ein Schreiben dass nicht mir gilt.

Alles für sich allein ist vielleicht keine Seltenheit, aber gibt es hier Dinge die ich nun speziell beachten sollte?
Das nächste was mir vorschwebt ist ein kurzer Schrieb an das JC wo ich denen mitteile, das mich ein Schreiben von denen erreicht das nicht für mich ist und die Adressierung noch angebe. Dann wüßte das JC wer was nicht erhalten hat aber erhalten sollte.

Interessieren würde mich ja Folgendes:
Das JC hat geschlampt und vielleicht auch meinen Termin woanders hin geschickt.
Kann ich dieses fehlgegangene Schreiben als "Beweis" für deren Schlampigkeit aufheben? Oder ist das datenschutzrechtlich bedenklich?

Ich denke an Folgendes: "Don-de-Brief-Nich-Angekomm" klappt bekanntlich wohl nicht immer und ich hätte hier ja einen "besseren Joker".

Andererseits ist das angeben einer Adresse von wem anders nicht Beweis genug?

Die Sanktionsanhörung würde ich ansonsten wahrheitsgemäß beantworten.

Ich habe aber auch schon Folgendes erlebt: EGV unter aller Kanone bekommen, diese moniert, und daraufhin bei einer darauf folgenden Einladung sollte ich diese mitbringen. Mein Verdacht damals: Die wollen das Ding ungeschehen machen (Vertuschung). Habe sie damals nicht mit genommen. Aber dieses Mal ist das Ding nicht meins.
 
Meldetermin mit dem Zusatz "Vermittlungsoffensive". Zählt das als Massnahme?
Ein Meldetermin ist eine Meldetermin und eine Maßnahme bedarf der Zuweisung.
Beide sind als VA rechtlich zu begründen.
Kann ich dieses fehlgegangene Schreiben als "Beweis" für deren Schlampigkeit aufheben?
Oder ist das datenschutzrechtlich bedenklich?
Solange Du die Daten nicht verwendest, dürfte eine Kopie (mit nebenliegendem Umschlag) datenschutzrechtlich unbedenklich sein,
wenn Du die persönlichen Daten in der Kopie schwärzt und die Teile wie Adressierung (an Deine Adresse),
Briefkopf sowie den zu Deiner Person unpassenden Sachverhalt sichtbar läßt.
Das Orginal würde ich mit Umschlag zurücksenden und im beigefügten Anhörungsbogen die Annahme äußern,
daß statt des nicht wahrgenommenen Meldetermines offensichtlich Dich genau dieses Schreiben erreicht hat.

So nachweisbar beantwortet, würde es das JC bei Aufrechterhaltung der Sanktion vor dem SG in Erklärungsnot zwingen.
 
  1. Genau das sollte man in den Antwortbrief auch schreiben. Bei postalischer Zustellung des VAs der Meldeaufforderung ist im Zweifel die erlassende Behörde für die Bekanntgabe nachweispflichtig (§ 37 SGB X, (2)). Das Fehlen einer Einladung könnte sogar in der Hauptstadt der Bewegung als wichtiger Grund gelten, der Einladung nicht nachzukommen.
  2. Knifflig. Es gibt reguläre Aktivierungs- und Vermittlungsmaßnahmen von privaten Anbietern mit dem Wort "Joboffensive" im Namen, aber auch die JC-eigenen Kaffeefahrten (Namensbildung ungefähr "Joboffensive" Name Kreisstadt/Bundesland).
    Deren Rechtsnatur durfte ich zumindest meinem JC nie aus den Rippen leiern.
    Faktisch ist es einfach Jobcenter im Schnellvorlauf, also mehr VVs in Helferstellen und Zeitarbeit, mehr Meldeaufforderungen, und das Ganze naturgemäß mehr als es Sinn macht.
    Ich hätte dafür eine EGV unterschreiben sollen; in dem EGVA tauchte meine Joboffensive nicht auf.
    Es gibt im Forum aber auch Fälle, bei denen die Elos auf einmal in einer Joboffensive waren - ohne Unterschriften, Schreibkram, ...
  3. Welche Briefe auch sonst noch fehlgegangen sein mögen, dieser ist es auf jeden Fall. Das ist ein Datenschutzmalheurchen und könnte der aufsichtsführenden Behörde gemeldet werden (Datenschutzbeauftragte des JCs, Landes oder Bundes). Ich tät's.
    Die Vermutung, dass eine Vertauschung von Briefen vorliegen könnte, ist zwar spekulativ, aber ich würde sie ganz sicher im Antwortschreiben auf die Anhörung thematisieren.
    Bei Unholden wie mir müsste man auch damit rechnen, dass ich zur Hebung der Qualitätsstandards ungefragt hilfreich eingreifen würde (Brief an GF/E-Mail an das Kundenreaktionsmanagement in Nürnberg).
  4. Es gibt kein 5.
 
1. Frag nach, ob das JC den Zugang an Dich nachweisen kann. Jedoch erstmal die Anhörung ausreichend anonymisiert hier einstellen, oft kommt es auf den Wortlaut an.

2. Klingt nach einer InfoVer, sollte der Termin an einem Mittwoch stattfinden wird es zu 90% eine sein. Sollte dies der Fall sein, Beistand einpacken und nichts unterschreiben.

3. Dann geht das Schreiben in Kopie an den Landes Datenschutzbeauftragten Deines Bundeslandes mit der Frage, ob eventuell schwerwiegende Datenschutzverletzungen zu Deinen Ungunsten wie die Vorliegende, zu Anhörungen führen können.
 
Ich würde kurz und knapp schreiben zu Punkt 1...

Die von ihnen besagte Einladung vom... habe ich nicht erhalten.

Das reicht vollkommen aus, denn das Jobcenter weiß genau das man dir die einfache Zustellung per Briefpost nicht nachweisen kann.
 
Absolut.

In die Anhörung einfach kurz schreiben, dass du keine Einladung erhalten hast.

Welchen "Joker" meint der TE eigentlich?

Denn wenn die Einladung nicht angekommen ist, ist sie nicht angekommen. Und es liegt nicht in der Hand des TEs, wie oft das passiert.

Falls das JC daraus eine Sanktion ableiten möchte, muss es den Zugang beweisen. Und das gilt für jedes einzelne Schreiben neu. Ich sehe nicht die Beschränkung auf x-mal.
Natürlich kann ich mir vorstellen, dass selbst ein Richter stutzig werden würde, falls sowas öfter bzw. mehrere Male hintereinander vorkommt, da die Post im Allgemeinen zuverlässig zustellt.
Nur müsste trotzdem ein Beweis der Zustellung für den konkreten Fall her, immerhin geht es um die Absenkung der Leistungen unter das Existenzminimum.

Gibt es Fälle, wo eine Sanktion trotz der Nicht-Beweisbarkeit des Zugangs der Post erfolgt ist? .

Ich muss mich schon schwer wundern, wenn ich lesen muss, dass im letzten Jahr 70%(richtig?) aller Sanktionen aufgrund von Meldeversäumnissen verhängt wurden. Sind so viele Arbeitssuchende SO unzuverlässig?
 
Zuletzt bearbeitet:
Welchen "Joker" meint der TE eigentlich?
Diesen Joker;
Das nächste was mir vorschwebt ist ein kurzer Schrieb an das JC wo ich denen mitteile,
das mich ein Schreiben von denen erreicht das nicht für mich ist und die Adressierung noch angebe.
Vielleicht besser, als alleine die Aufforderung nicht erhalten zu haben;
In die Anhörung einfach kurz schreiben, dass du keine Einladung erhalten hast.
Die von ihnen besagte Einladung vom... habe ich nicht erhalten.
welche man so nicht verschwenden sollte. Warum? Darum;
Natürlich kann ich mir vorstellen, dass selbst ein Richter stutzig werden würde,
falls sowas öfter bzw. mehrere Male hintereinander vorkommt, da die Post im Allgemeinen zuverlässig zustellt.
Daß der Brief beim TE nicht angekommen ist, heißt noch lange nicht, daß er nicht tatsächlich versand wurde.
Wenn dieser Joker nicht zieht, weil das JC plötzlich einen Versandnachweis aus dem Hut zieht,
dann hat der TE wieder das Versäumnis an der Backe.
Warum also nicht die vom JC gelieferte Steilvorlage nutzen?
Die Forderung des Versandnachweises kann ggf. nachgeholt werden.
 
Zu Punkt 1.

Wurde ja schon erwähnt. Einfacher Dreizeiler ans JC. Die Einladung hast du nicht bekommen. Die Nachweispflicht liegt eh beim JC.

Zu Punkt 3.

Sowas meldet man dem Landesdatenschutzbeauftragten. Nachher landen Bescheide etc. die dir golten auch bei jemand anderem. Es gibt nicht umsonst den § 35 SGB I Sozialgeheimnis.
 
Wenn dieser Joker nicht zieht, weil das JC plötzlich einen Versandnachweis aus dem Hut zieht,
dann hat der TE wieder das Versäumnis an der Backe.

Reden wir beide davon, dass die Einladung den TE wirklich nicht erreicht hat? Warum sollte er das in der Anhörung nicht schreiben und sich stattdessen auf Sachen beziehen, die nichts mit der eigentlichen Anhörung zu tun haben?
Vielleicht übersehe ich ja etwas, nur wie ich finde macht sich der TE das Leben einfacher, wenn er kurz und knapp die Wahrheit erzählt um die drohende Sanktion effektiv abzuwenden.

Was ändert es an den Tatsachen, falls das JC einen Versandnachweis hat? Das Jobcenter muss im Zweifel den Zugang nachweisen und nicht den Versand.

Anders sieht es meiner Meinung nach aus, wenn einem Abeitssuchenden eine Sanktion wegen angeblicher Nichtbewerbung unterstellt wird. Im Zuge dessen müsste der Arbeitssuchende den Versand der Bewerbung nachweisen, nicht den Zugang.
 
Im Zuge dessen müsste der Arbeitssuchende den Versand der Bewerbung nachweisen, nicht den Zugang.
Nicht umsonst liegt jedem VV ein Antwortschreiben bei, mit der Option: "Ich habe mich am xx.xx.xxxx schriftlich beworben"

Mehr kannst Du nicht tun, wobei selbst dieser Antwortzettel auf Freiwilligkeit beruht. Haben wir hier hunderte Male gehabt, dass eine Anhörung wegen nicht bewerben auf VV eintrudelte. Da legst Du maximal 1 Kopie des Anschreiben dem o.g. bei, womit Du nachweißt dich beworben zu haben, jedoch niemals den Versand.

JC > VV > DU > Bewerbung > Briefkasten

Letzterer spuckt leider keine Eingangsbestätigung für den vollzogenen Versand.

B2T: Das JC ist so schusselig, dass ich infrage stellen muss, ob diese Schusseligkeit nicht auch auf den meinigen Fall zutrifft.
 

Das mit dem Antwortzettel wird ja auch gerne in EGVs aufgenommen, kann anscheinend aber trotzdem nicht sanktioniert werden, denn immerhin geht es in dem Fall ja auch nur darum, ob man sich beworben hat oder nicht. Und der reinen Logik nach, kann man es durch den Antwortzettel nicht nachweisen. Vielmehr sehe ich hier die Möglichkeit für das JC zu sanktionieren, so gibt es bestimmt Unwissende, die auf dem Antwortschreiben einen nicht wichtigen Grund für eine Nichtbewerbung nennen und damit eine Sanktion rechtfertigen, oder oder oder.

Maximal 1 Kopie des Anschreibens stimmt schon, wobei ich allerdings denke, dass die Anschreiben nur den Arbeitsuchenden und den Arbeitgeber etwas angeht.

Außerdem:
Was genau soll die Kopie des Anschreibens beweisen? Genau, dass es erstellt und ausgedruckt wurde und der Arbeitsuchende evtl. ein Bewerbertraining als Maßnahme benötigt.

Meiner Erinnerung nach gab es mehrere SG-Entscheidungen darüber, dass als Nachweis für unternommene Bewerbungsbemühungen es als ausreichend zu werten ist, wenn Anschrift des Arbeitgebers und die Stelle, auf die man sich beworben hat, genannt wird.

Gibt ja Arbeitsuchende, welche das Anschreiben für den Nachweis der Eigenbemühungen per EGV vorlegen müssen. Hier könnte man sogar darüber diskutieren, ob das mit dem Datenschutz vereinbar ist- ich denke nicht. Und auch an dieser Stelle: Was genau soll das Anschreiben beweisen?



Bin echt froh nicht mehr im ALG2-Bezug zu sein, werde allerdings gerne versuchen den Arbeitsuchenden durch meine jahrelangen Erfahrungen mit dem Jobcenter (ohne Sanktion) zu helfen.

Teils finde ich es unerträglich, was die arbeitende Bevölkerung über die Arbeitsuchenden denkt, wie sie behandelt werden oder das im TV gegen sie gewettert wird. Aber schon klar, die dicke, faule arbeitsuchende Frau zieht im TV immer. Nur müssen sich die Menschen darüber klar werden, das dies beileibe nicht den Durchschnitt bildet, sondern ein Extrem zeigt.
Es gibt zu viele Arbeitsuchende, die jahrelang alles Mögliche ohne Erfolg unternehmen!

Auch möchte ich allen Arbeitsuchenden auf den Weg geben für ihren Traum zu kämpfen - und nicht irgendwas zu machen, nach dem Motto: "Hauptsache Arbeit, auch wenn es keinen Spaß macht". Das bringt nichts, am Ende nur Unzufriedenheit auf allen Seiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hatte mich in meinem Beitrag etwas falsch ausgedrückt.
Sollte eine Empfehlung sein, den Nichterhalt mit der Fehlleitung zu verbinden bzw. als Indiz zu hinterfüttern.
 
@NoAvail
Mit der Kopie des Anschreiben, meinte ich bei einer Anhörung auf eine angeblich nicht erfolgte Bewerbung auf einen VV (Vermittlungsvorschlag). Dann wird gern dazu geraten das Anschreiben als Nachweis zu offenbaren.

Das eine Liste (Anschrift/Name/Berufsbezeichnung/Datum) als Nachweis für in der EGV geforderte Pflichten ausreichen, ist richtig.
 
3. Ein Schreiben dass nicht mir gilt.
Alles für sich allein ist vielleicht keine Seltenheit, aber gibt es hier Dinge die ich nun speziell beachten sollte?Das nächste was mir vorschwebt ist ein kurzer Schrieb an das JC wo ich denen mitteile,

Falls Dein Jobcenter eine gemeinsame Einrichtung ist, so würde ich mich an Deiner Stelle zuerst an die Datenschutzbeauftragte der BA wenden:

https://www.arbeitsagentur.de/datenschutz

Und dann ergänzend noch an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 50 Absatz 4 SGB II).

Grundlage dessen, dem den Vorzug geben zu wollen, wäre für mich eine Quelle: Die Antwort des Bundestages auf die kleine Anfrage der LINKEN Abgeordneten in der Drucksache 19/3412 vom 13.07.2018 auf die Fragen 30. und 31 darin , wobei dieser Auszug dessen -meiner Meinung nach -die Vorteile aufzeigt:


Und -innerhalb der Frage 31 in der Anfrage -aufgrund der Antwort des Bundestages:


Ich würde genau deswegen die Meldung an die BA bzw an die Datenschutzbeauftragte der BA in Nürnberg -an Deiner Stelle bevorzugen wollen, weil eine Meldung nur an das Jobcentrer womüglich eben nicht weitergeleitet werden müsste Im Hinblick auf die ergänzenden Sanktionsabsichten des Jobcenters wäre das jedenfalls für mich nicht ausreichend. Entscheide selbst, ob Du diesem Weg womöglich auch den Vorzug geben willst und kannst, weil Dein Jobcenter eben keine OK ist -zum Beispiel.

Übrigens kommen wohl Trennungsfehler -auch bei Fremdvergabe der Postleistungen vor -wie auch aus der Anfrage hervorgeht

Zudem wird darin auch der Frage der Aufsicht und der Unterscheidung der Aufsicht über den Datenschutz Stellung genommen. Daraus wird ersichtlich . Nicht die BA hat bei OK die Aufsicht -sondern werden dann die Leistungen von jenen in alleiniger Verantwortung von den zugelassenen kommunalen Trägern erbracht (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –SGB II), wobei die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen OK dann die zuständigen Landesbehörden (§ 47 Absatz 2 SGB II) führen.

Die Antworten und meine Tipps dazu beziehen sich also nur auf den Fall -wenn Dein Jobcenter eine gemeinsame Einrichtung wäre. Dem Jobcenter würde ich nur mitteilen, dass eine Meldung aufgrund eines offensichtlichen Trennungsfehlers an die BA am XXX erfolgte. Keine weiteren Details .
 
Soweit mir bekannt, beziehen sich Datenschutz-Bestimmungen zumeist auf Unternehmen. Solange ich den Wisch nicht an die nächste Litfass-Säule pinne...
Der Meldetermin ist vor Anhörungsfrist-Ende.

Wenn ich das per Fax regele, wäre das billiger.
Ohne jetzt schon die Anhörung zu beantworten, könnte denen zumindest ein Licht aufgehen, dass sie geschlampt haben.
Je nach Sortierung der Schreiben hätte das alles an die andere Adresse gehen können.

Im Falle das man das fehlgegangene Schreiben von mir zurückfordert, könnte ich es vielleicht ungefragt dem Datenschutz-Beauftragten des JC überreichen stattdessen?

Ach ja Datenschutz nochmal, ist JC, nicht OK, also Bundesdatenschutz soweit ich sehe zuständig.
Hätte das Folgen oder rollen die mit den Augen und antworten "kann ja mal passieren"? Bzw. muß man da mehrfache Verfehlungen aufführen bevor die was tun?
 
Der Meldetermin ist vor Anhörungsfrist-Ende.Ohne jetzt schon die Anhörung zu beantworten, könnte denen zumindest ein Licht aufgehen, dass sie geschlampt haben.

Das erfährt Dein Jobcenter von der BA dann ganz schnell -RAPIDO. Darauf kannst du Dich dann sicherlich verlassen. Es reicht , wenn du den Hinweis auf die Meldung bei der BA und dem Datenschutzbeauftragten dann nachweislich gegen Empfangsbestätigung- aushändigst. Und deswegen gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist stellst. Auch gegen Empfangsbestätigung.


Im Falle das man das fehlgegangene Schreiben von mir zurückfordert, könnte ich es vielleicht ungefragt dem Datenschutz-Beauftragten des JC überreichen stattdessen?

Ich würde erst einmal eine Anfrage darüber sowohl als auch an beide schriftlich stellen: BA und Datenschutzbeauftragten -wie du damit verfahren sollst. Natürlich auch den Namen des Betroffenen beiderseitig nennen , das Datum dies Schreibens sowie den Anlass daraus -möglicherweise auch eine Fristsetzung darin.

Auf jeden Fall würde ich -an Deiner Stelle -solange eine Kopie dessen gesondert aufheben, solange es für Dich als Beweis für einen Trennungsfehler im Hinblick auf eine Sanktionsentlastung noch wiichtig ierscheint Also die Sache nicht zweifelsfrei zu Deinen Gunsten geklärt wurde.

Ach ja Datenschutz nochmal, ist JC, nicht OK, also Bundesdatenschutz soweit ich sehe zuständig.
Hätte das Folgen oder rollen die mit den Augen und antworten "kann ja mal passieren"?

Danke für den Hinweis auf eine gE. Und: Die Gefahr der Marginalisierung durch das Jobcenter könnte durchaus bestehen. Deswegen ja auch meine Präferierung stattdessen, wie vorgenannt. Mit der vorrangigen Meldung BA als solcher und dem Datenschutzbeauftragten kann gleich die bestmöglichste Breitenwirkung erzielt werden -auch was die offensichtlich fehlgeleitete Sanktionsabsicht des Jobcenters anbetrifft. Die offensichtliche ursache dessen, dieser Trennungsfehler sollte eben ganz und gar offensichtlich gemacht werden und dementsprechend die Sache geklärt werden. bzw. und ggf. das Versagen von deren Dienstleister.

Umso schneller sollte sich die Sanktionsgefahr für Dich erledigen, bzw. die Sanktionsabsicht des Jobcenters deswegen.

Meine Meinung und ergänzende Einschätzung dazu.
 
Zuletzt bearbeitet:
1. Anhörung Sanktion - Termin nicht wahrgenommen wird mir vorgeworfen. Von einem Termin wußte ich aber nichts....Ein Schreiben dass nicht mir gilt.

Vielleicht könntest du selbst auch die Angelegenheit des -möglicherweise -vertauschten Schreibens und die bei Dir offensichtlich nicht angekomme Vorladung zum Termin gleich mithin selbst aufklären. Und Du hättest dafür dann noch einen Zeugen dafür, was das JC in arge Erklärungsnot bringen würde und zugleich die Beschwerde und den Hinweis auf das vertauschte Schreiben gegenüber BA und Bundesbauftragter als solches nicht überflüssig machen müsste:

Frag doch einfach mal beim Adressaten des Schreibens selbst nach, ob der nicht möglicherweise stattdessen Deine Vorladung zum Meldetermin bekommen hätte.

Ich würde das durchaus mithin zuerst versuchen, sofern dessen persönliche Kontaktdaten im Internet zu finden wären

Vielleicht bestünde auch die Möglichkeit -dass er Dich dann zum Termin begleitet. Sicher hätte der Betroffene dazu auch ein paar "Anliegen" deswegen dann vor Ort zu klären .
 

Das finde ich schön zusammengefasst!
Ich habe selber einige Zeit in einem Jobcenter gearbeitet und bin nun bei einer anderen Behörde beschäftigt.

Ich kann deine Ausführungen nur bestätigen. Allerdings möchte ich auch noch einmal darauf verweisen, dass keine SB willkürlich sanktionieren oder versuchen jemanden Steine in den Weg zu legen - so wie es hier oft beschrieben und angenommen wird.
Aus Sicht der Behörde gibt es immer einen guten Grund für die entsprechende Sanktion etc.
 

Dem kann ich, aus bitterster eigener Erfahrung, deutlich widersprechen. Aber auch viele Besuche als Beistand mit anderen ELOs zeigten das Wesen einiger SBs...
 
Aus Sicht der Behörde gibt es immer einen guten Grund für die entsprechende Sanktion etc

Da bin ich janz bei dir. Als Gründe könnten z.b. angenommen werden: Wille und Wehrfähigkeit des Betroffenen zu brechen, Gelder einzusparen durch erfolgreiche Sanktionierungen, "Eingekaufte" Kurse vollzubekommen - ob sie Sinnvoll für den Betroffenen sind oder nicht, Profilierung des JC Mitarbeiters, Beschönigen von Statistiken usw., da gibt's bestimmt eine Menge mehr...
 
Sollte eine Empfehlung sein, den Nichterhalt mit der Fehlleitung zu verbinden bzw. als Indiz zu hinterfüttern.
Bei Information des JC über fehlgeleitetes Schreiben und Anhörungsbeantwortung würde ich davon ausgehen das die das dann schon rallen werden.

Und deswegen gleichzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Anhörungsfrist stellst.
Für einen Einzeiler eine Fristverlängerung? Ist das nicht extreme Prinzipienreiterei?
Wenn ich SB die Anhörung persönlich gegen Empfangsbestätigung auf Kopie übergebe hat SB doch gleich direkt mal etwas zu tun... Dann würde ich ja auch die Reaktion darauf sehen.

Ich dachte immer da gibt es Fleißbienchen für ?

Ich mach mal erstmal ne knappe Info an das JC wegen dem Irrläufer mit Angabe der falschen Adressierung. Dann hat das JC die Möglichkeit evtl. Fehler zu korrigieren und ich habe mich schonmal verantwortungsvoll verhalten.


Was mir dabei noch so durch den Kopf geht:

-Ich selbst bin ja in punkto Datenschutzverstössen nicht betroffen, inwiefern habe ICH einen Beschwerdegrund?


-Die Person des fehlgegangenen Schreibens könnte auch Rechtsfolgen abkriegen weil sie das Schreiben nicht gekriegt hat. Aber mit Mitteilung an das JC wäre das ja ausgebügelt? Klar, in der Realität muß man immer Sauereien der JC fürchten, aber Gerichte oder andere staatliche Stellen wenden da bestimmt ein dass das JC eine Behörde ist und die sei ja neutral und korrekt sowieso.


Ich habe noch irgendwo in Erinnerung das bei IT-Vorkommnissen eine Meldepflicht da war die Betroffenen zu informieren. Wenn es da etwas analoges gäbe, könnte man das vielleicht als Grund nehmen.


JC-Drohung im Anhang
 

Anhänge

  • Drohbrief_JC - Kopie.pdf
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Wenn ich Jahre lang schlechte Erfahrungen mit den Herren und Damen des JC mache und mich dämlicherweise ein Brief erreicht der nicht für mich bestimmt ist. Dann landet das Ding auch in Reinform beim Datenschutz, erst Recht nach dem PlemPlem des DSGVO. Denen wird alles selbst vor dem hohen Gericht vorgekaut und nachgeeifert, es bleibt einem fast nur noch der Datenschutz übrig (wenn überhaupt!). Dann sollen die jedenfalls mMn wenigstens dafür Rede & Antwort stehen.

Finde die Frage nach dem "Warum" völlig fehl platziert. Vorallem hast Du überhaupt nichts zu befürchten, die DS-Behörde ist merklich kein Joppzenter.
 
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