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Wollen ist eine Sache. Die Chance, dass zu eigenen Gunsten entschieden wird, scheint gering zu sein, da das JC gerne Tatsachen anders darlegt oder gerne eigene Wünsche passend macht.Die schriftliche Anhörung musst du nicht ausfüllen und einreichen, allerdings wird dann nach Aktenlage entschieden (wie auch anders, wenn du dich zu den Vorwürfen für eine Sanktion nicht äußern willst).
Was anderes darf man von einem selbsternannten "Amt" mit englischsprachiger Bezeichnung auch nicht erwarten. Mehr zu dem Thema "Sanktion" = Bestrafung muss auch nicht weiter diskutiert werden, da eine Sanktion menschenunwürdig und auch gegen das Grundgesetz und vielleicht sogar gegen andere Gesetze verstößt. Leider wird der Mensch als Person hingestellt und eine Person ist eine Sache, also Gegenstand, und so wird man auch behandelt...[...] das wäre dann ein langes Rechtsverfahren, in der Zeit müsstest du unter Umständen mit gekürzten Regelsatz leben.
Die Sanktionen verstoßen sogar gegen das SGB II.Mehr zu dem Thema "Sanktion" = Bestrafung muss auch nicht weiter diskutiert werden, da eine Sanktion menschenunwürdig und auch gegen das Grundgesetz und vielleicht sogar gegen andere Gesetze verstößt.
Weil eine Anhörung kein Verwaltungsakt ist, und die Antwort auf die Anhörung ist das noch weniger.Frage: warum enthält das Formular für die Anhörung keine Rechtsbehelfsbelehrung?
Danke dir
Also wäre die "Anhörung" für Ablage P?Weil eine Anhörung kein Verwaltungsakt ist, und die Antwort auf die Anhörung ist das noch weniger.
Schön wär's.Würde eine Sanktion verhängt werden, darf man sich auf den Paragraphen berufen und somit wäre die Sanktion hinfällig?
Soweit würde ich nicht gehen. Da mit der Anhörung eine Verwaltungsentscheidung vorbereitet wird, sollte man sich schon ansehen was die wollen.Also wäre die "Anhörung" für Ablage P?
Anders gesagt: so gesehen müsste der eine Paragraph mehr Gewichtung haben als der negative, oder nicht?Schön wär's.
Anders gesagt: den Anhörungsbogen muss man wohl nicht ausfüllen, dennoch werden die einen bestrafen (sanktionieren) wollen, am besten noch in der Öffentlichkeit steinigen oder auspeitschen, wenn es "erlaubt" wäre.Soweit würde ich nicht gehen. Da mit der Anhörung eine Verwaltungsentscheidung vorbereitet wird, sollte man sich schon ansehen was die wollen.
kann man zu einer Abgabe einer Anhörung nach § 24 SGB X gezwungen werden?
Bei Erscheinen des zweiten Termins ("Folgeeinladung") gab es eine Art mündliche Anhörung ("Verhör").
Frage: muss oder sollte eine Anhörung dem Jobcenter gegeben werden ...
Wenn man das vorher gewusst hätteNein. Weder mündlich noch schriftlich. Du hättest Dich also auch beim Termin NICHT mündlich auf eine Anhörung einlassen müssen.
OK. "Folgeeinladung" = mündliche "Anhörung" nach § 24 SGB X...Und genau das ist RECHTSWIDRIG. Eine Folgeeinladung, die eine Anhörung nach § 24 SGB X als Meldezweck hat, ist rechtswidrig:
Danke, schaue ich mir an.ab Beitrag #57[...]
Werde ich dann machen.Bei einem nächsten Mal könntest Du also der Folgeeinladung widersprechen und vor Gericht eine Feststellungsklage einreichen.
In der E-Mail wurde der Grund genannt, warum die "Einladung" nicht wahrgenommen werden konnte, warum sollte das ignoriert werden?Ich empfehle das. Denn das, was Du zu Deiner Entlastung zu sagen hast (schriftlich) muss das JC bei seiner Entscheidung über den Erlass eines Sanktionsbescheids berücksichtigen.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
Nein, nicht die "Vorlage" des SG Gotha war inhaltlich fehlerhaft, sondern das Nutzen dieser Vorlage durch dich, denn es ist klar erkennbar ausschliesslich nur erst eine Richtervorlage in Form eines Beschlusses (kein Urteil!) an das BVerfG, zur Prüfung und anschliessenden Beurteilung der darin genannten Gründe einer vom Richter dargelegten vermutlichen Verfassungswidrigkeit, aber kein abschliessendes höchstrichterliches rechtsverbindliches Urteil mit ausführlicher Begründung, dass eine Sanktion verfassungswidrig wäre.Ich frage mich, ob die Vorlage aus dem Netz fehlerhaft war
Ich frage mich, ob die Vorlage aus dem Netz fehlerhaft war ..
..Der Anwalt meinte weiterhin, es hätte keinen Unterschied gemacht, wenn der Anhörungsbogen abgegeben worden wäre, da es keinen Unterschied gegeben hätte.
Kurzgefasst: hypothetisch hätte man ein paar Sätze zusammenbauen können und den gleich als Widerspruch, ob man dann eine minimale Chance gehabt hätte, wäre eine andere Frage gewesen.Nein, nicht die "Vorlage" des SG Gotha war inhaltlich fehlerhaft, sondern das Nutzen dieser Vorlage durch dich,
Kann man es sich dennoch anfordern und muss man eine Art formalen Antrag stellen? Wird auch festgehalten, dass man im Gespräch mit einer Sanktion bedroht wurde?Du hättest dir vom Folge Termin das gesprächsprotokol ausdrucken lassen sollen.
Ich glaube nicht dass der Verfasser wirklich verstanden hatte aber dieser hatte angeblich für einen nicht wahrgenommenen Termin verwendet, erst einen Überprüfungsantrag, später Widerspruch, und was nun hier herauskam, ist schlecht...Die Vorlage aus dem Netz ist geschwurbelter Humbug.
Ich habe Zweifel, ob der Verfasser wirklich verstanden hat, was er da schreibt.[...]
Beim ersten hast du Recht, beim zweiten zwar auch, aber es gab davor schon mal ein Problem mit der Wahrnehmung des Termins aus Geldmangel, und es wurde akzeptiert und nicht sanktioniert und ein neuer Termin ging raus.Der Anwalt hat aus 2 Gründen recht:
- Eine Antwort auf eine Anhörung ist grundsätzlich nicht notwendig.
- Der Sanktionssachverhalt war von vornherein glasklar.