Rothschild
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Hallo,
ich soll laut VA pro Woche 2 Eigenbewerbungen leisten.
Der VA ist vom 14.05.2018 und gültig bis "auf weiteres"
Ich habe ab 06.08.2018 bis 19.09.2018 eine Arbeit über Zeitarbeit aufgenommen. Der Arbeitgeber hat mir ohne Angabe von Gründen am 11.09.18 gekündigt, nachdem ich krank wurde und diesem am 10.09.2018 - 21.09.2018 eine AU vorgelegt habe.
Vom 22.09. - 07.10. habe ich trotz fortdauernder Krankheit keine AU, da 1) mein Hausarzt im Urlaub war
und ich irrtümlich? davon ausging das der VA nicht mehr gültig ist, da ich zwischenzeitlich eine Arbeit aufnahm.
Für diesen Zeitraum werden mir nicht erbrachte Eigenbemühungen vorgeworfen.
Kann ich die Sanktion kippen? oder ist der VA weiterhin gültig geblieben, trotz zwischenzeitlichem Wegfall der Hilfebedürftigkeit?
Im VA steht nachfolgender Absatz:
--
"Entfällt die Hilfebedürftigkeit und wurde keine Gültigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht (vgl. Festlegung im Abschnitt Wegfall der Hilfebedürftigkeit), sind weder Sie, noch das Jobcenter an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden, ohne das es einer gesonderten Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung bedarf."
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ich soll laut VA pro Woche 2 Eigenbewerbungen leisten.
Der VA ist vom 14.05.2018 und gültig bis "auf weiteres"
Ich habe ab 06.08.2018 bis 19.09.2018 eine Arbeit über Zeitarbeit aufgenommen. Der Arbeitgeber hat mir ohne Angabe von Gründen am 11.09.18 gekündigt, nachdem ich krank wurde und diesem am 10.09.2018 - 21.09.2018 eine AU vorgelegt habe.
Vom 22.09. - 07.10. habe ich trotz fortdauernder Krankheit keine AU, da 1) mein Hausarzt im Urlaub war
und ich irrtümlich? davon ausging das der VA nicht mehr gültig ist, da ich zwischenzeitlich eine Arbeit aufnahm.
Für diesen Zeitraum werden mir nicht erbrachte Eigenbemühungen vorgeworfen.
Kann ich die Sanktion kippen? oder ist der VA weiterhin gültig geblieben, trotz zwischenzeitlichem Wegfall der Hilfebedürftigkeit?
Im VA steht nachfolgender Absatz:
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"Entfällt die Hilfebedürftigkeit und wurde keine Gültigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus geht (vgl. Festlegung im Abschnitt Wegfall der Hilfebedürftigkeit), sind weder Sie, noch das Jobcenter an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden, ohne das es einer gesonderten Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung bedarf."
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