Angemessenheit der Wohnung

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MichaelBo

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21 Jan 2013
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Hallo,

ich habe vom Jobcenter Prignitz die Erforderlichkeit meines Umzugs bestätigt bekommen, nun warte ich seit dem 19. 02. darauf, daß mir die Angemessenheit meines Zimmers in Berlin bestätigt wird.
Die Kosten liegen innerhalb der Berliner Bemessungsgrenzen. Heute war ich noch einmal persönlich in Perleberg, dort wurde mir gesagt, die Angemessenheit müsse ich in Berlin bestätigen lassen, hier könnten sie das nicht tun.
Meine Bitte um schriftliche Bestätigung ihrer Untätigkeit wurde auch abgelehnt. Ich hatte aber einen Beistand, der das Bezeugen kann. Auch wenn ich lieber gar nichts mehr mit diesen Gestalten zu tun hätte, spiele ich mit dem Gedanken eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu schreiben. Macht das, von den Fakten her, Sinn?
Da ich am 11.02 in Berlin, Sickingenstraße, meinen Leistungsbezug neu beantragen werde versuche ich dort gleich eine Bestätigung der Angemessenheit zu bekommen.
Wenn jemand so freundlich wäre mich dabei zu begleiten …? Ich bin ziemlich ge- und entnervt (Hab ich aber auch schon in der Begleitungssuche gepostet)

Liebe Grüße
Michael
 
Klar, sorry, der 11.03, Montag. Kam gerade aufgebracht vom Jobcenter ...
Ja, Mietvertrag hab ich und de, erfolglos am 19. 02 schon hier eingereicht.
 
Das alte Jobcenter kann doch nicht die Angemessenheit einer Wohnung für einen anderen Einzugsbereich prüfen, dafür ist das neue JC zuständig.

Warum willst du die Angemessenheit vorab bestätigen lassen?
 
§ 22 Abs. 2 SGB II:

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

Leider sieht die Praxis meist anders aus.

Hast du für Berlin einen Ansprechpartner im JC ?

Umzug der gesamten BG (36.10)

(1) Zieht die gesamte Bedarfsgemeinschaft während des Leistungsbezugs in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers um, ist sicherzustellen, dass

• keine Zahlungsunterbrechung i. S. d. § 2 Abs. 3 SGB X eintritt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen durchgehend vorgelegen haben,
• keine Doppelzahlungen für deckungsgleiche Zeiträume erfolgen und
• die Leistungen auch für den Umzugsmonat in rechtmäßiger Höhe, also max./min. für 30 Tage
(§ 41 Abs. 1 S. 2) gezahlt werden, wenn der Umzug nicht zum Monatsersten, sondern im Laufe eines Monats mit mehr oder weniger als 30 Tagen durchgeführt wird.

(2) Deshalb sind die Zahlungen durch den abgebenden Träger grundsätzlich erst mit Ablauf des Umzugsmonats einzustellen. Vom aufnehmenden Träger sind Leistungen frühestens ab dem Folgemonat zu zahlen (s. a. Rz 36.11a). Bei einem Umzug zum Ersten eines Monats kann hiervon abgewichen werden, wenn die Mitteilung über den Umzug und die Meldung beim aufnehmenden Träger so rechtzeitig erfolgt, dass eine nahtlose Leistungszahlung durch den aufnehmenden Träger sichergestellt ist.

Beispiel:

Die Zustimmung zum Umzug am 01.07. wird am 25.05. eingeholt. Die Vorsprache beim aufnehmenden Träger erfolgt am 03.06.

Entscheidung:

Aufgrund der frühzeitigen Vorsprache des Hilfebedürftigen ist eine nahtlose Leistungsgewährung sichergestellt, so dass eine Leistungszahlung für den Monat des Umzugs durch den abgebenden Träger nicht geboten ist. Die Leistungen sind zum 30.06. einzustellen.
Wichtig ist das du bei der Abmeldung vom alten JC den Aufhebungsbescheid bekommst,
diesen brauchst du wenn du dich in Berlin anmeldest.

Bitte unbedingt eine Kopie davon erstellen!

:icon_pause:
 
Einen Aufhebungsbescheid habe ich nicht bekommen, habe heute erst die Veränderungsmitteilung abgegeben. Mein "Ansprechpartner" hat am 01 Januar gewechselt, den kenne ich noch gar nicht. In Berlin hab ich keinen Ansprechpartner.
Gegen die SB der Leistungsabteilung habe ich heute Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, die hat Fahrtkosten zur Wohnraumbeschaffung mit dem Hinweis auf Kabelanschlußkosten abgelehnt und dann auch noch eine andere BG -Nummer auf meiner Ablehnung angegeben. Als Ablehnungsgrund gab sie auch nicht § 22 sondern § 20 an. Widerspruch ist auch eingelegt.
Heute haben die sich sogar vor Zeugen geweigert mir den Verweis auf Berlin zur Angemessenheit schriftlich zu bestätigen.
 
Ich will und brauche auch was zu tun, hier ist nichts drin. Habe in Berlin schon ein Ehrenamt in Aussicht und habe mich sogar für den „Bundesfreiwilligendienst“ beworben. Bin ü 50, da wird’s halt eng. Und zu jobben werd ich auh was finden, muß nur die "Überqualifizierung" verschweigen.
 
Die Begründung war: "Nein, das kriegen sie nicht, für die Angemessenheit ist Berlin zuständig". Ich habe mehrfach nachgefragt aber die haben sich geweigert. Schon wieder ne Dienstaufsichtsbeschwerde?!
 
Schon wieder ne Dienstaufsichtsbeschwerde?!

Dienstaufsichtsbeschwerde = gegen das Verhalten des SB
Fachaufsichtsbeschwerde = gegen fachlich vermeintlich falsche Entscheidungen

Nein das kannst du dir sparen, weil lies bitte noch mal mein Pos.6.

Du hast keine Aufforderung (Jobaufnahme) zum Umzug bekommen, das heisst du mußt dich selber drum kümmern, ist leider so, manche JC übernehmen es dennoch.

Lies bitte mal hier im Link Pos. von Mambo hier steht genau wie das abläuft.

https://www.elo-forum.org/kosten-unterkunft/39078-berechtigt-andere-wohnung-beziehen.html

:icon_pause:
 
(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


SGB II, Abs. 4,

Darum geht es mir. Die Erforderlichkeit des Umzugs habe ich bereits bestätigt bekommen. Das ich und nicht die zuständige Träger die Angemessenheit beim zukünftigen Träger einholen muß lese ich da aber nicht raus. Mein Mietvertrag ist auch noch nicht unterschrieben.

Am Montag hoffe ich nun in Berlin sowohl die Angemessenheit meiner neuen Unterkunft bestätigt zu bekommen als auch Hinweise zum weiteren Vorgehen bezüglich des Ummeldeverfahrens zum neuen Träger zu bekommen. Anders weiß ich mir nicht zu helfen.
 
Liebe Menschen, dass


SG Berlin



Az.:
S
37
AS
30006112 erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam


Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.



Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV -Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.


Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung)
sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)
Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013


Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.
Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.
Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig.

Liebe Grüße Werner Oetken
 
Am Montag hoffe ich nun in Berlin sowohl die Angemessenheit meiner neuen Unterkunft bestätigt zu bekommen als auch Hinweise zum weiteren Vorgehen bezüglich des Ummeldeverfahrens zum neuen Träger zu bekommen. Anders weiß ich mir nicht zu helfen.

Wie hoch ist denn die Warmmiete?
 
Ich versuche mal vorher ne Beratungsstelle in Berlin heimzusuchen. Mit Unterlagen.
Nach dem, was hier beim Jobcenter alles schon abgegangen ist, werde ich meinen Aufenthalt hier wohl nicht so schnell abhaken können wie es mir lieb und zuträglich wäre ...

Vielen Dank für eure Hilfe .
Michael
 
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