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ExitUser
Gast
Nagursky aus dem Forum der Sozialämter schreibt:
Hallo zusammen.
Seit einigen Tagen verfolge ich schon gespannt die Diskussion.
Ich arbeite selber im Ermittlungsdienst einer Jobcenter und wollte mal ein paar Anregungen einwerfen:
1. Wer verfolgt denn OWis, in denen Erwerbseinkommen erziehlt wird, die keine Dienst- oder Werkleistung sind?
2. Die BA macht einen klaren Unterschied zwischen Ermittlungsdienst und Außendienst (siehe Empfehlungspaket) und arbeitet den ganzen Verwaltungsbereich gehr genau ab. Problem ist aber, sobald ich mich im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bewege, sollte ich die StPO und das OWiG anwenden. Ich kann niemanden zu einem "Gespräch" laden, gegen den ich ein Owi Verfahren eröffnet habe und Ihn nicht ordnungsgemäß belehren.
Fakt ist, die Jobcenter ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Also muss man sich auch zwangsläufig damit beschäftigen.
Mal ganz ehrlich, welcher Polizist weis schon auf welche Hinweise er zu achten hat, wenn er eine Hausdurchsuchung im Rahmen eines § 263 StGB wegen Verdachts der eheähnlichen Gemeinschaft durchführt.
Daher ist im Rahmen von strafrechtlichen Durchsuchungen ist Dokumentation und Rechtssicherheit sehr wichtig.
Ich würde mich gerne noch weiter zu dem Thema auslassen, aber ich habe noch eine Strafanzeige incl. Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen zu fertigen.
MB meint dazu:
ich bin sehr irritiert über so ein Rechtsverständnis. Nach dem Grundgesetz (Art. 13) ist die Wohnung unverletzlich ist (Abs. 1), Durchsuchungen können nur durch Richter bzw. bei Gefahr im Verzug auch durch die in Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden dürfen (Abs. 2) sowie im übrigen Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Begrenzung von Seuchengefahr oder zum Schütze gefährdeter Jugendlicher, vorgenommen werden dürfen (Abs. 3).
Es könnte gut sein, dass Sie sich mit Ihrem Rechtsverständnis irgend wann selbst eine Strafanzeige einhandeln und dann richten sich die Ermittlungen und Sanktionen gegen Sie selber. Ich hoffe nicht, dass so eine Auffassung Schule macht.
Ragursky meint dazu:
Also die zuständigen Staatsanwaltschaften sehen das etwas anders.
Nach den Richtlinien zur Durchführung von Straf- und Bußgeldverfahren, kann die Staatsanwaltschaft auch "andere" Dienststellen mit der Durchsuchung beauftragen. Und bisher hatte auch noch kein Richter das Problem einen Durchsuchungsbeschluss für eine Behörde auszustellen. Und mit einem richterlichen Beschluss, der nötigen Rechtskenntnis und Erfahrung können auch Dritte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen durchführen.
Entweder ich besitze einen Beschluss vom zuständigen Amtsgericht, dann kann ich die Wohnung entsprechend betreten, ansonsten gilt selbstverständlich die Unverletzlichkeit der Wohnung. Da hakt es ja auch im Verwaltungsverfahren. In dem Beispiel geht es um den Verdacht einer Straftat, da gelten die Regeln der StPO .
Das ist die einfache Anwendung von Rechtsnormen, die sich nicht nur auf Verwaltungsrecht stützt. Wie heißt es doch so schön: "Jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage."
§§ 64, 63, 44b (3) Satz 1 SGB II geben den Jobcenter die Möglichkeit, das OWiG anzuwenden und zu verfolgen.
§ 46 I OWiG gibt die Anwendung der Strafprozeßordnung vor.
§ 46 II OWiG spricht der Verfolgungsbehörde (hier die Jobcenter) die selben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft zu.
Und so ist es schon möglich, schon aufgrund einer Ordnungswidrigkeit einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Wenn sich im Laufe des Verfahrens Anzeichen für eine Straftat ergeben, ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Natürlich ist die Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wir sprechen hier von Fällen, in denen Personen z.B. Scheinadressen angeben oder Vermögen verschweigen um Sozialleistungen zu erlangen.
Ich will nochmal klarstellen, es gibt keinen "Generalverdacht", dass alle Leistungsempfänger betrügen. Es handelt sich um Einzelfälle und es muss schon der Verdacht bestehen, dass die Angaben nicht richtig oder unvollständig sind.
Ich möchte damit nur aufzeigen, dass die Jobcenter nicht nur das SGB II anwenden können, sondern über den Tellerrand hinausgesehen werden muss. Denn es gibt Tatbestände (eheähnliche Gemeinschaft, Erwerbseinkommen, die nicht mit Dienst- oder Werkleistung erzielt werden, etc.) die wird nicht von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchgeführt. Soll die Staatsanwaltschaft jetzt jedes OWiG Verfahen durchführen?
Jetzt meine Frage auch einmal an unsere Moderatoren: Macht es Sinn, wenn ich gegen dieses Individuum Strafanzeige erstatte? Wäre für Hilfe von Experten dankbar! Hätte man solchen fehlbesetzten Staatsdienern 1933 das Handwerk gelegt, wäre uns unsere gesamte Geschichte bis 1990 erspart geblieben! (Gott sei Dank gibt es aber auch solche wie MB)
https://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=2982 Link eingefügt. Bitte immer die Quellen angeben, da es sonst gewaltigen Ärger geben kann. Martin Berhsing
Hallo zusammen.
Seit einigen Tagen verfolge ich schon gespannt die Diskussion.
Ich arbeite selber im Ermittlungsdienst einer Jobcenter und wollte mal ein paar Anregungen einwerfen:
1. Wer verfolgt denn OWis, in denen Erwerbseinkommen erziehlt wird, die keine Dienst- oder Werkleistung sind?
2. Die BA macht einen klaren Unterschied zwischen Ermittlungsdienst und Außendienst (siehe Empfehlungspaket) und arbeitet den ganzen Verwaltungsbereich gehr genau ab. Problem ist aber, sobald ich mich im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bewege, sollte ich die StPO und das OWiG anwenden. Ich kann niemanden zu einem "Gespräch" laden, gegen den ich ein Owi Verfahren eröffnet habe und Ihn nicht ordnungsgemäß belehren.
Fakt ist, die Jobcenter ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Also muss man sich auch zwangsläufig damit beschäftigen.
Mal ganz ehrlich, welcher Polizist weis schon auf welche Hinweise er zu achten hat, wenn er eine Hausdurchsuchung im Rahmen eines § 263 StGB wegen Verdachts der eheähnlichen Gemeinschaft durchführt.
Daher ist im Rahmen von strafrechtlichen Durchsuchungen ist Dokumentation und Rechtssicherheit sehr wichtig.
Ich würde mich gerne noch weiter zu dem Thema auslassen, aber ich habe noch eine Strafanzeige incl. Beantragung von Durchsuchungsbeschlüssen zu fertigen.
MB meint dazu:
ich bin sehr irritiert über so ein Rechtsverständnis. Nach dem Grundgesetz (Art. 13) ist die Wohnung unverletzlich ist (Abs. 1), Durchsuchungen können nur durch Richter bzw. bei Gefahr im Verzug auch durch die in Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden dürfen (Abs. 2) sowie im übrigen Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Begrenzung von Seuchengefahr oder zum Schütze gefährdeter Jugendlicher, vorgenommen werden dürfen (Abs. 3).
Es könnte gut sein, dass Sie sich mit Ihrem Rechtsverständnis irgend wann selbst eine Strafanzeige einhandeln und dann richten sich die Ermittlungen und Sanktionen gegen Sie selber. Ich hoffe nicht, dass so eine Auffassung Schule macht.
Ragursky meint dazu:
Also die zuständigen Staatsanwaltschaften sehen das etwas anders.
Nach den Richtlinien zur Durchführung von Straf- und Bußgeldverfahren, kann die Staatsanwaltschaft auch "andere" Dienststellen mit der Durchsuchung beauftragen. Und bisher hatte auch noch kein Richter das Problem einen Durchsuchungsbeschluss für eine Behörde auszustellen. Und mit einem richterlichen Beschluss, der nötigen Rechtskenntnis und Erfahrung können auch Dritte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen durchführen.
Entweder ich besitze einen Beschluss vom zuständigen Amtsgericht, dann kann ich die Wohnung entsprechend betreten, ansonsten gilt selbstverständlich die Unverletzlichkeit der Wohnung. Da hakt es ja auch im Verwaltungsverfahren. In dem Beispiel geht es um den Verdacht einer Straftat, da gelten die Regeln der StPO .
Das ist die einfache Anwendung von Rechtsnormen, die sich nicht nur auf Verwaltungsrecht stützt. Wie heißt es doch so schön: "Jedes staatliche Handeln bedarf einer gesetzlichen Grundlage."
§§ 64, 63, 44b (3) Satz 1 SGB II geben den Jobcenter die Möglichkeit, das OWiG anzuwenden und zu verfolgen.
§ 46 I OWiG gibt die Anwendung der Strafprozeßordnung vor.
§ 46 II OWiG spricht der Verfolgungsbehörde (hier die Jobcenter) die selben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft zu.
Und so ist es schon möglich, schon aufgrund einer Ordnungswidrigkeit einen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen. Wenn sich im Laufe des Verfahrens Anzeichen für eine Straftat ergeben, ist das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abzugeben.
Natürlich ist die Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wir sprechen hier von Fällen, in denen Personen z.B. Scheinadressen angeben oder Vermögen verschweigen um Sozialleistungen zu erlangen.
Ich will nochmal klarstellen, es gibt keinen "Generalverdacht", dass alle Leistungsempfänger betrügen. Es handelt sich um Einzelfälle und es muss schon der Verdacht bestehen, dass die Angaben nicht richtig oder unvollständig sind.
Ich möchte damit nur aufzeigen, dass die Jobcenter nicht nur das SGB II anwenden können, sondern über den Tellerrand hinausgesehen werden muss. Denn es gibt Tatbestände (eheähnliche Gemeinschaft, Erwerbseinkommen, die nicht mit Dienst- oder Werkleistung erzielt werden, etc.) die wird nicht von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit durchgeführt. Soll die Staatsanwaltschaft jetzt jedes OWiG Verfahen durchführen?
Jetzt meine Frage auch einmal an unsere Moderatoren: Macht es Sinn, wenn ich gegen dieses Individuum Strafanzeige erstatte? Wäre für Hilfe von Experten dankbar! Hätte man solchen fehlbesetzten Staatsdienern 1933 das Handwerk gelegt, wäre uns unsere gesamte Geschichte bis 1990 erspart geblieben! (Gott sei Dank gibt es aber auch solche wie MB)
https://foren.duisburg.de/sa_disk/viewtopic.php?t=2982 Link eingefügt. Bitte immer die Quellen angeben, da es sonst gewaltigen Ärger geben kann. Martin Berhsing