An alle Berliner: Wer hat Mietsenkungsaufforderung seit 1.5.12 erhalten?

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ExitUser

Gast
Eine wichtige Frage an alle Berliner:
Wer hat seit Inkrafttreten (01.05.2012) der neuen KdU Richtlinie (WAV) für Berlin eine Aufforderung zur Mietkostensenkung bekommen.
Ich benötige die Angaben für die Vorbereitung für eine Klage.

Anscheinedn wird es in Zukunft nicht mehr möglich sein, gegen diese Mietsenkungsaufforderungen zu klagen...
Also haben wir nur diese eine Chance.

Gruß
Tex 65
(Bitte keine Off Topic Kommentare)
(Bitte nur betroffene Berliner BG melden)
 
Hallo tex65,

was liegt dem zugrunde, dass Klagen nach der "Wavvel" nicht mehr möglich sein werden?
Machst du diese Klage allein?

Einige stehen mittendrin, mit der alten AV und auch mit der neuen WAV!
Viele tragen ihr Schicksal als Einzelkämpfer, auch im achten Jahr gibt
es keine "geballte Kraft" in Bärlin, um deren KdU -Schicksale zu bündeln.

Zur Info:

Tacheles Forum: Ob die WAV von den Gerichten durchgewunken wird,

Z. B. auch die kampagne für zwangsumzüge setzt auf Normenkontroll(verfahren)klage.
Quelle:
Kampagne gegen Zwangsumzüge nach Hartz IV

Heute war im Abgeordnetenhaus, Ausschuss für Gesundheit und Soziales, die Rechtsverordnung neue WAV Thema!

Quelle:
https://www.parlament-berlin.de/ados/17/GesSoz/einladung/gs17-007-e.pdf

"Im Ausschuss für Gesundheit und Soziales wird über die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV) am 14.5.2012 beraten - die Sitzung ist öffentlich."
(von dr.byrd https://www.elo-forum.org/agentursc...-mieten-stoppen-73928/index3.html#post1119308)

Leider geht sowas natürlich unter (in diesem langen "Fred"!).

Gruss Atze Knorke
 
Liebe Leute
Entscheidung über Normenkontrollantrag zur

Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) Berlin



Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung 21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin - Brandenburg


Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV)

Liebe Grüße Werner Oetken
 
Entscheidung über Berliner Normenkontrollantrag L 36 AS 1162 /12 NK am 21.August 2012 14:00Uhr



Der Antrag wurde verworfen
 
Lieber Menschen,


in dem Ersten Berliner Normenkontrollantragsverfahren zur Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II – und SGB XII Wohnungsaufwendungsverordnung (WAV) 2012 wurde im gerichtliche Termin zur Verkündung einer abschließenden Entscheidung auf den
21.August 2012, 14:00Uhr, Saal 4 LSG Berlin – Brandenburg
der
Normenkontrollantrag
verworfen

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen
Die Revision zum Bundessozialgericht wird eingelegt
 
 
Liebe Grüße Werner Oetken


 
Aktenzeichen:L 36 AS 1162/12 NK
Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (
SGB XII)





Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.
Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen.

Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).


Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind.


Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden".


Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.
Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.
 
Das Aktenzeichen beim dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK
Normenkontrollantrag

Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend
Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)



zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)


Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen ("Leistungssätze für Unterkunft und Heizung") richtete.


Die "Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ("Hartz IV -Empfänger") erlassen.

Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind.

Dies erfordert, dass in der Verordnung "Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden".


Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen.

Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.


Quelle: juris.de


Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist.

So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.

Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf.

Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.


Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.


Stellungnahme Ra. Füsslein
im Blog von Rechtsanwalt Kay Füßlein 22.08.2012

Rechtsanwalt Kay Füßlein
Scharnweberstraße 20
10247 Berlin



Liebe Grüße Werner Oetken 22.08.2012


 
Zur Eingangsfrage.

Berlin scheint gar nicht daran interessiert zu sein, dass Mietkostensenkungsaufforderungen verschickt werden.
Das zur Finanzpolitik.

Natürlich wünsche ich jedem Betroffenen, dass er diese Aufforderung nicht erhält und in seiner Wohnung verbleiben kann. :icon_daumen:

Mir wurden jetzt KdU in Höhe von 438,00 €/Monat bewilligt für einen Ein-Personen-Haushalt ! :icon_kinn:

Ist schon ungerecht, wenn man hört, dass andere wegen nur 20,00 € monatlicher Überschreitung aufgefordert werden, ihre Mietkosten zu senken.

Es liegt halt im Ermessen der Sachbearbeiter ?
Aber eigentlich ist ja das Absenkungsverfahren gesetzlich geregelt ???
Also höherrangig und darf nicht umgangen werden. :icon_kinn:
 
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