Die Vorschrift, auf die es in Ihrem Fall ankommt, ist § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Diese lautet:
„ Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.“
Sie haben also nur dann die Pflicht, einen sogenannten 1-Euro-Job (= „Arbeitsgelegenheit“) anzunehmen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Oder anders gesagt: wenn Ihnen in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, können Sie nicht dazu gezwungen werden und unterliegen im Falle einer Weigerung dann auch nicht den Sanktionen (= Kürzung des Alg2) aus § 31 SGB II.
Der Minijob, den Sie beabsichtigen aufzunehmen, stellt bereits eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dar, so dass Sie bereits aus diesem Grund nicht auf einen 1-Euro-Job verwiesen werden können. Doch selbst wenn sich Ihre ARGE auf den – äußerst fragwürdigen und meiner Meinung nach nicht zu vertretenden – Standpunkt stellt, dass damit nur sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten gemeint sind, so handelt es sich immer nur um eine Prognoseentscheidung, die die ARGE hinsichtlich der Frage treffen muss, ob eine Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit möglich ist. Für diese Prognose kann eine 100 %ige Zusicherung jedoch nicht verlangt werden, sonst wäre es ja keine Prognose mehr, sondern eine sichere Aussage über die Zukunft. Eine Prognose ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass damit lediglich eine Wahrscheinlichkeit eingeschätzt wird.