Im Zuge des BSG-Urteils vom November 2006 habe ich einen Antrag bei der ARGE auf Fahrtkostenzuschuss zur Wahrnehmung meines Umgangsrechts beantragt. Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehe 311,--€. Mein nichtehelicher Sohn (7) wohnt über 300KM von mir entfernt.
Der Antrag von der ARGE mit der Begründung abgelehnt, dass man nicht zuständig sei und verwies mich an das Sozialamt.
Nun habe ich den Antrag beim Sozialamt gestellt und erhielt folgende Ablehnung:
Der Rechtsanwaltstermin lässt noch auf sich warten.
Hat jemand Erfahrung in ähnlicher Angelegenheit, einen Tipp oder sonstige Informationen ?
Ich habe gehört, wenn ein Amt nicht zuständig sei, dürfe es keinen Ablehungsbescheid schicken, ist da etwas dran ?
Wenn ja, was sollte das bringen ?
Danke schon mal.
Der Antrag von der ARGE mit der Begründung abgelehnt, dass man nicht zuständig sei und verwies mich an das Sozialamt.
Nun habe ich den Antrag beim Sozialamt gestellt und erhielt folgende Ablehnung:
"Begründung:
die mit dem Umgangsrecht verbundenen Aufwendungen sind bereits zu Zeiten des Bundessozialhilfe-gesetzes (BSHG) unstrittig als unabweisbarer Teil der Aufwendungen des Lebensunterhaltes anzusehen gewesen. Die Unabweisbarkeit ergibt sich aus Art. 6, Abs. 2 S. 1 Grundgesetz, der auch das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils verfassungsrechtlich schützt.
Sie waren somit im Bedarfsfall als Aufwand zu berücksichtigen und, soweit nicht aus dem Regelsatz bestreitbar, als zusätzlicher Bedarf zu übernehmen (so: BverwG, FEVS 46,89; Fichtner BSHG 2. Auflage 2003, §21 Rn. 16). Hieran hat sich auch mit der Einführung des Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. Sozialgesetzbuch XII nichts geändert.
Grundsätzlich sind einmalige bzw. periodisch einmalig auftretende Bedarfe aus den Regelsätzen nach dem SGB II bzw. SGB XII zu bestreiten. D.h. der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Neuregelung des SGB II und des SGB XII die gesamte Bedarfsdeckung durch die Regelleistungen abzudecken, soweit er nicht spezifische einmalige Leistungsansprüche formulierte (siehe: § 23 Abs. III SGB-II u. § 31 SGB-XII). Sind die Aufwendungen auch bei sparsamsten Aufwand in der Wahrnehmung des Umgangsrechtes im Hinblick auf den übrigen Aufwand des notwendigen Lebensunterhaltes nicht finanzierbar, ist zu dürfen, inwieweit eine abweichende Erbringung der Regelleistung geboten ist.
§ 73 SGB-XII bestimmt, dass Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden können, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Sonstige Lebenslagen im Rahmen des § 73 SGB-XII liegen aber nur dann vor, wenn sich die erforderliche Hilfe keinem Tatbestand des Kapitel 9 bzw. der Hilfen der übrigen Kapitel des SGB XII zuordnen lässt. Da der erforderliche Bedarf aber auch durch Regelleistungen – wie oben ausgeführt – abzudecken ist, liegt dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzung für eine Hilfe nach § 28 SGB XII vor.
Leistungen nach Kapitel III SGB XII sind jedoch für Personen, die tatsächlich bzw. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, gem. § 21 SGB XII ausgeschlossen.
Soweit für diese Personen ein unabweisbarer Bedarf vorliegt, der bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII nach Kapitel III dieses Gesetzes zu befriedigen wäre, ist von den Personen, die tatsächlich bzw. dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind um Hilfe nach § 23 Abs. 1 SGB II bei der ARGE nachzusuchen."
Also ist auch das Sozialamt nicht zuständig.Der Rechtsanwaltstermin lässt noch auf sich warten.
Hat jemand Erfahrung in ähnlicher Angelegenheit, einen Tipp oder sonstige Informationen ?
Ich habe gehört, wenn ein Amt nicht zuständig sei, dürfe es keinen Ablehungsbescheid schicken, ist da etwas dran ?
Wenn ja, was sollte das bringen ?
Danke schon mal.