Hallo FloridaHeinz,
warum willst du den
VA wegen gesundheitlicher Einschränkungen "anfechten" können ?
Bei den Verhandlungen über die EGV spielt folgendes eine Rolle: Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung, doch eine Beschäftigung in diesem Tätigkeitsfeld sieht das Jobcenter als unrealistisch an.
Stattdessen werde ich auf eine Tätigkeit im Helferbereich gedrängt, zu der ich eine Ausbildung im zarten Alter von 20 Jahren abgebrochen habe - unter anderem, weil ich die körperliche und psychische Belastung nicht ertragen habe.
Letztlich ist es völlig
EGAL was du irgendwann mal gelernt oder aus welchen Gründen vor 20 Jahren nicht gelernt hast. "Helferbereich" ist ein Sammelbegriff für ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, es wäre mir neu, dass es dafür eine Ausbildung gibt oder mal gegeben hat.
Im
SGB II gibt es
KEINEN Berufsschutz mehr, nach § 10
SGB II ist
ALLES zu machen, um den Leistungsbezug wieder beenden zu können was gesundheitlich und von deinen Kenntnissen / Fähigkeiten her möglich wäre.
Was dich natürlich nicht hindert dich auf alles zu bewerben, was du dir selbst zutrauen würdest, auch der
SB darf dir im Prinzip gar nicht vorschreiben, worauf du dich (seiner Ansicht nach) zu bewerben hast, damit verstößt er bereits selbst gegen den Grundsatz des
SGB II.
Ob du genommen wirst entscheidet letztlich der
AG und
NICHT dein
SB , das gilt für eigene Bewerbungen ebenso wie für
VV , die man dir zuschicken könnte.
Wie viele
VV hast du denn schon bekommen, wo du dir konkret um die gesundheitliche Zumutbarkeit Sorgen machen müsstest ???
In der Regel ist das ja auch nur "heiße Luft", weil das
JC nun mal dazu verpflichtet ist wenigstens so zu tun, als würde eine Vermittlung (als Unterstützung durch das
JC ) auch stattfinden.
Du hast auf gesundheitliche Einschränkungen bei deiner Vermittlung bereits hingewiesen und der
SB hat es bisher ignoriert, dann wirst du eben unzumutbare
VV ablehnen müssen weil deine Gesundheit das
NICHT erlaubt.
Denn der
SB ist verpflichtet solche Informationen ernst zu nehmen und das beim
ÄD überprüfen zu lassen, der
VA kann dich auch nicht zwingen gegen deine Gesundheit zu arbeiten ...
Das bekommst du aber nur durchgesetzt, wenn du klar mal
VV deswegen ablehnst, man wird dann versuchen dich zu sanktionieren und spätestens
DANN muss das gesundheitliche Argument auch in den Vordergrund gerückt werden.
Ein "neutrales" Attest von deinem Arzt (also
OHNE konkrete Krankheitsangaben), dass du bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen
NICHT durchführen kannst wäre vielleicht eine gute "Beilage" zu einer
VV -Ablehnung.
Ich fasse die Lage einmal zusammen: Der Verwaltungsakt leidet grundsätzlich an der fehlenden Rechtsfolgenbelehrung und an einer unzureichend definierten Bestimmung meiner Eigenbemühungen - was zusammengenommen jedoch noch keine aussichtsreiche Begründungen für eine erfolgreiche Klage vor dem SG bietet.
Um es mal klarzustellen hast du mit diesem
VA nicht die geringste Chance am
SG was zu erreichen, dort sitzen auch keine Ärzte sondern Richter und die sehen 10 Bewerbungen im Monat nicht unbedingt als unzumutbar an.
Deine eigenen Bewerbungen kannst du ja entsprechend deiner gesundheitlichen Einschränkungen machen, da zwingt dich ja Niemand dich für Arbeiten zu bewerben, die du sowieso nicht durchführen könntest ...
Spätestens in einem Vorstellungsgespräch würden wohl Fragen kommen nach deinen Kenntnissen / Fähigkeiten/ Erfahrungen und der körperlichen Belastbarkeit wenn das für die Tätigkeit notwendig ist.
Je nach deinem aktuellen Lebensalter führt ja auch nicht unbedingt jede Bewerbung direkt zum Vorstellungsgespräch und nicht jedes Vorstellungsgespräch endet mit einem Arbeitsvertrag.
Das Beantragen des Dokuments "sozialmedizinische Leistungsbeurteilung" ist, anders als der zuvor erhaltene Ratschlag nahelegt, offenbar nicht dem Beitragsempfänger gestattet, sondern eine Aufgabe für die Rentenversicherung oder den Arbeitgeber.
Deine Schlussfolgerung ist Unsinn, es gibt kein Dokument "Leistungs-Beurteilung", es gibt einen ärztlichen Dienst für
AfA und
JC zuständige Ärzte, die bei Zweifeln an der vollen Vermittelbarkeit vom Arbeitsvermittler einzuschalten sind.
Diese Zweifel hast du bereits mitgeteilt und wenn dein
SB trotzdem keine Untersuchung beim
ÄD veranlassen will, dann muss er eben damit leben, dass du gesundheitlich schädliche Arbeits-Angebote (
VV ) ablehnen wirst.
Einen Arbeitgeber interessieren deine Gesundheitsprobleme nicht und die Rentenkasse interessiert es nur wenn du dort einen Antrag auf med. Reha oder EM-Rente stellst, was du natürlich jederzeit machen kannst.
Rede doch mal mit deinem Arzt darüber, ob er dich beim Antrag auf med. Reha an die
DRV unterstützen würde (EM-Rente lasse ich jetzt mal beiseite), da wird dann tatsächlich auch eine komplette Leistungs-Einschätzung vorgenommen.
Jedenfalls wenn du in einer guten Reha-Klinik bist, diese Leistungs-Einschätzung wäre dann tatsächlich auch für das
JC bindend ... das medizinische Ergebnis hätte dann aber auch der
ÄD zu prüfen und nicht dein Arbeitsvermittler.
Ich frage also, kann ich im Falle des Verwaltungsakts diesen nachträglich beeinflussen durch Vorlegen eines einfachen ärztlichen Attests, das mir die gesundheitliche Einschränkung klar belegt?
Das alles hat für den aktuellen
VA eigentlich keine besondere Bedeutung, der "regelt" doch nur wie oft du dich jetzt bewerben sollst und begründet das mit der Tatsache, dass du mit dem Versuch deiner Selbstständigkeit im letzten Jahr auch nicht wirklich erfolgreich gewesen bist.
Da steht an sich nicht viel mehr drin als schon im Gesetz steht, die Bewerbungskosten kannst du auch ohne
EGV oder
EGV /
VA aus dem Vermittlungsbudget beantragen.
Zu
JC -Terminen muss man dich schriftlich einladen und wie viele Monate dann vergangen sind (für die du Bewerbungs-Nachweise brauchst) sollte ja nicht so schwer zu errechnen sein.
VV zählen dafür mit, auch wenn es nicht extra erwähnt wurde, das wurde aber schon mehrfach gerichtlich bestätigt ... die Bewerbungen dafür schreiben sich ja auch nicht von alleine.
Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, daß die Beeinträchtigung, auch wenn ich diese gegenüber dem SB nicht näher benannt habe, sehr wohl wirklich existiert.
Das bestreitet zumindest hier ja auch Niemand, auch ein
VA steht
NICHT über dem Gesetz und wenn man dir
VV senden sollte mit klar unzumutbaren Arbeitsangeboten, dann musst du dich darauf
NICHT bewerben ... als Bekräftigung deiner Ablehnung kann ein Attest (bitte nur eine Kopie) von deinem Arzt dann durchaus nützlich sein.
Will man dich trotzdem sanktionieren, dann hast du den Ansatz für
Widerspruch ( mit aW am
SG , denn dir wird ja dann Geld fehlen) und anschließender Klage (gegen die Sanktion) wenn der
Widerspruch abgelehnt wird.
Den aktuellen
VA bekommst du nicht weg, da kannst du dir schon den
Widerspruch sparen ...
Daß ich gleichwohl nicht sofort tot umkippen würde, wenn ich schlechterdingens die Tätigkeit auszuführen gezwungen wäre, sollte nicht Gradmesser für das Maß der Zumutbarkeit sein.
Ist ja auch nicht der Gradmesser, den Rahmen der Zumutbarkeit (gesundheitlich) gemäß § 10
SGB II hat für das
JC / den
SB der
ÄD festzustellen und festzulegen und wenn der
SB das bisher nicht für nötig gehalten hat, dann musst du ihn eben auf einem Umweg dazu zwingen.
Auch eine längere
AU bringt
JC -
SB schnell auf den Gedanken, dass mit deiner "Erwerbsfähigkeit" was nicht stimmen könnte, zum
ÄD -Termin solltest du dann allerdings auch aussagefähige ärztliche Unterlagen von deinen Ärzten mitnehmen können.
In Erwartung, daß meine vor 20 Jahren abgebrochene Ausbildung nicht herangezogen werden würde anstelle einer in jüngerer Zeit abgeschlossenen Ausbildung, habe ich es nicht für nötig gehalten, der SB meine körperlichen Gebrechen detailliert zu schildern.
Der
SB ist
KEIN Arzt, den gehen deine Gesundheitsprobleme konkret
GAR NICHTS an ... dafür hat er den
ÄD zu beauftragen wenn du Andeutungen dazu gemacht hast, dass du nicht alle Arbeiten verrichten kannst am "allgemeinen Arbeitsmarkt".
Ich kann nicht glauben, daß mich der
VA nunmehr vor vollendete Tatsachen stellen soll. Falls dies doch der Fall ist, würde ich dem geneigten Mitleser um eine Bestätigung bitten.
Der
VA verlangt eine gewisse Anzahl von Bewerbungen von dir, das ändert sich auch nicht dadurch, dass gesundheitlich einige Berufsbereiche wegfallen könnten, du bist mindestens 3 Stunden Erwerbsfähig am sogenannten "allgemeinen Arbeitsmarkt" (sonst hast du keinen Anspruch auf
ALGII ) und hast
ALLE dir ansonsten möglichen Arbeiten anzunehmen.
Leider ist es aktuell so, daß mir die Zeit wegläuft, und ich derzeit davon ausgehen muß, daß einfache Lösungen wie ein ärztlicher Attest, die Situation nicht nach meinem Sinne abwenden können.
Welche Zeit läuft dir denn gerade weg, bewirb dich soweit sich was anbietet, was du machen könntest, liste das auf für einen nächsten Termin und versuche ansonsten dein Leben so gut es geht zu genießen, anstatt über sinnlose
Widersprüche nachzudenken, die dich aktuell keinen Schritt weiter bringen werden.
Hinzu kommt, daß ich - für den Fall, daß ich die Tätigkeit gezwungenermaßen ausüben muß, damit ich keine Sanktion erhalte - einen bestimmten behördlichen Schein beantragen muß. Die Wartezeiten belaufen sich auf etwa einen Monat, ebenso wäre die Wartezeit auf einen Arzttermin.
Wovon schreibst du hier bitte gerade ???
So lange dich kein
AG ernsthaft einstellen will kann dich auch das
JC nicht in einen Job "zwingen", zudem gibt es hoffendlich Ärzte die dich notfalls
AU schreiben können, wo man
NICHT einen Monat warten muss.
Weiß ja nicht wie alt du bist aber zumindest bist du schon deutlich länger als 12 Monate aus irgendeinem Job raus ... glaubst du wirklich da reißt sich irgendwein
AG darum dich einzustellen ...
Kann das Job-Center für diesen ersten Monat (den ich effektiv mit Überlegungen zur Anfechtung meines VAs nutze) bereits Bewerbungen von mir erwarten?
Das
JC kann und wird die geforderten Bewerbungen erwarten, das ist ein Bescheid und dem hast du jetzt Folge zu leisten, das hast du scheinbar noch nicht verstanden ... zumindest was die Zahl der Bewerbungen betrifft solltest du versuchen das zu erfüllen.
Es gibt keinen ernsthaften Grund für eine "Anfechtung" des
VA , was stellst du dir darunter vor ... du könntest (theoretisch)
Widerspruch einlegen aber womit willst du den plausibel begründen ???
Bis das
JC dann zum
Widerspruch entschieden hat musst du auch machen was im
VA festgelegt wurde (zumindest die Bewerbungs-Zahl betreffend), denn der
Widerspruch hat
KEINE aufschiebende Wirkung im
SGB II.
Du musst dafür sorgen dass es keinen Grund gibt, dich wegen zu geringer Bewerbungen sanktionieren zu können, bis zu 10 Bewerbungen im Monat halten auch Sozial-Richter für "zumutbar", da bekommst du beim Sozialgericht keine Unterstützung gegen diesen
VA .
Wirklich wehren kannst und musst du dich erst wenn man dich sanktionieren will und das ginge (aus dem
VA ) nur wenn du zu wenige Bewerbungen vorweisen kannst
ODER wenn du
VV wegen (gesundheitlich) unzumutbarer Arbeit abgelehnt hast.
Die eigenen Bewerbungen kann man doch "passend" steuern, dass man sich keine Arbeit "aussucht" (und sich darauf bewirbt) die man gesundheitlich gar nicht leisten könnte ...
MfG Doppeloma