(ALGII) EGV per VA wegen gesundheitlicher Einschränkung anfechten?

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FloridaHeinz

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Könnte vielleicht jemand freundlicherweise einen Blick auf die kurz zuvor erhaltene EGV per VA (anonymisiert) werfen?

Ich habe bereits hier und in anderen Foren zahlreiche Urteile und Berichte über erfolgreiche Gegenwehr gelesen, allerdings mit erheblichen Unterschieden zu meinem Fall.

Nach meinen Recherchen ist die EGV per VA in Bezug auf die Formalien hieb- und stichfest - Allerdings ist bei der Erstellung der EGV nicht auf eine nachweisliche und für die festgelegte Tätigkeit relevante gesundheitliche Einschränkung (Attest liegt vor) eingegangen worden, weswegen ich Widerspruch einlegen werde. Im Gespräch mit dem SB habe ich darauf hingewiesen, daß eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, diese jedoch auf Nachfrage nicht genannt.

Rechtssicher und hierdurch unanfechtbar sind nach meinem Befinden: Beschreibung der Tätigkeit, Zeitraum, Rechtshinweise, Begründung des VA , Reisekostenübernahme, Übernahme der Bewerbungskosten

Bitte habt Verständnis, daß ich die Tätigkeit und gesundheitliche Einschränkung aus Gründen des Datenschutzes nicht näher bezeichne. Mir ist bewußt, daß eine erfolgreiche Gegenwehr im Falle der einwandfreien EGV möglicherweise davon abhängt, ob ein Sozialgericht die Anordnung der avisierten Tätigkeit in Anbetracht der gesundheitlichen Einschränkungen als unzumutbar bewertet.

Gibt es eventuell eine eine andere Vorgehensweise, die Anordnung zu umgehen?
Ich bin für Hinweise und Ratschläge sehr dankbar.
 

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ZarMod

Gast
Allerdings ist bei der Erstellung der EGV nicht auf eine nachweisliche und für die festgelegte Tätigkeit
relevante gesundheitliche Einschränkung (Attest liegt vor) eingegangen worden, ...
Die Begründung liegt auf der Hand:
Im Gespräch mit dem SB habe ich darauf hingewiesen,
daß eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, diese jedoch auf Nachfrage nicht genannt.
Das gesamte Integrationskonzept ist darauf ausgerichtet, die persönlichen- familiären und auch gesundheitlichen Umstände zu berücksichtigen.

So erfolgt eine Vermittlungstätigkeit seitens der AfA mittels VV angebotener Stellen erst nach Prüfung auf Zumutbarkeit.
Dafür ist es unabdingbare Grundlage, daß der Vermittler über die Umstände informiert ist, welche die Vermittlung in irgendeiner Weise beeinflussen.
Dazu gehören neben Alter, Anzahl und Alter von Kindern und Familienverhältnis auch bestehende gesundheitliche Einschränkungen.
Da Du diese nicht angeben willst, geht Dein Vermittler begründet von einer uneingeschränkten Vermittelbarkeit aus.
Legst Du gegen den VA Widerspruch ein, wird dieser mit o.g. Begründung berechtigt abgewiesen.
Ich weise darauf hin, daß Du bei Klageversuch die Kosten des Verfahrens selbst tragen mußt,
denn auch das Gericht wird der Begründung des JC folgen und die Klage abweisen,
weil es am Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mangelt.

Die Folge Deines Handelns ist, daß Du VV mit Tätigkeiten, welche Deine Gesundheit beeinträchtigen,
nicht ohne Folgen ablehnen kannst. Ob das wirklich im Verhältnis steht, wage ich zu bezweifeln. :icon_wink:
 
E

ExitUser

Gast
AW: (ALG II ) EGV per VA wegen gesundheitlicher Einschränkung anfechten?

Ich bin keine EinV Spezialist, aber dies ist mir aufgefallen:

Erstattung der Bewerbungskosten vorher beantragen m. E. nicht zulässig?
Muss gesichert sein und konkret die Höhe beziffert werden.

Bei jedem Termin 10 Bewerbungen ist zu unbestimmt. Wie oft wird eingeladen? Kann man vorab nicht einschätzen.

Man muss keine Diagnose nennen bezügl. der gesundheitlichen Einschränkungen. Hier braucht es eine sog. Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung.
Da steht nur drin, wie viele Stunden, welche Schichtzeiten, vorwiegende Tätigkeiten nur sitzen, keine Lasten über xx kg etc.
Also nur allgemeine Einschränkungen.

Das sollte man sich besorgen und vorlegen.
 

FloridaHeinz

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Vielen Dank für's erste, ich werde die Hinweise erst einmal gründlich recherchieren.

Angesichts der - entgegen meiner Vermutung - nun doch vorgetragenen Mängel in der EGV , haben diese in vorangegangenen Urteilen bereits als einzige Ursache für eine erfolgreiche Klage herhalten können?

Übrigens wundert es mich, daß es in so vielen Fällen an reinen Formalien scheitert - oder vielleicht wirkt das nur so...
 

erwerbsuchend

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AW: (ALG II ) EGV per VA wegen gesundheitlicher Einschränkung anfechten?


Hier im Forum gibt es einige EGV -VA , die keine RFB enthalten.

Ohne RFB kann es zwar keine Sanktion geben, d.h. aber nur, dass die erste Sanktion wegen eines Verstoßes gegen die VA -Auflagen ohne Folgen wäre, aber für die Zukunft würde man als über die RFB belehrt gelten.
 

FloridaHeinz

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Nachdem ich mir weitere Fälle von EVA durchgelesen habe, scheint mir, daß die Feldzüge hiergegen nur dann Erfolg zu haben scheinen, wenn diese EVAs nicht gerichtsfest formuliert werden.

Demnach kann inzwischen jeder Arbeitslose in Jobs gezwungen werden, die ihm nicht zusagen, sogar krank und depressiv machen. Wogegen die erfolgreiche Gegenwehr gegen diese Praxis einen seltnenen Unfall darstellt, aus Gründen der von überforderten SBs eilig zusammengestrickten EGV -Bausteine.
Den erfolgreichen Fällen, wie sie hier im Forum dokumentiert werden, stehen vermutlich hunderttausende nicht erfolgreiche gegenüber- aus ebengenannten Gründen?

Falls erfahrene User meinen Beitrag lesen und sich zu meiner geäußerten Absicht, gegen die EVA anzugehen, denken: "keine Chance", dann bin ich tatsächlich nicht böse, wenn mir das kurz auch so mitgeteilt wird. Ich habe nämlich den Eindruck, daß sich das genauso verhält, und auf diese Weise kann ich mir eine weiterführende Suche ersparen. Auch wenn mir das erst einmal schmerzt...

Vielen Dank
 
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Gelöschtes Mitglied 30227

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Den erfolgreichen Fällen, wie sie hier im Forum dokumentiert werden, stehen vermutlich hunderttausende nicht erfolgreiche gegenüber- aus ebengenannten Gründen?
Nein, hunderttausenden die sich nicht wehren.
Auf jährlich 1 Mio Sanktionen kommen ca. 60 000 Widersprüche .

Laut Statistik der JC
Monatlich ca. 5 000 neue Widersprüche , wobei auch bei einem Bestand von ca. 10 000 Widersprüchen ca. 5 000 erledigt werden.
Bei den Klagen besteht ebenfalls ein Bestand von ca. 10 000, wobei jeden Monat ca. 500 hinzukommen und auch 500 erledigt werden.
Von den 500 erledigten Klagen werden ca. 250 von den Elos gewonnen.
 

FloridaHeinz

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Ich muß die Situation wohl etwas genauer beschreiben:
Bei den Verhandlungen über die EGV spielt folgendes eine Rolle: Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung, doch eine Beschäftigung in diesem Tätigkeitsfeld sieht das Jobcenter als unrealistisch an.
Stattdessen werde ich auf eine Tätigkeit im Helferbereich gedrängt, zu der ich eine Ausbildung im zarten Alter von 20 Jahren abgebrochen habe - unter anderem, weil ich die körperliche und psychische Belastung nicht ertragen habe.

Wie ich das verstehe, muß eine EGV auf Verhandlungsbasis zustandekommen, was ich hier in meinem aktuellen Fall nicht verwirklicht sehe, was aber für mich schlecht nachzuweisen ist.

Hieraus eröffnet sich das Problem, den Verwaltungsakt zur Umsetzung der Eingliederungsvereinbarung nicht ausreichend anfechten zu können. Die fehlende Rechtsfolgenbelehrung ist, was meine Recherche anbelangt, offenbar allein aber auch kein Grund für das Sozialgericht, den VA zu kippen.

Falls diese Möglichkeit einer Anfechtung angesichts der Sachlage nicht erfolgreich sein würde, wie komme ich an den Verhandlungstisch zurück? Durch die vollendeten Tatsachen, welche durch den VA geschaffen worden sind, wird sich die mangelnde körperliche Eignung ja auch nicht in Wohlgefallen auflösen.
 

FloridaHeinz

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Vielen Dank an Curt the Cat für den Hinweis. Ich habe den VA noch einmal hochgestellt.

Ich fasse die Lage einmal zusammen: Der Verwaltungsakt leidet grundsätzlich an der fehlenden Rechtsfolgenbelehrung und an einer unzureichend definierten Bestimmung meiner Eigenbemühungen - was zusammengenommen jedoch noch keine aussichtsreiche Begründungen für eine erfolgreiche Klage vor dem SG bietet.

Das Beantragen des Dokuments "sozialmedizinische Leistungsbeurteilung" ist, anders als der zuvor erhaltene Ratschlag nahelegt, offenbar nicht dem Beitragsempfänger gestattet, sondern eine Aufgabe für die Rentenversicherung oder den Arbeitgeber. Ich frage also, kann ich im Falle des Verwaltungsakts diesen nachträglich beeinflussen durch Vorlegen eines einfachen ärztlichen Attests, das mir die gesundheitliche Einschränkung klar belegt?

Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, daß die Beeinträchtigung, auch wenn ich diese gegenüber dem SB nicht näher benannt habe, sehr wohl wirklich existiert. Daß ich gleichwohl nicht sofort tot umkippen würde, wenn ich schlechterdingens die Tätigkeit auszuführen gezwungen wäre, sollte nicht Gradmesser für das Maß der Zumutbarkeit sein. In Erwartung, daß meine vor 20 Jahren abgebrochene Ausbildung nicht herangezogen werden würde anstelle einer in jüngerer Zeit abgeschlossenen Ausbildung, habe ich es nicht für nötig gehalten, der SB meine körperlichen Gebrechen detailliert zu schildern. Ich kann nicht glauben, daß mich der VA nunmehr vor vollendete Tatsachen stellen soll. Falls dies doch der Fall ist, würde ich dem geneigten Mitleser um eine Bestätigung bitten.

Leider ist es aktuell so, daß mir die Zeit wegläuft, und ich derzeit davon ausgehen muß, daß einfache Lösungen wie ein ärztlicher Attest, die Situation nicht nach meinem Sinne abwenden können. Widerspruch sowie Klage fallen offenbar ganz weg, da keine ausreichenden Gründe für ein entsprechendes Gerichtsurteil zu erwarten wären.
Hinzu kommt, daß ich - für den Fall, daß ich die Tätigkeit gezwungenermaßen ausüben muß, damit ich keine Sanktion erhalte - einen bestimmten behördlichen Schein beantragen muß. Die Wartezeiten belaufen sich auf etwa einen Monat, ebenso wäre die Wartezeit auf einen Arzttermin.
Kann das Job-Center für diesen ersten Monat (den ich effektiv mit Überlegungen zur Anfechtung meines VAs nutze) bereits Bewerbungen von mir erwarten? Beziehungsweise: Welche Schritte muß ich unternehmen, falls später genau dies der Fall ist und das Jobcenter fehlende Nachweise für Bewerbungen im ersten Monat der Gültigkeit meiner EGV per VA moniert?

Bitte verzeiht mir die ganz sicher gestelzte Ausdrucksweise - ich muß mich sehr bemühen, um die Zusammenhänge und meine Fragen so genau wie möglich zu formulieren und tue mich in Wirklichkeit wahnsinnig schwer damit.

Vielen Dank und beste Grüße
 

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Gelöschtes Mitglied 30227

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Du brauchst schon ein Attest.
Damit kannst du dann überprüfen ob die Tätigkeiten für eine Arbeitsstelle zumutbar sind.
Sind sie es nicht brauchst du dich auch nicht bewerben.
 

Holler2008

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Ich weise darauf hin, daß Du bei Klageversuch die Kosten des Verfahrens selbst tragen mußt,
denn auch das Gericht wird der Begründung des JC folgen und die Klage abweisen,
weil es am Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mangelt.
Seit wann das? Auch wenn er im Glauben, Recht zu haben klagt? Nur in diesem speziellen Fall oder jeder wenn er bei SG verliert? War doch früher nicht.
 

Doppeloma

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Hallo FloridaHeinz,

warum willst du den VA wegen gesundheitlicher Einschränkungen "anfechten" können ?

Bei den Verhandlungen über die EGV spielt folgendes eine Rolle: Ich habe eine abgeschlossene Ausbildung, doch eine Beschäftigung in diesem Tätigkeitsfeld sieht das Jobcenter als unrealistisch an.
Stattdessen werde ich auf eine Tätigkeit im Helferbereich gedrängt, zu der ich eine Ausbildung im zarten Alter von 20 Jahren abgebrochen habe - unter anderem, weil ich die körperliche und psychische Belastung nicht ertragen habe.

Letztlich ist es völlig EGAL was du irgendwann mal gelernt oder aus welchen Gründen vor 20 Jahren nicht gelernt hast. "Helferbereich" ist ein Sammelbegriff für ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt, es wäre mir neu, dass es dafür eine Ausbildung gibt oder mal gegeben hat.

Im SGB II gibt es KEINEN Berufsschutz mehr, nach § 10 SGB II ist ALLES zu machen, um den Leistungsbezug wieder beenden zu können was gesundheitlich und von deinen Kenntnissen / Fähigkeiten her möglich wäre.

Was dich natürlich nicht hindert dich auf alles zu bewerben, was du dir selbst zutrauen würdest, auch der SB darf dir im Prinzip gar nicht vorschreiben, worauf du dich (seiner Ansicht nach) zu bewerben hast, damit verstößt er bereits selbst gegen den Grundsatz des SGB II.

Ob du genommen wirst entscheidet letztlich der AG und NICHT dein SB , das gilt für eigene Bewerbungen ebenso wie für VV , die man dir zuschicken könnte.

Wie viele VV hast du denn schon bekommen, wo du dir konkret um die gesundheitliche Zumutbarkeit Sorgen machen müsstest ???

In der Regel ist das ja auch nur "heiße Luft", weil das JC nun mal dazu verpflichtet ist wenigstens so zu tun, als würde eine Vermittlung (als Unterstützung durch das JC ) auch stattfinden.

Du hast auf gesundheitliche Einschränkungen bei deiner Vermittlung bereits hingewiesen und der SB hat es bisher ignoriert, dann wirst du eben unzumutbare VV ablehnen müssen weil deine Gesundheit das NICHT erlaubt.

Denn der SB ist verpflichtet solche Informationen ernst zu nehmen und das beim ÄD überprüfen zu lassen, der VA kann dich auch nicht zwingen gegen deine Gesundheit zu arbeiten ... :icon_evil:

Das bekommst du aber nur durchgesetzt, wenn du klar mal VV deswegen ablehnst, man wird dann versuchen dich zu sanktionieren und spätestens DANN muss das gesundheitliche Argument auch in den Vordergrund gerückt werden.

Ein "neutrales" Attest von deinem Arzt (also OHNE konkrete Krankheitsangaben), dass du bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen NICHT durchführen kannst wäre vielleicht eine gute "Beilage" zu einer VV -Ablehnung.

Ich fasse die Lage einmal zusammen: Der Verwaltungsakt leidet grundsätzlich an der fehlenden Rechtsfolgenbelehrung und an einer unzureichend definierten Bestimmung meiner Eigenbemühungen - was zusammengenommen jedoch noch keine aussichtsreiche Begründungen für eine erfolgreiche Klage vor dem SG bietet.

Um es mal klarzustellen hast du mit diesem VA nicht die geringste Chance am SG was zu erreichen, dort sitzen auch keine Ärzte sondern Richter und die sehen 10 Bewerbungen im Monat nicht unbedingt als unzumutbar an. :icon_evil:

Deine eigenen Bewerbungen kannst du ja entsprechend deiner gesundheitlichen Einschränkungen machen, da zwingt dich ja Niemand dich für Arbeiten zu bewerben, die du sowieso nicht durchführen könntest ...

Spätestens in einem Vorstellungsgespräch würden wohl Fragen kommen nach deinen Kenntnissen / Fähigkeiten/ Erfahrungen und der körperlichen Belastbarkeit wenn das für die Tätigkeit notwendig ist.

Je nach deinem aktuellen Lebensalter führt ja auch nicht unbedingt jede Bewerbung direkt zum Vorstellungsgespräch und nicht jedes Vorstellungsgespräch endet mit einem Arbeitsvertrag. :icon_evil:

Das Beantragen des Dokuments "sozialmedizinische Leistungsbeurteilung" ist, anders als der zuvor erhaltene Ratschlag nahelegt, offenbar nicht dem Beitragsempfänger gestattet, sondern eine Aufgabe für die Rentenversicherung oder den Arbeitgeber.

Deine Schlussfolgerung ist Unsinn, es gibt kein Dokument "Leistungs-Beurteilung", es gibt einen ärztlichen Dienst für AfA und JC zuständige Ärzte, die bei Zweifeln an der vollen Vermittelbarkeit vom Arbeitsvermittler einzuschalten sind.

Diese Zweifel hast du bereits mitgeteilt und wenn dein SB trotzdem keine Untersuchung beim ÄD veranlassen will, dann muss er eben damit leben, dass du gesundheitlich schädliche Arbeits-Angebote (VV ) ablehnen wirst.

Einen Arbeitgeber interessieren deine Gesundheitsprobleme nicht und die Rentenkasse interessiert es nur wenn du dort einen Antrag auf med. Reha oder EM-Rente stellst, was du natürlich jederzeit machen kannst.

Rede doch mal mit deinem Arzt darüber, ob er dich beim Antrag auf med. Reha an die DRV unterstützen würde (EM-Rente lasse ich jetzt mal beiseite), da wird dann tatsächlich auch eine komplette Leistungs-Einschätzung vorgenommen.

Jedenfalls wenn du in einer guten Reha-Klinik bist, diese Leistungs-Einschätzung wäre dann tatsächlich auch für das JC bindend ... das medizinische Ergebnis hätte dann aber auch der ÄD zu prüfen und nicht dein Arbeitsvermittler.

Ich frage also, kann ich im Falle des Verwaltungsakts diesen nachträglich beeinflussen durch Vorlegen eines einfachen ärztlichen Attests, das mir die gesundheitliche Einschränkung klar belegt?

Das alles hat für den aktuellen VA eigentlich keine besondere Bedeutung, der "regelt" doch nur wie oft du dich jetzt bewerben sollst und begründet das mit der Tatsache, dass du mit dem Versuch deiner Selbstständigkeit im letzten Jahr auch nicht wirklich erfolgreich gewesen bist.

Da steht an sich nicht viel mehr drin als schon im Gesetz steht, die Bewerbungskosten kannst du auch ohne EGV oder EGV /VA aus dem Vermittlungsbudget beantragen.

Zu JC -Terminen muss man dich schriftlich einladen und wie viele Monate dann vergangen sind (für die du Bewerbungs-Nachweise brauchst) sollte ja nicht so schwer zu errechnen sein.

VV zählen dafür mit, auch wenn es nicht extra erwähnt wurde, das wurde aber schon mehrfach gerichtlich bestätigt ... die Bewerbungen dafür schreiben sich ja auch nicht von alleine.

Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, daß die Beeinträchtigung, auch wenn ich diese gegenüber dem SB nicht näher benannt habe, sehr wohl wirklich existiert.

Das bestreitet zumindest hier ja auch Niemand, auch ein VA steht NICHT über dem Gesetz und wenn man dir VV senden sollte mit klar unzumutbaren Arbeitsangeboten, dann musst du dich darauf NICHT bewerben ... als Bekräftigung deiner Ablehnung kann ein Attest (bitte nur eine Kopie) von deinem Arzt dann durchaus nützlich sein.

Will man dich trotzdem sanktionieren, dann hast du den Ansatz für Widerspruch ( mit aW am SG , denn dir wird ja dann Geld fehlen) und anschließender Klage (gegen die Sanktion) wenn der Widerspruch abgelehnt wird.

Den aktuellen VA bekommst du nicht weg, da kannst du dir schon den Widerspruch sparen ...

Daß ich gleichwohl nicht sofort tot umkippen würde, wenn ich schlechterdingens die Tätigkeit auszuführen gezwungen wäre, sollte nicht Gradmesser für das Maß der Zumutbarkeit sein.

Ist ja auch nicht der Gradmesser, den Rahmen der Zumutbarkeit (gesundheitlich) gemäß § 10 SGB II hat für das JC / den SB der ÄD festzustellen und festzulegen und wenn der SB das bisher nicht für nötig gehalten hat, dann musst du ihn eben auf einem Umweg dazu zwingen.

Auch eine längere AU bringt JC -SB schnell auf den Gedanken, dass mit deiner "Erwerbsfähigkeit" was nicht stimmen könnte, zum ÄD -Termin solltest du dann allerdings auch aussagefähige ärztliche Unterlagen von deinen Ärzten mitnehmen können.

In Erwartung, daß meine vor 20 Jahren abgebrochene Ausbildung nicht herangezogen werden würde anstelle einer in jüngerer Zeit abgeschlossenen Ausbildung, habe ich es nicht für nötig gehalten, der SB meine körperlichen Gebrechen detailliert zu schildern.

Der SB ist KEIN Arzt, den gehen deine Gesundheitsprobleme konkret GAR NICHTS an ... dafür hat er den ÄD zu beauftragen wenn du Andeutungen dazu gemacht hast, dass du nicht alle Arbeiten verrichten kannst am "allgemeinen Arbeitsmarkt".

Ich kann nicht glauben, daß mich der VA nunmehr vor vollendete Tatsachen stellen soll. Falls dies doch der Fall ist, würde ich dem geneigten Mitleser um eine Bestätigung bitten.

Der VA verlangt eine gewisse Anzahl von Bewerbungen von dir, das ändert sich auch nicht dadurch, dass gesundheitlich einige Berufsbereiche wegfallen könnten, du bist mindestens 3 Stunden Erwerbsfähig am sogenannten "allgemeinen Arbeitsmarkt" (sonst hast du keinen Anspruch auf ALGII ) und hast ALLE dir ansonsten möglichen Arbeiten anzunehmen.

Leider ist es aktuell so, daß mir die Zeit wegläuft, und ich derzeit davon ausgehen muß, daß einfache Lösungen wie ein ärztlicher Attest, die Situation nicht nach meinem Sinne abwenden können.

Welche Zeit läuft dir denn gerade weg, bewirb dich soweit sich was anbietet, was du machen könntest, liste das auf für einen nächsten Termin und versuche ansonsten dein Leben so gut es geht zu genießen, anstatt über sinnlose Widersprüche nachzudenken, die dich aktuell keinen Schritt weiter bringen werden. :icon_evil:

Hinzu kommt, daß ich - für den Fall, daß ich die Tätigkeit gezwungenermaßen ausüben muß, damit ich keine Sanktion erhalte - einen bestimmten behördlichen Schein beantragen muß. Die Wartezeiten belaufen sich auf etwa einen Monat, ebenso wäre die Wartezeit auf einen Arzttermin.

Wovon schreibst du hier bitte gerade ???

So lange dich kein AG ernsthaft einstellen will kann dich auch das JC nicht in einen Job "zwingen", zudem gibt es hoffendlich Ärzte die dich notfalls AU schreiben können, wo man NICHT einen Monat warten muss.

Weiß ja nicht wie alt du bist aber zumindest bist du schon deutlich länger als 12 Monate aus irgendeinem Job raus ... glaubst du wirklich da reißt sich irgendwein AG darum dich einzustellen ... :doh:

Kann das Job-Center für diesen ersten Monat (den ich effektiv mit Überlegungen zur Anfechtung meines VAs nutze) bereits Bewerbungen von mir erwarten?

Das JC kann und wird die geforderten Bewerbungen erwarten, das ist ein Bescheid und dem hast du jetzt Folge zu leisten, das hast du scheinbar noch nicht verstanden ... zumindest was die Zahl der Bewerbungen betrifft solltest du versuchen das zu erfüllen.

Es gibt keinen ernsthaften Grund für eine "Anfechtung" des VA , was stellst du dir darunter vor ... du könntest (theoretisch) Widerspruch einlegen aber womit willst du den plausibel begründen ???

Bis das JC dann zum Widerspruch entschieden hat musst du auch machen was im VA festgelegt wurde (zumindest die Bewerbungs-Zahl betreffend), denn der Widerspruch hat KEINE aufschiebende Wirkung im SGB II.

Du musst dafür sorgen dass es keinen Grund gibt, dich wegen zu geringer Bewerbungen sanktionieren zu können, bis zu 10 Bewerbungen im Monat halten auch Sozial-Richter für "zumutbar", da bekommst du beim Sozialgericht keine Unterstützung gegen diesen VA .

Wirklich wehren kannst und musst du dich erst wenn man dich sanktionieren will und das ginge (aus dem VA ) nur wenn du zu wenige Bewerbungen vorweisen kannst ODER wenn du VV wegen (gesundheitlich) unzumutbarer Arbeit abgelehnt hast.

Die eigenen Bewerbungen kann man doch "passend" steuern, dass man sich keine Arbeit "aussucht" (und sich darauf bewirbt) die man gesundheitlich gar nicht leisten könnte ...

MfG Doppeloma
 

FloridaHeinz

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Hallo, ich bin zur Zeit mit ziemlich vielen "Baustellen" konfrontiert und es nötigt mir wirklich große Mühe ab, selbst kleinen Aufgaben nachzukommen. Deshalb stelle ich den Antwortbeitrag in der aktuellen Form hoch, welchen ich eigentlich noch ausführlicher schreiben wollte. Ein großes Dankeschön möchte ich Dir, Doppeloma, zukommen lassen.

In der Zwischenzeit beschäftige ich mich weiter mit dem Thema "Speed-Dating", weil ich eine kurzfristige Einladung hierzu erhalten habe. Kernaussage von früheren Postings lauten hier: Anwesend sein, nichts unterschreiben und sich eine Anwesenheitsbestätigung ausstellen lassen - was ic auch so befolge werde. Ich nehme an, an der Praxis einer solchen Veranstaltung und den rechtlichen Gegebenheiten hierzu hat sich während der letzten acht Jahre (denn so alt sind einige der entsprechenden Threads) nicht geändert.

..................

@Doppeloma: Es tut mir leid, wenn ich mich erst jetzt zurückmelde - Dein Beitrag ist für mich absolut hilfreich, noch dazu ist er sehr ausführlich. Deshalb von mir an später Stelle ein großes Dankeschön. Es waren tatsächlich die Antworten dabei, die ich gebraucht habe, um meine Situation - oder besser: die Erwartungshaltung von seitens des Amtes und damit die Abfolge an von nun an greifenden Restriktionen, denen ich folglich ausgesetzt bin, besser zu verstehen.
Eine einzige Frage bleibt mir, und ich muß die wohl etwas umformulieren, weil ich sie zunächst nicht verständlich genug rübergebracht habe: Die Hilfstätigkeit, zu der ich laut VA aufgefordert werde, ist gesetzlich nur zugelassen, wenn ich einen - ich nenne es jetzt mal Gesundheitspass - vorlege. Allerdings liegt die Wartezeit für die Beantragung bei etwa einem Monat.
Wie also ist die Erfahrung in dieser Situation? Verlangt das Amt, daß ich mich, ohne diesen Schein für den akuellen Zeitraum zu besitzen, um die Anzahl Stellen/Monat bewerbe? So wie ich das verstanden habe, verlangt es das theoretisch schon, obwohl die Zusagewahrscheinlichkeit bei 0,00% liegt. Ich schicke dann eben stoisch Bewerbungen los, in denen ich darauf hinweise, keinen solchen Schein zu besitzen.

Ganz allgemein: Daß ich den VA nicht anfechten kann, hatte ich ja im Grunde vorhergenommen, wenngleich mir das auch nicht zu 100% bestätigt wurde im Forum. Ich möchte auch keine große Erwartungshaltung hierzu an den Tag legen. Bezüglich der Details aus meinem Posting und der erfreulich ausführlichen Antwort, möchte ich nun folgend noch einmal bezug nehmen.

Im großen und ganzen ist mir die Situation nun wesentlicher besser verständlich, und Klärungsbedarf beschränkt sich nur noch auf einzelne Punkte.


1. Aktuell habe ich noch keine VVs erhalten, so daß der Ball auf meiner Seite liegt. Zumal die Erfolgswahrscheinlichkeit wegen des von mir angesprochenen fehlenden Scheins gleich Null ist. Insgesamt herrschte bislang nach Übermittlung des VA eine gespenstische Ruhe, und heute kommt bei mir eine "Einladung" für eine Stellenbörse an.

2. Ich fühle mich bestätigt darin, der SB keine Einzelheiten meiner Krankheit genannt zu haben, weil ich auch der Meinung bin, daß sie dies nichts angeht. Der Tip mit dem "neutralen Attest" gegen entsprechende VV vorzugehen ist im Hinterkopf gespeichert.

3. Abgesehen von den bisher nicht ausgestellten VV - Ich bin laut VA augefordert, monatlich zehn Bewerbungen im entsprechenden Berufsbild zu unternehmen. Was ist, wenn der AG entgegen aller Wahrscheinlichkeit (vom Fehlen des Scheins XY mal ganz abgesehen) dankbar annimmt und mir einen Vertrag vor die Nase hält? Weil er sonst wirklich niemanden bekäme, er möglicherweise viel Erfahrung im Antreiben hat und bei ihm generell eine hohe Fluktuation herrscht? Und irgendwie ist es irrwitzig, daß ich auf etwas bewerbe, das ich schließlich auf Dauer nicht machen kann und es deswegen auch nicht will.

4. Reha-Maßnahmen sind unerheblich und würden keine Besserung herbeiführen.
 
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