ALGII - EGV aus 03/2017 - Bitte um Durchsicht und Entwicklung einer Verhandlungsstrategie

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Claus.

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hättet ihr mir ein paar Stichpunkte zu ´ich würde ja liebend gerne unterschreiben, nur ...´?

So 5 - 6 - 7 :icon_hug: ääh 15 - 16 -17^^ Stichpunkte würden mir reichen.
Auch gerne komplett durcheinander; ebenso gerne von hinten nach vorne ...

Rechtswidriges genauso wie ´kein Mensch mit Hirn unterschreibt sowas´ ...


Ich geb offen und ehrlich zu daß ich grad Arbeit an euch abwälzen will -
ich ertrinke grad ´n bissl in dem JC -Schrott :icon_mued: und träume grad davon, erst am Mo. Abend wieder Computer und Faxmaschine einzuschalten ... und dann nur noch das Schriftstück von den Meinzelmännchen zu unterschreiben und auf die Reise zu schicken
 

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

naja, da ich grad noch wach bin - bei mir gabs grad nen Vollcrash vor der Haustür in der Einbahnstraße, 12 Autos Totalschaden, die schleppen da immer noch ab, auch mit Kränen und co.

Ähm ja hab ich da mal was gefunden, nicht viel aber immerhin:
dein spezieller Freund möchte gerne, dass du alles dafür tust, um deine Leistungsberechtigung zu vermindern oder zu beenden. Das täte mir garnicht gut gefallen tun:icon_evil:. Meine Berechtigungen und meine Rechte würde ich schon gerne behalten wollen; auch wenn irgendwas im nächsten Satz Vorrang hat mit Ausrufezeichen!

Ausrufezeichen würde ich mir ebenso verbitten. Und zwar grundsätzlich (das Wort taucht da auch auffällig oft auf, hattet ihr dazu vielleicht ein paar heisse Debatten?)

  • "Sie legen Ihre Eigenbemühungen unaufgefordert spät. zum 10. des Folgemonates im Jobcenter vor (persönlich, per Post, per Fax)"
versus
  • "Sie bringen Ihre schriftliche Dokumentation der Eigenbemühungen zu jeder Vorsprache im Jobcenter mit"
doingdoing -> wat denn nu? Hat der beim Termin nicht mit sich selbst ausgeknobelt, was er will?

Momentmal, und da ist tatsächlich noch so ein Satz mit Vorrang und Ausrufezeichen! Ich lass mich von dem Kerle doch nicht ANBRÜLLEN! Bin ich TAUB???!!!

Da sind noch viel mehr Dinge drin, aber wenn ichs richtig verstehe, gehts dir ums Nicht-Unterschreibenmüssen? Musst du eh nicht, das Ding ist komplett für die Tonne, und das ist auch gut so. Denn wenn das Ding als VA kommt, hast du meiner Ansicht nach gute Chancen, das Ding zu kippen, wenn was passiert.

Also ich persönlich würde höchstens die Ausrufezeichen kritisieren. Sowas unterschreibe ich nicht, weil ich mich nicht anschreien lasse. (was daran alles noch unkoscher ist, sehe ich halt grad nicht):icon_pause:
 

Regensburg

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

Hi Claus :)

- bis auf weiteres. Ich würde eine Gültigkeit von 6 Monaten bevorzugen.

Seite 2
Punkt 4 Abs. 1
.... unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge...
ist JC gesetzlicher Auftrag der nicht extra vereinbart werden muss. VV bekommst Du mit aber auch ohne EGV .

Punkt 4 Abs. 2
.... sofern Sie diese zuvor beantragt haben.
Das Wort "zuvor" streichen. Zuvor was? Vor dem Frühstück?
Ohne "zuvor" liest sich der Satz eindeutig besser.

** Eingliederungszuschuss
Muss der AG beantragen und wird mit dem AG auch die Höhe und Dauer ausgehandelt. Was macht sowas in meinem EGV ? Raus damit.

Punkt 5
** Grundsatz des Forderns.
Steht in SGB und muss nicht erneut vereinbart werden -> Raus damit.

Seite 3

Probearbeit wird mit Trainingsmaßnahme gleichgestellt???
Probearbeit wird in / mit einem Arbeitsvertrag geregelt

Jetzt aufpassen - jetzt kommt die Falle:

Sofern Sie Vermittlungsvorschläge erhalten, müssen Sie....
Hier unbedingt ändern in:
"Sofern Sie Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung erhalten, müssen Sie ...."
Sonst must Du dich bewerben auch auf VV ohne RfB .

2-3 würde ich auf 3 ändern lassen.

Ich habe noch nie eine Rückmeldung über stand des Bewerbungsverfahrens dem JC zugeschickt.
Warum sollte ich diese zusätzliche Pflicht vereinbaren wollen?
Das bring mich nicht in Arbeit -> Raus damit.

** Mitwirkungspflicht
Ist eine reine Information und keine Vereinbarung -> Raus.

** Meldeverpflichtung
Ich habe eine Meldepflicht die mit 10% belohnt wird.
Bei diesem Meldeverpflichtung Vereinbarung winken dir 30% zu weil Du gegen EGV verstößt.

Seite 4
Punkt 9 - Schlussformel
.... wurden ergänzend mündlich erläutert.
Häääää ???

Vielleicht findet noch jemand was.

Schöne Wochenende @all
 

RonnyX

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AW: EGV-"Angebot" braucht in der Luft verreißen

ich ertrinke grad ´n bissl in dem JC-Schrott :icon_mued: und träume grad davon, erst am Mo. Abend wieder Computer und Faxmaschine einzuschalten ... und dann nur noch das Schriftstück von den Meinzelmännchen zu unterschreiben und auf die Reise zu schicken
Wie du hier schon x-tausendmal gelesen oder gar selbst geschrieben hast:
a)Man braucht keine EGV unterschreiben.
b)Man braucht auch eine harmlose EGV nicht unterschreiben.

Oder magst du es irgendwie doch, mit deinem JC tollen unnützen Schriftverkehr zu haben?

Interessant wäre evtl.:
Wie sah die vorige EGV aus? Ähnlich?
 

Regensburg

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

Es macht sich aber gut beim SG (EGV -VA aW / Klage) dem JC Änderungsvorschläge zu unterbreiten => Verhandlungsbereitschaft.
 

Regensburg

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

Es gibt ein schönes Zitat von einem SB der irgendwie nicht verhandlungsbereit war und die EGV per Post Versendete:
Ich weise Sie darauf hin, dass die Eingliederungsvereinbarung nur dann als einvernehmlich zustande gekommen gilt, wenn diese ohne Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen, das heißt in der Fassung zum Zeitpunkt der Aushändigung eingereicht wird.
 

0zymandias

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

In Ergänzung:

Das Wichtigste zuerst, es heißt Heinzelmännchen, nicht Meinzelmännchen, Mainzelmännchen oder Einzelmännchen. :biggrin:
(Mit dieser Betrachtung müsste der Abbau von Ärgerhormonen gelingen, um die Angelegenheit vor dem seelischen Auge auf ein handhabbares Normalmaß schrumpfen zu können. :biggrin:)

Die Verwendung von Asterisken ist überinflationär und sinnfrei.
Duden meint dazu:
Sternchen als Hinweis auf eine Fußnote bzw. als Kennzeichnung von erschlossenen, nicht belegten Wortformen; Zeichen: *
Damit entfernt sich der vorliegende Text unnötig weit aus dem deutschen Sprachraum, obwohl gerade EGVen einfach, konkret und sofort verständlich sein müssen.
(Das dürfte den Ärgerhormonen den Rest gegeben haben. :biggrin:)

Der Bewerbungsnachweis bringt nicht in Arbeit, seine Pünktlicheit wohl noch weniger, weswegen das Setzen von bindenden Fristen unzulässig ist.
Abgabe von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Stichtag sind unzulässig.
(SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER ) Folgend erweitert:
Daneben gilt auch für eine unmittelbar kraft Gesetzes nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II eintretende Minderung des Regelbedarfs im Rahmen des Arbeitslosengeldes II - obgleich ein Ermessensspielraum des Leistungsträgers im Hinblick auf Höhe und Dauer der Absenkung des Leistungsanspruches nach dem Gesetz nicht besteht - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbot (vgl. Berlit a.a.O. § 31 a Rn. 4, unter Verweis auf BSG , Urteil vom 04.09.2001 B 7 AL 4/01, SozR3-4100 § 119 Nr. 22, zu Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch). Wenn ein Leistungsempfänger nach dem SGB II - wie vorliegend der Antragsteller - sich tatsächlich gemäß den ihm auferlegten Pflichten beworben hat, jedoch keine entsprechenden Nachweise über diese Bemühungen vorlegen kann, ist die Absenkung des Anspruchs auf lebensunterhaltssichernde Leistungen unverhältnismäßig (Bayerisches LSG , Beschluss vom 18.11.2008, L 11 B 948/08 AS ER , zitiert nach juris), die Folge des Pflichtenverstoßes wiegt im Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung zu schwer.
Verweis SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER
https://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1948241
https://www.elo-forum.org/attachmen...eter-abgabe-eigenbemuehungen-beschlussano.pdf
https://www.elo-forum.org/eingliede...eistes-gegenangebot-erhalten.html#post1254816

Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient (SG Neuruppin vom 15.11.2010, S 18 AS 1569/10 ER ).

Da wir heute den 19. haben, würde eine Unterschrift das Festlegen von Pflichten für die Vergangenheit bedeuten.
So ungefähr drei Bewerbungen müssten schon gemacht sein, beziehungsweise in einer Woche läge die vierfache Schlagzahl vor.
(Kann man hinnehmen, kann man aber auch sorgfältiger formulieren lassen - etwa "ab Unterschrift durchschnittlich 4 Bewerbungen pro Kalendermonat".)

In Unterpunkt 5., Zur Integration in Arbeit, werden Gesetzestexte als Pflichten vereinbart.
Das ist grundsätzlich unzulässig nach § 15 SGB II, denn Leistungen und Pflichten sollen bestimmt werden, wohingegen die Gesetze auch ohne jedes JC -Papier durchaus alleine standfähig sind.
Im Falle der Meldepflicht als sanktionsbewehrte Pflicht ist das ganz besonders unzulässig, da sich als EGV -Pflicht ein Sanktionsvorteil für das JC von 20 % ergeben würde.
Vielleicht hiermit (?):

"Der im streitgegenständlichen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung auferlegte Regelungsgegenstand der Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst ist schon aus dem Wortlaut der Vorschrift § 15 SGB II heraus unzulässig, da duch die gesetzliche Formulierung bereits die zwingende Voraussetzung für den zulässigen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die zuvor abschliessend geklärte Erwerbsfähigkeit ist und das ist auch durch die Rechtssprechung so bestätigt (siehe u.a. auch: LSG Hessen am 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B ER -).

Zudem verschafft sich das Jobcenter hier mit einer derartigen Regelungsklausel in einer einseitig angeordneten Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt willkürlich rechtswidrig einen Sanktionsvorteil in der dann anwendbaren Sanktionshöhe, denn es dürfte nach dem Regelungsgegenstand und bei Aufrechterhaltung dessen Wirksamkeit aus diesem streitgegenständlichem Verwaltungsakt heraus das Nichtwahrnehmen am Termin beim ärztlichen Dienst dann mit (unzulässigen) 30% sanktionieren.

Die unbegründete Nichtteilnahme an so einem Untersuchungstermin, der ja gem. gesetzlicher Vorgabe per Einladung nach § 309 SGB III i.V.m. § 59 SGB II zu bestimmen ist, dürfte jedoch gem. § 32 SGB II allenfalls mit maximal 10% sanktioniert werden. Somit verschafft sich das Jobcenter hier unter ganz bewusster Falschanwendung des geltenden Rechtes und unter gezielter Umgehung der Sanktionsvorgaben zu Einladungsterminen einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil in Höhe von 20% mehr als es rechtlich zulässig ist. Diese Willkür des Jobcenters begründet selbstverständlich eine Eilbedürftigkeit, da willkürlich falsche Rechtsanwendungen des Jobcenters eine nicht hinnehmbare vorsätzliche Gefährdung der gesetzliche als Existenzminimum vorgesehenen Regelleistung darstellt. Ebenso ist diese Willkürgestaltung des Verwaltungsaktes auch aus dem Grund nicht hinnehmbar, da mit diesem wissentlichen Rechtsbruch das Jobcenter auch willkürlich dann ein weiteres neues Gerichtsverfahren zu Lasten der Steuerzahler provoziert werden würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte."

Darüber hinaus sind die Gesetzestexte bis zur Unverständlichkeit schlecht zitiert.
Bei der Sache mit dem Eingliederungszuschuss ist recht ungewiss, who-the-f.... denn der ominöse "Er" ist. :wink:
Offensichtlich werden die Sozialgesetzbücher dazu missbraucht, das Textvolumen aufzupumpen, ohne sich irgendwelche Sinnfragen in die Quere kommen zu lassen.

Trainingsmaßnahmen als auch Vermittlungsvorschläge sind hier vollständig unbestimmt, die Vereinbarungen dazu aber trotzdem sanktionsbewehrt, was nicht sein darf.
Analoge Argumentation möglich mit z.B. ...
Kein EGVA mit Verpflichtung zur Probearbeit
Im Übrigen sind die Regelungen des Eingliederungsverwaltungsaktes entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II dahingehend zu verstehen, dass von dem Antragsteller nur zumutbare Tätigkeiten, zu denen er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, verlangt werden. Die Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit betrifft den Einzelfall und kann nicht Regelungsgegenstand eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein. Bedenken unterliegt aber bereits die Verpflichtung des Antragstellers, sich innerhalb von drei Tagen auf alle Stellenangebote des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu bewerben. Diese Regelung lässt nicht erkennen, in welchem Umfang von dem Antragsteller Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Sie enthält nicht einmal eine Obergrenze der erwarteten Bemühungen. Die in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten müssen aber hinreichend bestimmt sein. Es muss dem Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31 Rdnr. 22 f.). Diesen Anforderungen genügt die genannte Regelung ebenso wenig wie die weitere Regelung, wonach der Antragsteller Arbeitgebern eine kostenlose Probearbeit mit dem Ziel der Festeinstellung anbietet bzw. eine Praktikumsstelle (betriebliche Trainingsmaßnahme) annimmt mit dem Ziel des Erhalts und Erlangung beruflicher Kenntnisse und einer späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Insoweit ist schon fraglich, ob von dem Antragsteller das Anbieten einer kostenlosen Probearbeit oder die Aufnahme einer Praktikumsstelle verlangt werden kann. Ungeachtet dieser Frage lässt aber auch diese Bestimmung in keiner Weise erkennen, welches konkrete Handeln und in welchem Umfang von dem Antragsteller gefordert wird. Es fehlt daher schon an der hinreichenden Bestimmtheit der dem Antragsteller auferlegten Pflichten.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 18. September 2013 überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
Hessisches Landessozialgericht, L 9 AS 846/13 B ER , 16.01.2014, rechtskräftig

Eigene RFB bei jedem VV für Sanktion zwingend nötig
SG Gießen Az. S 29 AS 676/11 v. 14.01.2013 Urteil
Tenor
1. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass ein Hilfebedürftiger
über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde.
2. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen,
geht dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliegt es, durch ordnungsgemäße Aktenführung
bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.

25 Der Beklagte war nicht in der Lage, dem Gericht den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen.Zur Überzeugung der Kammer ist es nicht ausreichend, Indizien für einen bestimmten Wortlaut aufzuzeigen, wie es der Beklagte vorliegend mit der Bezugnahme auf eine weitere Rechtsfolgenbelehrung vom gleichen Tage getan hat. Eine Augenscheinnahme durch das Gericht kann hierdurch nicht ersetzt werden. Auch der Kläger war auf Nachfrage des Gerichts nicht dazu in der Lage, das Original der Rechtsfolgenbelehrung vorzulegen.
https://openjur.de/u/599889.html

Die Fortschreibungsregelungen unter Punkt 2. und 7. sind identisch und identisch merkbefreit.
Bei der Notwendigkeit einer Änderung der EGV kann eben keine Fortschreibung erfolgen, sondern sollte sinnvollerweise eine Änderung erfolgen (so sich denn gemeinsam etwas vereinbaren lässt :wink:).

Daraus stellt sich auch gleich die Frage, ob die Behauptung am EGV -Anfang, diese EGV sei eine Fortschreibung einer EGV von 09/17, richtig ist (an dieser Stelle bitte sich einen prüfenden Blick über die Lesebrille vorstellen, danke sehr).

In Bezug auf Punkt 9.: Mündliche Nebenabreden, Erläuterungen, (strenge) Ermahnungen, Appelle, Brandreden und sonstiges Genuschel haben keine bindende Wirkung.
§ 15 SGB II
Münder, 2. Auflage 2006
Rz. 21
Die Eingliederungsvereinbarung ist schriftlich, regelmäßig auf einer einheitlichen Vertragsurkunde (BverwG 29.4.1998 – 11 C 6 97 – E 106, 345) zu schließen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und können auch keine vertragsunabhängige Zusicherung (§ 34 SGB X) bewirken. In Extremfällen ist denkbar, dass fehlerhafte oder irreführende Erläuterungen zum Bedeutungsgehalt der schriftlich fixierten Eingliederungsvereinbarung eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB rechtfertigen.

Die RFB ist wie üblich unvollständig und genügt damit nicht der Pflicht zur Erfüllung der Warn- und Hinweisfunktion.
Eine wiederholte Pflichtverletzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Beginn der ersten Sanktion stattfinden (§ 31a SGB II).

Hiermit spreche ich abschließend eine Pfingstwochenendegenießverordnung (PwegVO) aus, wobei
Zuwiderhandlungen ausgesprochen schlümm wären.
Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. :wink:
 

Claus.

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AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen

Ihr seid absolut spitze :icon_hug:

bei mir gabs grad nen Vollcrash vor der Haustür in der Einbahnstraße, 12 Autos Totalschaden, die schleppen da immer noch ab, auch mit Kränen und co.
Gut gearbeitet :icon_mrgreen:

Ich hab dummerweise^^ schon am Sa. wieder kurz hier reingeschaut, und gleich mein Hirnkastl kräftig auf´n Kopf gestellt. Verflixt, da sollte ich auch noch ein Gedächtnisprotokoll schreiben ...

Mit der SB hatte ich noch gar keine großen Diskussionen; geht gar nicht - die ist erst am 1.3. von einem MAT ins JC gewechselt. Schlechte Kenntnisse der dt. Sprache; Sprachgefühl evtl. auch nicht wirklich vorhanden. Dazu außer gewisse MAT -typische Vorstellungen keine Ahnung von nix; und das gibt die auch noch zu. Bei der Gelegenheit kam gleich noch raus, daß die "noch" am Rockzipfel der neuen TLin hängt. Und "sensationellerweise" auch noch, daß diese neue TLin ein früheres Problem ääh eine frühere FM von mir ist. Anscheinend sind rechtswidrige Aktionen in der öffentlichen Verwaltung ein Karrieregarant.

Mann, keift mich die liebe neue SB erstmal grundlos fast eine dreiviertel Stunde an. Der neue EGV -Wisch war bereits vollständig fertig im PC, die hat den Text m.E.n. auch nicht ein einziges mal mehr angerührt. Nur noch ausgedruckt, und Kugelschreiber hingepatscht.
Und dann kommt die glatt noch mit der Schiene vonwegen ich hätte was gegen Dunkelhäutige. Da konnte ich allerdings nicht mehr anderst - als se auszulachen :icon_lol:

Die beiden "Vorrang-Sätze" und die Ausrufezeichen hab ich ganz schön lange gesucht. Ist mir nicht aufgefallen.
Ich hab jetzt nur nicht gleich alles verwertet -> bissl Reserve für noch kommendes ...

Jetzt aufpassen - jetzt kommt die Falle: Sofern Sie Vermittlungsvorschläge erhalten, müssen Sie....
:doh: wie kann man nur so das SG missachten? Wenn nicht die Fr. TL auch mit der Ehrlichkeit so ihre Problemchen hätte, würde da vielmehr stehen "Sie müssen sich auch noch auf den 51. VV in 3 Monaten -unverzüglich- bewerben."

Ich weise Sie darauf hin, dass die Eingliederungsvereinbarung nur dann als einvernehmlich zustande gekommen gilt, wenn diese ohne Änderungen, Streichungen oder Hinzufügungen, das heißt in der Fassung zum Zeitpunkt der Aushändigung eingereicht wird.
Wo hast du denn das her :icon_lol:?
Neue Definition von "EINvernehmlich". Wie könnte man das übersetzen, ausformulieren, die verunstaltete Rechtsauffassung umschreiben ...?

Die Fortschreibungsregelungen unter Punkt 2. und 7. sind identisch und identisch merkbefreit.
Identisch merkbefreit ja. Beim Rest bin ich mir noch nicht ganz sicher, evtl. haben die sich damit auch selbst ins Knie geschossen.
Eine EGV vom 28.09.17 ist mir ebenso noch nicht bekannt - Ordner sagt nöö, war auch keine Meldeaufforderung; muß ich evtl. die Kontoauszüge nach Fahrtkostenerstattungen durchwühlen.
Aber das wird wohl von Haus aus noch auf einen weiteren Thread hinauslaufen ...
... jetzt muß ich nur erstmal noch bis Do eine Begründung zu einem eR-Verfahren von ´nem Bekannten zusammenstümpern.

:icon_exclaim: Die Asterisken hab ich unbedingt^^ auch noch in meine EGV -Antwortkreation mit reinnehmen müssen; wollte die 3.te Seite nicht so leer lassen. Nach einem Blick in Wikipedia weiß ich eh endgültig nicht mehr, was die bedeuten könnten - "In der Linguistik steht es, auch oft das Doppelsternchen, vor ungrammatischen, nicht akzeptablen Wortformen oder Satzkonstruktionen".

Im Anhang noch meine Untat von heute früh ... und nochmals Dankeeee!
 

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Claus.

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Bräuchte AlgII- EGV aus 03/2017 anschauen & entwickeln einer Verhandlungsstrategie

Hallo Leute,

ich befinde mich ja grad mit meiner neuen SB in Vertragsverhandlungen.
Der angebotene Schrott befindet sich hier EGV-"Angebot" braucht in der Luft verreißen.

... ist Absicht daß ich einen weiteren Thread aufmache; das hier ist sozusagen ein paralleler Vorgang.

Zwischenstand bei dem Zeug in dem Link ist, daß die liebe ex-MAT-Angestellte-und-jetzt-JC -Trulla zwar angeblich irgendwelche Änderungen vorgenommen hat - aber mir nicht mitteilen will, welche :biggrin: bzw. erst in einem weiteren Termin am nächsten Dienstag.

Ich glaube jetzt ehrlich gesagt nicht, daß das noch was wird. Dafür ist bei dem momentanen Angebot zu viel "krumm". Mich nervt das Thema EGV schlicht grad.
Da bräuchte ich nur einen Ausweg ... und ich überlege grad, ob ich der nicht stattdessen ihre Meldetermin-Allmachtsphantasien austreibe. Niemand schickt mir ungestraft zuerst eine "Ich möchte Sie kennenlernen" -Meldeaufforderung und dann eine "Besprechung der EGV -Änderungen" -Meldeaufforderung zu :icon_mrgreen: außerdem hätte ich gerne gerichtlich geklärt, ob die Fortwirkung der Meldeaufforderung im Krankheitsfalle wirklich jederzeit grundlos angeordnet werden darf ...

Nun: es hat sich herausgestellt, daß -anderst als behauptet- eben keine EGV aus 09/2017 existiert; soviel zum Thema "EGV muß fortgeschrieben werden".

Allerdings, man glaubt es kaum, habe ich [nett und kooperativ wie ich halt nunmal bin^^ wenn man mir nicht blöd kommt] tatsächlich irgendwann mal eine EGV unterschrieben. Das müsste eigentlich die im Anhang sein. Und die ist ungekündigt.

- Könntet ihr bitte mal über die im Anhang drüberschauen, selber fallen einem die Fehler ja nicht auf.
- Sollte die soweit i.O. sein daß die ruhig auch weiterhin gelten könnte, könnte ich natürlich Ideen brauchen, ob das jetzige Angebot besser erstmal noch weiterverhandelt, oder besser bald abgewürgt werden sollte.
- Und, es könnte sein, daß ich seit ´nem halben Jahr keine Bewerbungen mehr nachgewiesen hab; wollte schlicht niemanden aufwecken, und mal in einer großen Aktion den fetten Reibach machen ...

Was meint ihr?

Grüße Claus
 

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Makale

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AW: Bräuchte AlgII- EGV aus 03/2017 anschauen & entwickeln einer Verhandlungsstrategie

Tja überlege dir ganz genau, ob du dich auf Gültigkeit der EGV aus 03/2017 berufst. Ich würde das definitiv nicht tun, wenn seit einem halben Jahr keine Eigenbemühungen mehr unternommen bzw. nachgewiesen wurden. Beachte den Wortlaut in der EGV . Du würdest dir richtig ins eigene Bein schießen. Sie hat zwar noch Gültigkeit, aber das empfehle ich dir unterm Tisch fallen zu lassen. Stattdessen spiele das eingeschlagene Spiel der Arbeitsvermittlung mit. So verschleierst du eine oder mehrere mögliche Sanktionen.
 

Claus.

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Ich würde das definitiv nicht tun, wenn seit einem halben Jahr keine Eigenbemühungen mehr unternommen bzw. nachgewiesen wurden.
Unternommen wurden sie, nur noch nicht nachgewiesen.

Meinst du wegen dem gut versteckten ´[legen mir diese] unaufgefordert [vor]´?

Lässt sich dieser "Formfehler" nicht spätestens im Rahmen einer Anhörung nach 24 SGB X heilen?
Ganz zu schweigen davon daß mich ja die Nachweise nicht in Arbeit bringen können, sondern nur die Eigenbemühungen selbst?

Könnte man sich hier evtl. auf "Vertrauensschutz" berufen, ala ´der (alte) SB hatte -offensichtlich- so viel Vertrauen in mich, daß ...´?
:icon_kinn: denn wie wollte ein SB -seinen- Verpflichtungen aus der EGV nachkommen, wenn er das Ding einfach mal so ein paar Monate lang ´vergessen´ würde?
 

Claus.

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Hätt´ den neuen EGV -Vorschlag mitnehmen sollen ... glaub der war goldig ... nach dem hätte ich mich im ´Bereich Medien, Helfer Lager, Verkauf´ bewerben sollen.

Jetzt müsst ich nur noch wissen, was man unter "Medien" verstehen könnt. "Lager" geht auch nicht :icon_cry: bin leicht deformiert, und "Verkauf" sowieso nicht - kann Kunden auf den Tod nicht ausstehen :icon_frown: :icon_lol:

Könnte durchaus sein daß sich die SB nun Mühe gegeben hat - gebe ich absolut^^ ungern zu; aber knapp vorbei is halt trotzdem noch knapp daneben.
Nuju, der Termin am Di hat dann doch tatsächlich satte 1 1/2 h gedauert.

Herausgekommen ist Copy&Paste der 03/2017 -EGV ; allerdings mit neuer, "aktueller", RFB ect. . Gaanz wenig wurde noch verändert.
Schaut es bitte mal an.

Ich überlege meine Unterschrift drunterzusetzen. Brauche aber auf jeden Fall noch Input von euch.
Ich weiß u.a. nicht, was es mit der ´Fortschreibung´ auf sich hat. Mir kommt das komisch vor wie arg die SB mich danach gefragt hat ...
Das ´wurde erklärt´ gefällt mir ebenso nicht ...
Und mir gefällt auf der letzten Seite das Wörtchen ´Einverständniserklärung´ ebenso nicht, hat da m.M.n. nix zu suchen ...

Ich kenne da nichts, daß ich ggf. unterschreibe mit einer DinA4-Seite voll vorweg mit ´meine Unterschrift gilt unter der Voraussetzung, daß a), b), c), d) ...´
 

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ZarMod

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Ich kenne da nichts, daß ich ggf. unterschreibe mit einer DinA4-Seite voll vorweg mit
´meine Unterschrift gilt unter der Voraussetzung, daß a), b), c), d) ...´
Das ist so unsinnig, wie eine Unterschrift mit Vorbehalt.
Siehe dazu den Beschluss des LSG NRW Az. L 19 AS 373/14 B ER v. 20.03.2014. (Tenor: EGV gültig - trotz Unterschrift mit Vorbehalt).
Wenn eine EGV abgeschlossen wird, so sind alle dort aufgeführten Bestimmungen Inhalt der Vereinbarung.
Davon abgesehen unterschreibt man eine EGV mit einseitig belastender RFB grundsätzlich nicht.
Denn damit beschneidet man den Rechtsweg, welcher dem ELO bei auferlegtem, ersetzenden VA offenbleibt.

Eingliederungsvereinbarung (EGV) vs. Verwaltungsakt (VA)
 

Claus.

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Interessante Rechtsfrage - eigentlich gleich 2 behandlungsbedürftige Rechtsfragen ...

Davon abgesehen unterschreibt man eine EGV mit einseitig belastender RFB grundsätzlich nicht.
Mal davon abgesehen daß das LSG sich offensichtlich ein Grinsen nicht verkneifen konnte -> Rn 26 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_19_AS_373_14_B_ER.html, macht es sich es m.M.n. arg leicht wenn es schreibt
Da diese Obliegenheit nicht mehr sanktionsbewehrt ist, ist der sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 SGB II ergebende Kontrahierungszwang mit der Vertragsfreiheit aus Art. 2 GG vereinbar (vgl. Berlit, a.a.O. , § 2 Rn. 30; Kador, a.a.O. , § 2 Rn. 10, § 15 Rn. 21)..
Ob das in "der Wirklichkeit" auch so leicht geht, bin ich mir noch nicht ganz sicher. ?

(Tenor: EGV gültig - trotz Unterschrift mit Vorbehalt. [...] Wenn eine EGV abgeschlossen wird, so sind alle dort aufgeführten Bestimmungen Inhalt der Vereinbarung.
Der Tenor scheint falsch zu sein; oder zumindest "nicht ganz richtig" - aah ´EGV -VA gültig - trotz ...´.
Da kommt es anscheinend auf die exakten Feinheiten drauf an.

Wenn ein Vorbehalt generell unnütz wäre, dann würde wohl auch der Vorbehalt bezüglich Ausschluß Unionsbürger für die Katz sein. Aber
Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
ebenfalls nicht entgegen. Deutschland und Portugal sind zwar Signatarstaaten, das EFA ist jedoch auf das
SGB II nicht anwendbar. Deutschland hat nämlich im Dezember 2011 (Bekanntmachung vom 31. Januar
2012, BGBl. II S. 144, und Bekanntmachung vom 3. April 2012, BGBl. II S. 470) einen Vorbehalt gemäß Art.
16 Buchstabe b EFA in Bezug auf das SGB II erklärt. Das Gericht geht mit dem Bundessozialgericht (BSG )
davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (vgl. BSG , Beschluss vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 9/13 R;
so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2015, L 31 AS 100/14).[...]

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=4&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwi-va-8jtnbAhUImrQKHSefA1oQFgg8MAM&url=http://www.gesetze-bayern.de/%28X%281%29S%282regb1fwztaokxnlb4u00ypc%29%29/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-71787%3Fall%3DFalse&usg=AOvVaw3WwReopRmAuMrVEr8WEbPr; außer man wollte auf Staatsrechts- /EU- /Völkerrechtsebene andere vertragsrechtliche Gepflogenheiten sehen.

Das LSG weißt vielmehr ausdrücklich darauf hin -> Rn 9 "Der Antragsgegner unterzeichnete die Eingliederungsvereinbarung nicht."; die Unterschrift des SB ist aber schlampigerweise (auch) in dieser EGV hier schon von Anfang an vorhanden.

Und es schreibt -> Rn 23 "[...] Die Unterzeichnung des Vertragsentwurfs durch den Antragsteller mit dem Zusatz "unter rechtlichem Vorbehalt unterzeichnet, siehe Erklärung vom 17.12.2013" ist als Annahme eines Vertragsangebots unter eine Einschränkung i.S.v. § 61 S. 2 SGB X i.V.m. § 150 Abs. 2 BGB zu werten. Eine solche Annahmeerklärung gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen neuen Antrag hat der Antragsgegner nicht angenommen.".

Bedeutet für mich daß bei einem Vorbehalt, einer "eigenmächtigen Ergänzung" o.ä. , die Unterschrift selbstverständlich nicht im originalen Unterschriftenfeld auf der (ursprünglich, originalen) letzten Seite der EGV sein darf - sondern (ausschließlich) auf der eigenen "Zusatzseite". ?
 
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