AW: EGV -"Angebot" braucht in der Luft verreißen In
Ergänzung:
Das Wichtigste zuerst, es heißt Heinzelmännchen, nicht Meinzelmännchen, Mainzelmännchen oder Einzelmännchen.

(Mit dieser Betrachtung müsste der Abbau von Ärgerhormonen gelingen, um die Angelegenheit vor dem seelischen Auge auf ein handhabbares Normalmaß schrumpfen zu können.

)
Die Verwendung von Asterisken ist überinflationär und sinnfrei.
Duden meint dazu:
Sternchen als Hinweis auf eine Fußnote bzw. als Kennzeichnung von erschlossenen, nicht belegten Wortformen; Zeichen: *
Damit entfernt sich der vorliegende Text unnötig weit aus dem deutschen Sprachraum, obwohl gerade
EGVen einfach, konkret und sofort verständlich sein müssen.
(Das dürfte den Ärgerhormonen den Rest gegeben haben.

)
Der Bewerbungsnachweis bringt nicht in Arbeit, seine Pünktlicheit wohl noch weniger, weswegen das Setzen von bindenden Fristen unzulässig ist.
Abgabe von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Stichtag sind unzulässig.
(
SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12
ER ) Folgend erweitert:
Daneben gilt auch für eine unmittelbar kraft Gesetzes nach § 31 a Abs. 1 Satz 1
SGB II eintretende Minderung des Regelbedarfs im Rahmen des Arbeitslosengeldes II - obgleich ein Ermessensspielraum des Leistungsträgers im Hinblick auf Höhe und Dauer der Absenkung des Leistungsanspruches nach dem Gesetz nicht besteht - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbot (vgl. Berlit
a.a.O. § 31 a Rn. 4, unter Verweis auf
BSG , Urteil vom 04.09.2001 B 7 AL 4/01, SozR3-4100 § 119 Nr. 22, zu Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch). Wenn ein Leistungsempfänger nach dem
SGB II - wie vorliegend der Antragsteller - sich tatsächlich gemäß den ihm auferlegten Pflichten beworben hat, jedoch keine entsprechenden Nachweise über diese Bemühungen vorlegen kann, ist die Absenkung des Anspruchs auf lebensunterhaltssichernde Leistungen unverhältnismäßig (Bayerisches
LSG , Beschluss vom 18.11.2008, L 11 B 948/08 AS
ER , zitiert nach juris), die Folge des Pflichtenverstoßes wiegt im Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung zu schwer.
Verweis
SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12
ER https://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1948241 https://www.elo-forum.org/attachmen...eter-abgabe-eigenbemuehungen-beschlussano.pdf https://www.elo-forum.org/eingliede...eistes-gegenangebot-erhalten.html#post1254816 Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu
bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient (
SG Neuruppin vom 15.11.2010, S 18 AS 1569/10
ER ).
Da wir heute den 19. haben, würde eine Unterschrift das Festlegen von Pflichten für die Vergangenheit bedeuten.
So ungefähr drei Bewerbungen müssten schon gemacht sein, beziehungsweise in einer Woche läge die vierfache Schlagzahl vor.
(Kann man hinnehmen, kann man aber auch sorgfältiger formulieren lassen - etwa "ab Unterschrift durchschnittlich 4 Bewerbungen pro Kalendermonat".)
In Unterpunkt 5., Zur Integration in Arbeit, werden Gesetzestexte als Pflichten vereinbart.
Das ist grundsätzlich unzulässig nach § 15
SGB II, denn Leistungen und Pflichten sollen bestimmt werden, wohingegen die Gesetze auch ohne jedes
JC -Papier durchaus alleine standfähig sind.
Im Falle der Meldepflicht als sanktionsbewehrte Pflicht ist das ganz besonders unzulässig, da sich als
EGV -Pflicht ein Sanktionsvorteil für das
JC von 20 % ergeben würde.
Vielleicht hiermit (?):
"Der im streitgegenständlichen Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung auferlegte Regelungsgegenstand der Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch den ärztlichen Dienst ist schon aus dem Wortlaut der Vorschrift § 15
SGB II heraus unzulässig, da duch die gesetzliche Formulierung bereits die zwingende Voraussetzung für den zulässigen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung die zuvor abschliessend geklärte Erwerbsfähigkeit ist und das ist auch durch die Rechtssprechung so bestätigt (siehe
u.a. auch:
LSG Hessen am 17.10.2008 - L 7 AS 251/08 B
ER -).
Zudem verschafft sich das Jobcenter hier mit einer derartigen Regelungsklausel in einer einseitig angeordneten Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt willkürlich rechtswidrig einen Sanktionsvorteil in der dann anwendbaren Sanktionshöhe, denn es dürfte nach dem Regelungsgegenstand und bei Aufrechterhaltung dessen Wirksamkeit aus diesem streitgegenständlichem Verwaltungsakt heraus das Nichtwahrnehmen am Termin beim ärztlichen Dienst dann mit (unzulässigen) 30% sanktionieren.
Die unbegründete Nichtteilnahme an so einem Untersuchungstermin, der ja gem. gesetzlicher Vorgabe per Einladung nach § 309
SGB III i.V.m. § 59
SGB II zu bestimmen ist, dürfte jedoch gem. § 32
SGB II allenfalls mit maximal 10% sanktioniert werden. Somit verschafft sich das Jobcenter hier unter ganz bewusster Falschanwendung des geltenden Rechtes und unter gezielter Umgehung der Sanktionsvorgaben zu Einladungsterminen einen rechtswidrigen Sanktionsvorteil in Höhe von 20% mehr als es rechtlich zulässig ist. Diese Willkür des Jobcenters begründet selbstverständlich eine Eilbedürftigkeit, da willkürlich falsche Rechtsanwendungen des Jobcenters eine nicht hinnehmbare vorsätzliche Gefährdung der gesetzliche als Existenzminimum vorgesehenen Regelleistung darstellt. Ebenso ist diese Willkürgestaltung des Verwaltungsaktes auch aus dem Grund nicht hinnehmbar, da mit diesem wissentlichen Rechtsbruch das Jobcenter auch willkürlich dann ein weiteres neues Gerichtsverfahren zu Lasten der Steuerzahler provoziert werden würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte."
Darüber hinaus sind die Gesetzestexte bis zur Unverständlichkeit schlecht zitiert.
Bei der Sache mit dem Eingliederungszuschuss ist recht ungewiss, who-the-f.... denn der ominöse "Er" ist.

Offensichtlich werden die Sozialgesetzbücher dazu missbraucht, das Textvolumen aufzupumpen, ohne sich irgendwelche Sinnfragen in die Quere kommen zu lassen.
Trainingsmaßnahmen als auch Vermittlungsvorschläge sind hier vollständig unbestimmt, die Vereinbarungen dazu aber trotzdem sanktionsbewehrt, was nicht sein darf.
Analoge Argumentation möglich mit z.B. ...
Kein EGVA mit Verpflichtung zur Probearbeit Im Übrigen sind die Regelungen des Eingliederungsverwaltungsaktes entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1
SGB II dahingehend zu verstehen, dass von dem Antragsteller nur zumutbare Tätigkeiten, zu denen er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, verlangt werden. Die Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit betrifft den Einzelfall und kann nicht Regelungsgegenstand eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein. Bedenken unterliegt aber bereits die Verpflichtung des Antragstellers, sich innerhalb von drei Tagen auf alle Stellenangebote des Jobcenters oder der Arbeitsagentur zu bewerben. Diese Regelung lässt nicht erkennen, in welchem Umfang von dem Antragsteller Bewerbungsbemühungen verlangt werden. Sie enthält nicht einmal eine Obergrenze der erwarteten Bemühungen. Die in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem sie ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten müssen aber hinreichend bestimmt sein. Es muss dem Leistungsberechtigten - nach seinem Empfängerhorizont - klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher,
SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31 Rdnr. 22 f.). Diesen Anforderungen genügt die genannte Regelung ebenso wenig wie die weitere Regelung, wonach der Antragsteller Arbeitgebern eine kostenlose Probearbeit mit dem Ziel der Festeinstellung anbietet bzw. eine Praktikumsstelle (betriebliche Trainingsmaßnahme) annimmt mit dem Ziel des Erhalts und Erlangung beruflicher Kenntnisse und einer späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Insoweit ist schon fraglich, ob von dem Antragsteller das Anbieten einer kostenlosen Probearbeit oder die Aufnahme einer Praktikumsstelle verlangt werden kann. Ungeachtet dieser Frage lässt aber auch diese Bestimmung in keiner Weise erkennen, welches konkrete Handeln und in welchem Umfang von dem Antragsteller gefordert wird. Es fehlt daher schon an der hinreichenden Bestimmtheit der dem Antragsteller auferlegten Pflichten.
Unter Berücksichtigung der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts vom 18. September 2013 überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.
Hessisches Landessozialgericht, L 9 AS 846/13 B
ER , 16.01.2014, rechtskräftig
Eigene RFB bei jedem VV für Sanktion zwingend nötig SG Gießen Az. S 29 AS 676/11 v. 14.01.2013 Urteil
Tenor
1. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1
SGB II setzt voraus, dass ein Hilfebedürftiger
über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde.
2. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen,
geht dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliegt es, durch ordnungsgemäße Aktenführung
bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.
25 Der Beklagte war nicht in der Lage, dem Gericht den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen.Zur Überzeugung der Kammer ist es nicht ausreichend, Indizien für einen bestimmten Wortlaut aufzuzeigen, wie es der Beklagte vorliegend mit der Bezugnahme auf eine weitere Rechtsfolgenbelehrung vom gleichen Tage getan hat. Eine Augenscheinnahme durch das Gericht kann hierdurch nicht ersetzt werden. Auch der Kläger war auf Nachfrage des Gerichts nicht dazu in der Lage, das Original der Rechtsfolgenbelehrung vorzulegen.
https://openjur.de/u/599889.html
Die Fortschreibungsregelungen unter Punkt 2. und 7. sind identisch und identisch merkbefreit.
Bei der Notwendigkeit einer Änderung der
EGV kann eben keine Fortschreibung erfolgen, sondern sollte sinnvollerweise eine Änderung erfolgen (so sich denn
gemeinsam etwas
vereinbaren lässt

).
Daraus stellt sich auch gleich die Frage, ob die Behauptung am
EGV -Anfang, diese
EGV sei eine Fortschreibung einer
EGV von 09/17, richtig ist (an dieser Stelle bitte sich einen prüfenden Blick über die Lesebrille vorstellen, danke sehr).
In Bezug auf Punkt 9.: Mündliche Nebenabreden, Erläuterungen, (strenge) Ermahnungen, Appelle, Brandreden und sonstiges Genuschel haben keine bindende Wirkung.
§ 15 SGB II Münder, 2. Auflage 2006
Rz. 21
Die Eingliederungsvereinbarung ist schriftlich, regelmäßig auf einer einheitlichen Vertragsurkunde (BverwG 29.4.1998 – 11 C 6 97 – E 106, 345) zu schließen. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und können auch keine vertragsunabhängige Zusicherung (§ 34
SGB X) bewirken. In Extremfällen ist denkbar, dass fehlerhafte oder irreführende Erläuterungen zum Bedeutungsgehalt der schriftlich fixierten Eingliederungsvereinbarung eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB rechtfertigen.
Die
RFB ist wie üblich unvollständig und genügt damit nicht der Pflicht zur Erfüllung der Warn- und Hinweisfunktion.
Eine wiederholte Pflichtverletzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Beginn der ersten Sanktion stattfinden (§ 31a
SGB II).
Hiermit spreche ich abschließend eine Pfingstwochenendegenießverordnung (PwegVO) aus, wobei
Zuwiderhandlungen ausgesprochen schlümm wären.
Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
