ALGII Bescheid -> Widerspruchsfrist rum

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Ramirez

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Hallo,

ganz kurze Frage, ob mein Vorgehen korrekt ist:

Habe Anfang Dezember meinen neuen ALG-II Bescheid erhalten, und
vergessen, gegen die falsch berechneten Unterkunftskosten Widerspruch
einzulegen.

Jetzt müsste doch der ganze Bescheid mittels Überprüfungsantrag
anfechtbar und änderbar sein, oder irre ich da ?

Hatte vor, jetzt einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Grüße
Harald
 
Ramirez meinte:
kalle meinte:
Ja, Überprüfungsantrag nach § 44 SGBII . Begründen warum und dann ab damit.
DANKE !!

Was muß ungefähr in so einem Überprüfungsantrag stehen?
Auf was muß ich achten?
Gibt es irgendwo ein Beispielformular?

Und was hat das mit dem §44 SGBII zu tun?

Da steht:

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

----------------------------------------------------------------- ---------------

Text ab 01.01.2005

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
 
Da hat Kalle sich beim Zählen der Bücher vertan: Es ist SGB X § 44:

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag,
tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Beachte bitte den Absatz 3, der den § 44 zur Kann-Bestimmung macht.
Besser ist es, den Bescheid innerhalb der Frist anzufechten. Der § 44 SGB X sollte immer nur dann angewandt werden, wenn erst später die Unzulänglichkeit des Bescheides bekannt wird.
 
Danke Barney,ich bin das schon so gewöhnt II zu tippen. Und manchmal tippen die Finger schneller als das Gehirn. :twisted:
Das ist wohl beginnende Alzheimer light. :lol:
 
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