...In der geänderten Fassung des Änderungsgesetzes, die, wie oben beschrieben, zwischen dem 13. und dem 14. Februar frisch auf den Tisch kam, wurde in den neuen Paragrafen 68 noch hineingeschrieben: „§ 22 Abs. 2a Satz 1 (also die Abhängigkeit der Wohnkostenübernahme von der vor Vertragsabschluss erfolgten Übernahmezusicherung der Behörde, d.Verf.) gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“
Wie sich bereits in den ersten Tagen nach Verabschiedung des Gesetzes in der Beratung zeigte, haben einzelne Behörden diesen Satz flugs so interpretiert, dass sie jungen erwachsenen Alg-II-Beziehern, die nach dem 17. Februar ohne ihre Genehmigung zu Hause ausziehen, ab dem 1. April keine Kosten der Unterkunft mehr gewähren müssten, selbst wenn diese Kosten „angemessen“ sind.
Behördenmitarbeiter sagen den Betroffenen kurzerhand, sie dürften nicht zu Hause ausziehen. Das ist natürlich Unsinn. Das Änderungsgesetz tritt, wie gesagt, am 1. April 2006 in Kraft, und es gilt ab dann in Situationen, in denen junge Erwachsene „umziehen“, nicht für Fälle, in denen junge Menschen nach dem 17. Februar 2006 umgezogen sind.
Andernfalls würden künftig für einen stetig wachsenden Teil der jungen Erwachsenen, die auf Alg II angewiesen sind, keine Kosten der Unterkunft mehr übernommen. Denn in der Zeit nach dem 17. Februar 2006 - zum Beispiel am 25. August 2007 oder am 13. Januar 2011 – werden noch viele junge Menschen Alg II beantragen müssen, die am 17. Februar 2006 noch zum Haushalt der Eltern gehörten, zwischenzeitlich aber umgezogen sind, ohne sich mit irgendwelchen Behörden hierüber verständigt zu haben, weil sie zum Umzugszeitpunkt mit Arbeitslosengeld II nichts zu schaffen hatten.
Vielleicht wollte der Gesetzgeber mit der Stichtagsregelung in § 68 Abs. 2 ja nur klarstellen, dass erwachsene Alg-II-Bezieher unter 25 Jahren, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zu Hause wohnten, nicht zu den Eltern zurückgeschickt werden können, also auf deren Wohnung „verwiesen“ werden können, falls sie künftig einen weiteres Mal umziehen wollen oder müssen. Das bedeute jedoch, dass alle, die irgendwann in den kommenden Monaten und Jahren zu Hause ausziehen werden, weil sie ihre künftige Alg-II-Abhängigkeit nicht vorausahnen, zu Muttern oder Vatern zurückgeschickt werden könnten, falls sie doch Alg II in Anspruch nehmen und dann noch einmal umziehen müssten.
Nun, wir wissen nicht recht, was der Gesetzgeber mit seiner Stichtagsregelung erreichen will. Vermutlich weiß er es selbst nicht. Drei Tage sind auch eine zu kurze Zeit, um solche Dinge vernünftig und folgerichtig zu überlegen. Vielleicht ging der Gesetzgeber ja auch einfach davon aus, dass das
SGB II ohnehin kaum noch Zukunft hat. Das soll uns recht sein...