Hallo,
als erstes solltest Du bei deinen Leistungsträger aufschlagen und versuchen die Nachzahlung für die Bank bescheinigen zu lassen.
Nachfolgend könntest Du dir die Bescheinigung ausdrucken,
B e s c h e i n i g u n g nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto
obwohl eigentlich sollten diese bei deinen Leistungsträger stapelweise rumliegen, denn Du bist sicher nicht der einzige Kunde bei denen, der ein P-Konto führen muß und Probleme hat, wenn Nachzahlungen oder Einmalzahlungen von Sozialleistungen auf diesen eingehen.
Scheitert ggfls. dieses Vorgehen, da eine Nachzahlung von Sozialleistungen im Gegensatz zu Einmaligen Sozialleistungen auf der Bescheinigung eigentlich nicht bescheinigt werden können/dürfen, obwohl aus Etfahrung es die meisten Leistungsträger dennoch machen, dann müsstest Du das Vollstreckungsgericht bzw. bei öffentlichen rechtlichen Glaeubigern dessen Vollstreckungsstelle aufsuchen/kontaktieren , und ein Antrag gemäß
§ 850k Abs.4 ZPO auf Freigabe der Beträge stellen. Das Gericht/bzw. Vollstreckungsstelle wird daraufhin die Nachzahlung einzeln auf die Monate verteilen für die sie gezahlt wurden, und diese dann mit deinen in diesen Monaten erzielten Einkünften zusammen addieren, um den unpfändbaren Anteil der Nachzahlung zu errechnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 21/17
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.