ALG2 Mietvertrag mit 2 Personen, nur 1 Wohnt in der Wohnung

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celticgurps

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Hallo,

habe ein kleines Problem. Ich habe 2005 einen Mietvertrag mit meiner damaligen Freundin zusammen abgeschlossen. Seit 2006 wohne ich jedoch alleine in der Wohnung. Nun musste ich leider Hartz4 beantragen und bekomme laut bescheid nur 50% der Mietkosten erstattet, da der eingereichte Mietvertrag über 2 Personen läuft. Trotz der Angabe das ich alleine in der Wohung lebe.

Was kann ich tun um die vollen Mietkosten zu bekommen (die ich ja auch alleine komplett bezahle).
 
Einen Mietvertrag vorlegen, der dich als alleinigen Mieter ausweist?

Kündigen könnt ihr nur beide (du und Mitmieterin). Dann mit dem Vermieter einen neuen Vertrag abschließen.
Der Vermieter muss sich nicht auf Änderungen einlassen, das wäre Kulanz. Kündigung des Vertrags ist die sicherste Lösung.
 
Geht das auch Rückwirkend?? Habe mich im Dez.2014 angemeldet und den Bescheid erst im Feb. 2015 erhalten. Somit ist das jetzt schon für 3 Monate "falsch" berechnet worden.
 
Willkommen,

und bekomme laut bescheid nur 50% der Mietkosten erstattet,

Von wann ist der Bescheid, ist er schon länger her als wie 4 Wochen?

Frage wer ist im Mietvertrag als Hauptmieter bzw. ggf. Untermieter oder
seit ihr 2005 als gleichberechtigte Mieter in dem Vertrag angegeben?

Beantworte bitte erstmal diese Fragen, das ist wichtig um ggf. einen neuen Mietvertrag abzuschließen?

Trotz der Angabe das ich alleine in der Wohung lebe.

Auf jeden Fall Widerspruch erheben/schreiben und gegen Empfangsbestättigung
auf der Kopie vom Widerspruch , persönlich beim Jobcenter einreichen, wichtig!
 
Zitat aus dem Bescheid: "Bitte beachten Sie, dass laut des eingereichten Mietvertrages Sie und eine Weitere Person zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. von hier kann daher nur die hälftige Miete anerkannt werden"
 
Hmm seit 2006 lebst du alleine in der Wohnung.

Frage hat der Vermieter in den zig Jahren Kenntnis bekommen darüber, weil z.B.
ein anderes Konto angegeben wurde für die Mietzahlung?

Und ist der Vermieter Privat oder ist es eine Wohnbaugesellschaft?
 
Ja ich wohne seit 2006 alleine in der Wohnung.

Der Vermieter sollte eigentlich kenntnis davon haben, da wir versucht hatten den Mietvertrag auf mich alleine Umzuschreiben (in 2006) das hat dann aber irgendwie nicht geklappt, weil eine Unterschrift oder so gefehlt hat. Ich habe aber noch den Breifwechsel (auch vom Vermieter) aus dem hervorgeht das zumindest der Versuch des Umschreibens unternommen wurde.

Der Vermieter ist privat.

Das Konto hat sich in der Zeit nie geändert.
 
Wie man aus dem anderen Thread aber ersichtlich ist, muss der Vermieter den Vertrag nicht ändern. Man kann leider aus dem anderen Thread nicht ersehen, was dort der Anwalt gemacht hat.
 
Nee ändern nicht aber eine zusätzliche Anlage zum Vertrag, das Herr XXXXX seit
XXXX alleine die Mietkosten trägt, da der Mietbewohner unbekannt verzogen seit XX und
somit alle Rechte und Pflichten auf Herr XXXX aus dem Mietvertrag vom XXX an Herr übergehen, so in etwa.

Ich denke das muß möglich sein.
 
Zitat aus dem Bescheid: "Bitte beachten Sie, dass laut des eingereichten Mietvertrages Sie und eine Weitere Person zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. von hier kann daher nur die hälftige Miete anerkannt werden"

Die Begründung ist natürlich Unsinn. Es kommt nicht darauf an wer Vertraglich zur Zahlung verpflichtet ist, ansonsten würden zb. Ü25 die im Eigenheim der Eltern wohnen, keine KDU bekommen, weil die Verträge auf die Eltern laufen.

BSG - B 14/11b AS 61/06 R - Urteil vom 18.06.2008
Ab dem 15. Februar 2005 bewohnte der Kläger in Wohngemeinschaft mit Frau S. O. eine Fünf-Zimmer-Erdgeschoss-Wohnung mit Garten in T. , für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 450 Euro, Nebenkosten in Höhe von 40 Euro und eine Heizungs- und Warmwasserpauschale in Höhe von 90 Euro, insgesamt 580 Euro monatlich zu zahlen waren.

Nach Auffassung des JC hätten hier keine KDU übernommen werden müssen, denn der Vertrag läuft ja auf Frau S.O. .

Entschieden wurde aber;
Zwar seien die tatsächlichen Unterkunftskosten, die den Ausgangspunkt der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bilden, von der Kopfzahl der Bewohner der Unterkunft abhängig.

Eine vertragliche Abrede über den vom Kläger zu tragenden Mietanteil hat das LSG nicht festgestellt. In einem solchen Fall ist die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen wie in den Fällen der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige, auch wenn sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. hierzu BSG , Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 RdNr. 28 m.w.N.).

Sie (KDU ) ist vielmehr, sofern nicht besondere vertragliche Abreden bestehen, durch die Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten, ggf. nach Kopfzahl, berücksichtigt.

Würde eine 3. Person in der Wohnung wohnen, würde das JC dann weiterhin die hälfte Zahlen? Nein, es würde nur 1/3 zahlen.

Also Widerspruch , nocheinmal darauf hinweisen, das du die Wohnung seit ... alleine bewohnst und die Miete laut Vertrag zahlst (Kontoauszüge der Mietzahlung in Kopie dazu). Und die KDU grundsätzlich nach der Kopfzahl der tatsächlichen Bewohner zu übernehmen ist.
 
Gut, danke erstmal.

Das heißt dann für mich:

- widerspruch einlegen
- mit Vermieterklären das er mir bitte so eine Bescheinigung ausstellt das ich bereits seit 2006 alleine für die Miete aufkomme und auch alleine in der Wohnung lebe
- ggfs. Vertrag (endlich) auf mich umschreiben lassen, wenn ich kontakt mit meiner Exfreundin herstellen kann

Und dann bekomme ich auch rückwirkend den vollen/maximalen Mietbeitrag erstattet?
 

Richtig und wie bereits geschrieben, bitte nachweisbar, siehe Post4

- mit Vermieterklären das er mir bitte so eine Bescheinigung ausstellt das ich bereits seit 2006 alleine für die Miete aufkomme und auch alleine in der Wohnung lebe
- ggfs. Vertrag (endlich) auf mich umschreiben lassen, wenn ich kontakt mit meiner Exfreundin herstellen kann

Genau mach das so.

Und dann bekomme ich auch rückwirkend den vollen/maximalen Mietbeitrag erstattet?

Der Betrag X muß dir nachgezahlt werden.Das heißt du bekommst dann einen Änderungsbescheid.
 
Perfekt, danke schön für die hilfreichen antworten :)

Jetzt mach ich erstmal Wochenende und am Montag wird dann alles in die Wege geleitet :)

Danke!
 
Meines Wissens kann man beim Bürgeramt eine Bescheinigung aller in der Wohnung gemeldeten Personen erhalten. Auf dieser solltest dann nur du drauf stehen. Diese Bescheinigung würde ich dem Widerspruch in Kopie beilegen. Ggf. kannst du auch mit Kontoauszügen nachweisen, dass du die ganze Miete zahlst.

Die entsprechende Rechtsgrundlage für deinen Widerspruch ist §22 Abs.1 Satz1 SGB II. Unterkunftskosten müssen hiernach so gezahlt werden, wie sie tatsächlich anfallen.
 
Was macht eigentlich die Ex-Freundin und wo wohnt sie heute?

Für das JC wäre gut, wenn Du nachweisen kannst, dass sie seit ..... an der Adresse .... gemeldet ist (beim Einwohnermeldeamt schriftlich zu bekommen).

Für den Vermieter wäre gut, Deine Ex-Freundin aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn sie finanzielle Probleme bzw. keine finanziellen Mittel hat und für ihn damit kein Interesse besteht, sie weiterhin als Mieter aufzuführen.
 
Sie ist 2006 zum Studieren weg gezogen. Wohin genau Sie gegangen ist weiß ich nicht genau. Wohnt nun aber irgendwo im Ruhrgebiet (ich im Münsterland). Kontakt bestand eigentlich in der ganzen Zeit keiner, ausser sporadisch bei Freunden auf Geburtstagsfeiern.
 
So heute den Widerspruch eingereicht, persönlich und mit einer Kopie die mir abgezeichnet wurde.

Habe mich nur auf §22 Abs. 1 Satz 1 SGB bezogen.

Nachdem ich mir den Bescheid nochmal genau durchgelesen hatte, denke ich das das ausreichend sein sollte.

Zitat aus dem Bescheid:" Bitte beachten Sie, dass laut des eingereichten Mietvertrages Sie und eine weitere Person zur Zahlung der Miete verpflichtet sind. Von hier kann daher nur die hälftige Miete anerkannt werden." Ganze 5 Zeilen später steht dann:"Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGBII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Habe in meinem Widerspruch geschrieben, das wenn sie das SGB schon zugrunde legen, sie das recht auch dementsprechend anzuwenden haben. MFG

Mal schauen was es gibt
 
Die haben 3 Monate Zeit den Widerspruch zu bearbeiten. Kannst Du solange warten? Und sicher ist dann nicht, dass die das auch so sehen wie Du. Wenn Dir das Geld fehlt, dann jetzt auch eine EA beim Sozialgericht machen.
 
Puh. Mal vom ALG II ganz abgesehen. So ganz verstehen kann ich nicht, warum man nach einer Trennung nicht klare Verhältnisse schafft.
Der TE kann noch nicht mal dort kündigen, wenn er ausziehen will, weil die Ex ebenfalls kündigen muss. Und sollte der TE Mietschulden machen, dann könnte der Vermieter - weil er denkt, bei der Ex ist vielleicht mehr zu holen - diese auf Zahlung verklagen.
Ich würde nicht mit solchen Altlasten durchs Leben gehen wollen immer im Wissen, dass ich im Zweifelsfall auf das Wohlwollen der/des Ex angewiesen bin.
 
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