ALG2 | Erste Eingliederungsvereinbarung, bitte um Hilfe beim Prüfen

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DerKunde

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Hallo!
Ich bin neu hier im Forum, habe aber schon seit einer gewissen Zeit immer still mitgelesen, um mich auf die Dinge vorzubereiten, welche noch auf mich zukommen werden.

Ich habe nun folgenden Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung erhalten - zum Prüfen wurden mir fünf Werktage gewährt.

In einigen Punkten bin ich mir noch unsicher, ob es so schlau für mich wäre, diese zu unterschreiben.

Leistungen des Jobcenters:
- bundesweite Ausbildungsangebote

Ich suche selbst nach Angeboten auf Bundesebene, jedoch ist dieser Zusatz meines Wissens nach freiwillig und ich bin eher abgeneigt, dass mich mein Jobcenter dann überall hinschicken kann, wo es will, auch wenn es nicht ganz meinen Vorstellungen entspricht.

- Prüfung der Bewerbungsunterlagen

Ich bin der Meinung, dass meine Bewerbungsunterlagen denen nichts angeht und ich diese auch nicht zur Prüfung bzw. Optimierung aushändigen muss.

- Kosten für elektronische Bewerbungen

Alle meine Bewerbungen erfolgen in der Regel elektronisch. Dafür gibt es keine Unterstützung. Mein Vorschlag für 1-2€ pro Bewerbung wurde abgelehnt, da dies nicht vorgesehen ist.
Es wird mir aber ein Bewerbercafe angeboten. Wie das dort mit Datenschutz etc. aussieht, kann ich selbstverständlich nicht beurteilen.

- Vermittlung Arbeitgeberservice/ Abbau Vermittlungshemmnisse/ Berufsberatung

Es wurde nur über die Berufsberatung gesprochen. Dem bin ich vom Prinzip her nicht abgeneigt, jedoch wollte ich mir dies erst anschauen. Ich habe dem freiwillig mündlich zugesagt. Man will mich jetzt aber zur Teilnahme an allen Terminen verpflichten (obwohl das so nicht abgesprochen war) und mündlich wurde gesagt, dass die Berufsberatung mir Vermittlungsvorschläge zuschickt (weiß aber nicht, ob mit Rechtsfolgenbelehrung gemeint war).
Beim Arbeitgeberservice und Abbau von Vermittlungshemmnissen bin ich mir unsicher was damit gemeint ist.

Meine Pflichten:
- Bewerbungen bundesweit

Siehe oben.

- Bewerbung auf Vermittlungsangebote

Dort fehlt die Mindestfrist von drei Werktagen.

- Form und Inhalt der Bewerbungen

Diesen Punkt finde ich sehr schwierig. Zum einen gibt es keinen offiziellen verpflichtenden Standard für Bewerbungen und man könnte sich mit diesem Punkt alles so auslegen lassen, wie man beim Jobcenter gerade lustig ist.
Ich will gegen diesen Punkt aber auch nicht wirklich etwas sagen, da dies ggf. zu einem Bewerbertraining führen könnte.
Was meint ihr?

- Wahrnehmung der Termine bei der Berufsberatung

Siehe oben.

Rechtsfolgenbelehrung:
Hier fehlt meiner Meinung nach wieder die mindestens drei Werktage als Frist. Der Rest ist Okay. Ich finde das allgemein nicht so prickelnd das zu unterschreiben, da ich damit ja einer Sanktionierung zustimme, obwohl ich mich da in meinen Grundrechten verletzt fühlen würde, aber das ist ein anderes Thema.


Der Rest ist auch okay, soweit ich das beurteilen kann.

Würde mich freuen, wenn ihr mit darüber schaut. Vielleicht habt ihr Anregungen zu den Sachen, die ich oben geschrieben habe, oder ihr findet noch Sachen, die ich übersehen habe.

Vielen Dank.
 

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CuiBono

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Bin zwar nur Laie aber,

ich denke dass man es rein rechtlich nur schwerlich verhindern kann, zumindest theoretisch, auch bundesweite Angebote seitens des JC zu erhalten, aber ob man dies explizit nochmals in der EGV schriftlich erwähnen muss, scheint fraglich.
In der Praxis jedoch glaube ich ehr nicht daran, dass hier auf Dauer all zu viele bundesweite Angebote z.B. als VV , zugesandt werden. Denn spätestens wenn du hier mehrere male viele hunderte Euro für Fahrtkosten und Übernachtungskosten im Voraus beantragen wirst/musst (aufgrund der Höhe der Auslagen) um etwaige Vorstellungsgespräche wahrnehmen zu können, spätestens dann werden die zeitnah einsehen, dass dies ein relativ "ungünstiges" Unterfangen wird. (Man beachte da dann möglicherweise auch alle Folge- & Übergangskosten wie z.B. monatelange doppelte Haushaltsführungskosten während z.B. Probezeit/Praktikum etc. welche dann auf das jeweilige JC zukämen, vorausgesetzt man kann mit den sehr begrenzt zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten da überhaupt eine Wohnung finden)

Bezüglich der eigenen Bewerbungsbemühungen, da ist es absolut ausreichend wenn du diese nur auf Firmen in deiner Umgebung ausstellst. Sofern du das Soll in Höhe von mindestens "2" Stück erfüllst bzw. erfüllen kannst, würde ich mir da keine Sorgen machen. Ein Verstoß bzw. eine Sanktion ist da in meinen Augen nicht zu befürchten wenn du dich dann nicht bundesweit bewirbst, solange du immer dieses vereinbarte Soll erfüllst.

Bezüglich der fehlenden Frist unter "Bewerbung auf Vermittlungsangebote des Jobcenters XXXX unter Einhaltung der im Angebot angegebenen Fristen" würde ich mir zwar auch keine Sorgen machen, denn in einem klassischen Vermittlungsvorschlag beträgt die Frist um die Bewerbung zu erstellen idR. "umgehend", was wohl ein unbestimmter Rechtsbegriff darstellt, welcher zwar zeitlich mit einer Frist begrenzt ist, aber abhängig von der jeweiligen Situation und den daran gebundenen Personen. Im hier vorliegenden Fall würde ich mit hoher Sicherheit davon ausgehen das eine Bewerbung innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang des VV ´s als absolut ausreichend zu werten ist. Zur "gegenseitigen Absicherung" könnte man dies natürlich noch als Änderungswunsch einreichen.

"Die Bewerbungen haben in Form und Inhalt dem aktuellen Standard zu entsprechrn (keine handschriftlichen Bewerbungen) und müssen Arbeitswilligkeit erkennen lassen."

Diesen Satz würde ich auch streichen lassen wollen, auch aus den von dir aufgeführten Gründen, denn wer soll schon entscheiden was hier alles wie berücksichtigt werden soll.

Als Änderungswunsch: Streichung dieser Passage fordern, oder als Kompromiss um dem SB entgegen zu kommen, falls es diesem wichtig sein sollte und du darauf verzichten kannst, den Satz umzuformulieren zu:
"XXXX verpflichtet sich, Bewerbungen lediglich in nicht-handschriftlicher Form auszuführen."
(Wobei ich darauf eigentlich auch nicht freiwillig verzichten wollen würde, denn wenn´s mal so schlimm kommt dass z.B. das Internet, der PC, der Drucker, etc. mal streiken oder nicht zur Verfügung stehen sollten... was dann? besser zur Not doch noch handschriftlich bewerben können in solch einem äußersten Ausnahmefall, immerhin besser als sanktioniert zu werden)

Die meisten Punkte unter "Leistungen des Jobcenter" sind wohl als optionale Leistungsangebote anzusehen, welche man in Anspruch nehmen kann, aber nicht muss.

Ich würde wahrscheinlich einfach mal Änderungswünsche schriftlich nachweisbar einreichen am letzten Tag der zugesagten Prüfungszeit. Zumindest die beiden aufgeführten Punkte die du auch selbst schon erkannt hast. (3 Werktage für VV und Entfernung/Abschwächung der Regelung zum geforderten BewerbungsStandard.) evtl. findet sich ja noch mehr.

Ansonsten ist hier auch mal wieder das unkonventionelle Design der EGV auffällig (wahrscheinlich Komunen-Eigendesign etc.) und die festgelegte Gültigkeitsdauer entspricht nur 3 Monaten statt 6 Monaten oder "bis auf weiteres", aber die Abweichung wird auch auf Seite 1 erläutert, wegen des Ausbildungszeitraums.

Evtl. fällt wem anders noch was auf, bin nur Laie :)
Viel Erfolg
 

Spiegelsaal

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Bundesweit wäre auch so ein Punkt, wo ich mit SB drüber diskutieren würde. Jedes Bundesland hat selbst genug Arbeitslose, es wäre also vom wirtschaftlich-ökonomischen Prinzip völliger Unsinn, einen ELO z.B. aus Hamburg nach Bayern zu schicken und umgekehrt. Es sei denn, du hast einen so speziell erlernten Beruf, der megarar ist, den Bundesweit nur eine Handvoll Leute ausüben können, wovon ich aber nicht ausgehe. Den anderen Punkt mit den Fahrtkosten , kannst du ebenfalls anbringen.
 
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