(ALG2) EGV - Bitte um Prüfung!

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An3lka

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Guten Tag Zusammen,

ich würde mich über die Prüfung meiner EGV freuen. EGV wurde von mir nicht unterschrieben. Mein SB reagierte komisch als ich sagte, dass ich die EGV zuhause in Ruhe durchlesen möchte. Ich sollte die gleich vor Ort unterschreiben und er drohte auch schon mit einem VA . Zudem sagte er, dass die EGV unterschrieben vorliegen muss, bevor der eigentliche Antrag abgegeben wird, da ich sonst nichts kriegen würde. Habe es dann doch irgendwie geschafft, die EGV mit nach Hause zu nehmen (9 Tage nur, "muss ja angeblich vor Antragsabgabe stattfinden").

Bis auf die Anzahl der Bewerbungen wurde die EGV mit mir nicht erarbeitet, sondern einfach direkt vorlegt. Habe zudem 2 Vermittlungsvorschläge vor Ort bekommen, um mich darauf zu bewerben.

Zu mir ganz kurz:

- 25J.
- Studium fertig, momentan auf Jobsuche

Wie soll ich vorgehen? Aufjedenfall nicht unterschreiben?

Ich freue mich über jegliche Hilfe !
 

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Sorata

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Willkommen im Forum!
Es war sehr gut, dass du die EGV nicht sofort unterschrieben hast. Behalte das bei.

Du möchtest ALG2 beantragen, hast den Antrag dafür bisher aber noch nicht abgegeben?

Eine EGV ist für die Abgabe/Annahme von Anträgen nicht wichtig. Insbesondere bei einem Erstantrag wäre so etwas nicht zulässig, da eine EGV mit jedem erwerbsfähigen leistungsberechtigten Erwerbslosen geschlossen werden soll. Wenn der Erstantrag noch nicht bewilligt wurde, ist die Leistungsberechtigung noch nicht festgestellt und du bist noch keine "Kunde" des JC - also keine EGV . Deinen Antrag kannst du auch nachweisbar per Post dem JC zukommen lassen. Der Antrag gilt dann, bei Bewilligung, für den gesamten Monat rückwirkend.

Ungeachtet dessen ist die EGV rechtswidrig.
Es wird eine abartig hohe Mindestanzahl an Bewerbungen verlangt, aber keine Gegenleistung (in diesem Fall Übernahme von Bewerbungskosten) verbindlich zugesagt. Es wird keine einziges Wort darüber verloren. Laut Rechtsprechung des BSG ist das rechtswidrig.

Zitat von BSG Az. B 14 AS 30/15 R v. 23.06.2016 Urteil
Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 2011 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht. In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012). Das Sozialgericht hob die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen auf, das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen. Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.

Selbst wenn diese EGV als VA erlassen wird, könnte man dagegen sehr leicht vorgehen.
 
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