(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
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2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
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Ich wollte heute nun einen Antrag auf ALG 2 stellen/abgeben, die Mitarbeiterinnen am Schalter sagten mir allerdings alle dasselbe, und zwar das wir (meine Eltern und ich oder umgekehrt) eine Bedarfsgemeinschaft bilden und daher nur meine Eltern einen Antrag stellen können bzw. ich diesen nur mit der Vollmacht meiner Eltern stellen kann.
Ist das so richtig?
Gibt es da Urteile zu wo ich mal ein bisschen selber recherchieren kann?
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In dem Schreiben wird mir auch ein Termin mitgeteilt für ein "ausführliches Gespräch und zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs aus Leistungen nach SGB II", allerdings wäre dieser am 19.04.2018 um 08:00 gewesen, den Brief habe ich aber erst gegen Mittag des gleichen Tages erhalten.
Kann mir daraus jetzt schon eine spätere Sperrzeit gestrickt werden?
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Es war ein Samstag - Leistungen also erst ab April.Ich habe den Antrag am 31.03.2018 in den Briefkasten des JC eingeworfen,
Ist irgendwo Festgehalten?, Nachweisbar? - dann ab März.Ich wollte heute nun einen Antrag auf ALG 2 stellen/abgeben,
Es war ein Samstag - Leistungen also erst ab April.
Ist egal ob ab 2 April oder 11 April.
Leistungen werden ab Monatsanfang, April, bewilligt.