ALG2 - Antragstellung nur mit Vollmacht der Eltern oder im Beisein der Eltern?

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IWWDFI

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Guten Tag,

Habe da eine Frage

Kurz zu mir, bin 24, bei den Eltern wohnend, derzeit weder in Ausbildung noch am studieren.
Bis zum 14.02. habe ich ALG 1 bezogen und war arbeits- und ausbildungssuchend.

Ich wollte heute nun einen Antrag auf ALG 2 stellen/abgeben, die Mitarbeiterinnen am Schalter sagten mir allerdings alle dasselbe, und zwar das wir (meine Eltern und ich oder umgekehrt) eine Bedarfsgemeinschaft bilden und daher nur meine Eltern einen Antrag stellen können bzw. ich diesen nur mit der Vollmacht meiner Eltern stellen kann.

Ist das so richtig?
Gibt es da Urteile zu wo ich mal ein bisschen selber recherchieren kann?

Ich hoffe mir kann das hier jemand beantworten und ein wenig weiterhelfen, bedanke mich schon mal im voraus
 
Deine Eltern sind Dir gegenüber unterhaltspflichtig.

Sollte deren Einkommen nicht ausreichen, dann besteht evtl. ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

„Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. “

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html

Wovon lebst Du seit dem 14.02.?
 
RobbiRob, IWWDFI ist kein Kind mehr, er oder sie ist 24 Jahre alt.

Hier greift § 7 Abs. Abs. 3 Nr. 2 SGB II:

 

Nein, das ist so nicht richtig und es ist versuchte Antragsverschleppung.

Mach mit dem JC nichts Wesentliches mündlich aus, sondern alles nur schriftlich und nachweisbar.

Dementsprechend stelle bitte Deinen Antrag noch vor Monatsende, damit Dir die Leistungen für diesen Monat noch zustehen (darum geht es den Leuten im JC wohl am ehesten).
Am einfachsten wäre es, den Antrag unter https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld-2 herunterzuladen, auszufüllen und zu faxen.
Alternativ mit Zeugen, der den Inhalt des Schreibens bestätigen kann, per Post als Einschreiben oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten auf den Weg bringen.
 
So habe gestern (19.04.2018) Post erhalten vom JC.

Im Schreiben wird mir die Antragsstellung bestätigt, allerdings wird als Datum der Antragsstellung der 11.04.2018 angegeben.

Ich habe den Antrag am 31.03.2018 in den Briefkasten des JC eingeworfen, meine Schwester war dabei und hat das Ganze gefilmt.


In dem Schreiben wird mir auch ein Termin mitgeteilt für ein "ausführliches Gespräch und zur Prüfung eines eventuellen Anspruchs aus Leistungen nach SGB II", allerdings wäre dieser am 19.04.2018 um 08:00 gewesen, den Brief habe ich aber erst gegen Mittag des gleichen Tages erhalten.

Kann mir daraus jetzt schon eine spätere Sperrzeit gestrickt werden?

Ich setz gleich noch das Antwortschreiben auf und verschick's noch heute per Einwurf mit Rückschein.
 

Enthält das Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB)? Falls nicht, darf keine Sanktion verhängt werden.

Falls eine RFB enthalten ist: Das Jobcenter darf Dich nur dann sanktionieren, wenn es Dir nachweist, dass Du das Schreiben einen Tag vorher (am 18.04) oder früher erhalten hast, dies geht aus § 37 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz SGB X hervor:


(Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei diesem Einladungsschreiben um einen Verwaltungsakt handelt *zwinkerzwonker*)

Und überhaupt: Da noch keine Leistungen bewilligt worden sind, darf eigentlich überhaupt gar keine Sanktion wegen Meldeversäumnis verhängt werden, die Bundesagentur für Arbeit sieht das aber leider anders, siehe die Fachlichen Hinweise zum § 32 SGB II, dort Randziffer 32.1, darin der 2. Absatz, siehe:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-32_ba015867.pdf
 
Nein, das Schreiben enthält keine RFB.

Gut, hatte mir schon wieder Sorgen gemacht weil ich das selbe Thema (Schreiben am selben Tag erhalten an dem der Termin war, daraus wurde dann 'ne Sperrzeit wegen Meldeversäumnis) bei der AfA hatte, und das ist jetzt vor'm SG.

Wie sieht's mit dem Datum der Antragsstellung aus?

Also wenn ich den Antrag am 31.03. einwerfe, dann ist der damit auch für den Monat März gestellt, oder nicht?
Weiß nicht woher die das Datum 11.04. nehmen, eventuell hat's so lange gedauert bis es bei der entsprechenden (/zuständigen) Sachbearbeiterin war?
 
Es war ein Samstag - Leistungen also erst ab April.
Ist egal ob ab 2 April oder 11 April.
Leistungen werden ab Monatsanfang, April, bewilligt.

Regensburg könnte Recht haben. Weil diese Briefkästen in den Ämtern, ich glaube, die sortieren die eingeworfene Post nach Einwurf-Datum. Wenn also am Samstag, den 31.3.2018, der Antrag dort eingeworfen wurde, ist er vielleicht von dem dortigen Briefkasten automatisch ins Fach für Montag, den 2.4.2018, gerutscht. Weil Samstage keine Behördentage sind.
 
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