Lucky Luke
Elo-User*in
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Hallo zusammen,
muss mich nochmal an das Forum wenden.
Kurze Zusammenfassung: Bin aus dem Krankengeld nach 78 Wochen ausgesteuert, "Bewilligungsbescheid gem. § 136 SGB III" sowie zweites Schreiben der AfA "Antrag auf Reha-Leistungen oder EM-Rente" liegt vor -> erhalte also nach § 145 SGB III (Leistungsminderung weniger als 15 Std./Woche, länger als 6 Monate - Beurteilung nach "Aktenlage") nun ALG1.
Jetzt kommt's: da ich ALLES nachzurechnen pflege, habe ich auch das von der AfA berechnete tägliche Bemessungsentgelt nachgerechnet... Und siehe da: es war FALSCH...
Ich habe dann angerufen und dieses moniert. Die Dame war recht nett; nachdem ich ihr meine Berechnung erläutert hatte meinte sie: "Sie haben recht. Ich werde veranlassen, dass man Sie von der Leistungsabteilung innerhalb zwei Tagen zurückruft." Der Rückruf erfolgte innerhalb einer Stunde (von einer nicht ganz so netten Dame
) welche zunächst eine Falschberechnung ihrerseits rundweg mit der Bemerkung "das hat der Computer ausgerechnet" ablehnte. Frei nach dem Motto "Intel inside - Idiot outside".
Nun muss ich kurz ausholen: nach § 150 SGB III war der bei mir zugrunde zu legende Bemessungszeitraum April bis Oktober 2017. Wobei ich im Oktober nur vom 01. bis 22. ein Entgelt bekam, ab 23. Krankengeldbezug bzw. Übergangsgeldbezug. War auch in der Arbeitsbescheinigung meines AG (§ 312 SGB III) entsprechend vermerkt.
Die Dame hatte aber das Oktober-Entgelt offensichtlich als Entgelt eines KOMPLETTEN Monats behandelt. Nun denn, ich kündigte an, dass ich schriftlich Widerspruch einlegen würde.
Wiederum eine halbe Stunde später rief dieselbe Dame nochmals an - recht kleinlaut - und entschuldigte sich bei mir
, sie würde noch heute einen geänderten Bescheid erstellen. Allerdings stimmte das nun "neu" von ihr berechnete Bemessungsentgelt/Tag immer noch nicht mit meiner Berechnung überein.
Kein Problem, teilte ich ihr mit, mein Widerspruch geht der AfA postalisch zu, es sei ja kein Beinbruch. dann auch den korrigierten Bescheid nochmals korrigieren zu lassen
Alsdann gingen sieben Tage ins Land. Am 21.03. hatte ich nun wieder zwei Schreiben von der AfA im Briefkasten.
-> eines vom 18.03. "Änderungsbescheid"
-> eines vom 19.03. "Widerspruchsbescheid" Zitat hieraus: "Nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 18.03.2019 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. … bla bla bla … "Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nach Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr begründet."
Bin vor lauter Lachen fast vom Glauben abgefallen
. Hat sich doch jemand tatsächlich die Mühe gemacht Trick 17b anzuwenden und so zu tun, als ob die AfA den Fehler selbst bemerkt hätte und sogleich korrigierte.
Nun stimmt allerdings lt. Änderungsbescheid das tägliche Bemessungsentgelt (meiner Ansicht nach) immer noch nicht. ICH hatte das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Zeitraum 01.04.-22.10.2017) durch 202 Tage geteilt -> § 154, 339 SGB III <- ein Monat hat 30 Kalendertage.
Die Afa hat als Divisor 205 Tage (die tatsächlichen Kalendertage) genommen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist dem Bescheid aber nicht zu entnehmen.
Ich gehe davon aus, dass diese Berechnung nach zweierlei Maß von der AfA IMMER so gehandhabt wird.
Habe es hochgerechnet, macht bei mir fast € 25,--/netto im Monat weniger ALG 1 aus.
Weiss jemand die Rechtsgrundlage?? Auch in den "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld § 151 SGB III" der AfA vom 20.04.2018 ist immer nur von KALENDERTAGEN die Rede, und im SGB hat der Monat nunmehr 30 Kalendertage und nicht 28, 30 oder 31.
Wäre nett, wenn mir jemand einen §§ oder ein entspr. Urteil nennen könnte, ich habe im WWW nichts gefunden das passt.
Oder ich schreibe jetzt doch Widerspruch Nr. 2, dann müsste ja eine "fundierte, rechtssichere" Antwort kommen...
Vielen Dank und Grüße - Lucky Luke
muss mich nochmal an das Forum wenden.
Kurze Zusammenfassung: Bin aus dem Krankengeld nach 78 Wochen ausgesteuert, "Bewilligungsbescheid gem. § 136 SGB III" sowie zweites Schreiben der AfA "Antrag auf Reha-Leistungen oder EM-Rente" liegt vor -> erhalte also nach § 145 SGB III (Leistungsminderung weniger als 15 Std./Woche, länger als 6 Monate - Beurteilung nach "Aktenlage") nun ALG1.
Jetzt kommt's: da ich ALLES nachzurechnen pflege, habe ich auch das von der AfA berechnete tägliche Bemessungsentgelt nachgerechnet... Und siehe da: es war FALSCH...
Ich habe dann angerufen und dieses moniert. Die Dame war recht nett; nachdem ich ihr meine Berechnung erläutert hatte meinte sie: "Sie haben recht. Ich werde veranlassen, dass man Sie von der Leistungsabteilung innerhalb zwei Tagen zurückruft." Der Rückruf erfolgte innerhalb einer Stunde (von einer nicht ganz so netten Dame
Nun muss ich kurz ausholen: nach § 150 SGB III war der bei mir zugrunde zu legende Bemessungszeitraum April bis Oktober 2017. Wobei ich im Oktober nur vom 01. bis 22. ein Entgelt bekam, ab 23. Krankengeldbezug bzw. Übergangsgeldbezug. War auch in der Arbeitsbescheinigung meines AG (§ 312 SGB III) entsprechend vermerkt.
Die Dame hatte aber das Oktober-Entgelt offensichtlich als Entgelt eines KOMPLETTEN Monats behandelt. Nun denn, ich kündigte an, dass ich schriftlich Widerspruch einlegen würde.
Wiederum eine halbe Stunde später rief dieselbe Dame nochmals an - recht kleinlaut - und entschuldigte sich bei mir

Kein Problem, teilte ich ihr mit, mein Widerspruch geht der AfA postalisch zu, es sei ja kein Beinbruch. dann auch den korrigierten Bescheid nochmals korrigieren zu lassen

Alsdann gingen sieben Tage ins Land. Am 21.03. hatte ich nun wieder zwei Schreiben von der AfA im Briefkasten.
-> eines vom 18.03. "Änderungsbescheid"
-> eines vom 19.03. "Widerspruchsbescheid" Zitat hieraus: "Nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 18.03.2019 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. … bla bla bla … "Der Widerspruch ist zulässig, jedoch nach Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr begründet."
Bin vor lauter Lachen fast vom Glauben abgefallen

Nun stimmt allerdings lt. Änderungsbescheid das tägliche Bemessungsentgelt (meiner Ansicht nach) immer noch nicht. ICH hatte das beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Zeitraum 01.04.-22.10.2017) durch 202 Tage geteilt -> § 154, 339 SGB III <- ein Monat hat 30 Kalendertage.
Die Afa hat als Divisor 205 Tage (die tatsächlichen Kalendertage) genommen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist dem Bescheid aber nicht zu entnehmen.
Ich gehe davon aus, dass diese Berechnung nach zweierlei Maß von der AfA IMMER so gehandhabt wird.
Habe es hochgerechnet, macht bei mir fast € 25,--/netto im Monat weniger ALG 1 aus.
Weiss jemand die Rechtsgrundlage?? Auch in den "Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld § 151 SGB III" der AfA vom 20.04.2018 ist immer nur von KALENDERTAGEN die Rede, und im SGB hat der Monat nunmehr 30 Kalendertage und nicht 28, 30 oder 31.
Wäre nett, wenn mir jemand einen §§ oder ein entspr. Urteil nennen könnte, ich habe im WWW nichts gefunden das passt.
Oder ich schreibe jetzt doch Widerspruch Nr. 2, dann müsste ja eine "fundierte, rechtssichere" Antwort kommen...
Vielen Dank und Grüße - Lucky Luke