@Neuling22
Dass Ihr während Deines Krankengeldbezugs die Steuerklassen gewechselt habt, damit Deine Frau sofort ein höheres "Netto" erhält, war ja auch ok.
Wie Du wohl richtig erkannt hast, wirkt sich ein Steuerklassenwechsel nach Beginn der Krankheit nämlich nicht auf die Höhe des Krankengelds aus:
https://krankengeld24.de/berechnung...-sich-nicht-bei-wechsel-der-steuerklasse.html Nur schade, dass Du für die Berechnung des ALG von falschen Voraussetzungen bezüglich Deiner Steuerklasse ausgegangen bist, sonst hättet Ihr einfach noch im alten Jahr den entsprechenden Wechsel der Steuerklassen mit Wirkung ab 01.01.2018 beantragen können und Dein ALG wäre ohne Wenn und Aber nach der dann geltenden Steuerklasse berechnet worden.
Entgegen der Beiträge hier ist aber noch nicht Hopfen und Malz verloren!
Also bei mir die Steuerklasse 5, kann ich also die Steuerklasse noch ändern in 4 und 4 für meine Frau und muss dann das Arbeitsamt dies anerkennen und mir mehr Arbeitslosengeld auszahlen.
Damit müsstest Du Recht haben, aber es MUSS jeweils Steuerklasse 4
mit Faktor sein!
Der Wechsel von der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor in die Steuerklassenkombination III/V kann unzweckmäßig sein und ist entsprechend zu prüfen. Der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV mit Faktor ist nach Meinung der BA immer zweckmäßig, weil das Faktorverfahren zum geringsten Lohnsteuerabzug führt (FW 153.3 Abs. 10). Quelle: "Leitfaden für Arbeitslose 2017" (Fachhochschulverlag)
... und so steht es in den FW (Fachlichen Weisungen) der
BA :
Ein Wechsel in das Faktorverfahren ist immer zu berücksichtigen, weil es zum geringsten Lohnsteuerabzug führt. https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-III-153_ba015160.pdf (Seite 12)
Bitte dort auch die Beispiele unter "Weiterführende Informationen (Lohnsteuerklassenwechsel)" bzw. im Anhang beachten!
Vielleicht würde bei Dir sogar die Steuerklasse 3 akzeptiert und danach Dein ALG berechnet; da spielt aber die Lohn-/Gehaltshöhe Deiner Frau im Verhältnis zu Deinem (als Bemessungsentgelt herangezogenen) ehemaligen Arbeitsentgelt eine entscheidende Rolle.
Allerdings kann das ALG in jedem Fall erst auf den Zeitpunkt der Lohnsteuerklassenänderung neu berechnet werden, da die Eintragung "Tatbestandswirkung" hat. (Bis dahin ist also bei Dir die Lohnsteuerklasse 5 maßgebend.)
Du solltest also keine Zeit verlieren und Dich auf jeden Fall VOR einem Lohnsteuerklassenwechsel von Deiner Agentur für Arbeit dazu beraten lassen. So, wie es z. B. im "Merkblatt für Arbeitslose" empfohlen wird.
https://con.arbeitsagentur.de/prod/...ments/Merkblatt-fuer-Arbeitslose_ba015368.pdf (PDF-Seite 46)
Dort wird man Dir auch eine verbindliche Auskunft dazu geben können, ob evtl. sogar die Steuerklasse 3 bei der Berechnung Deines ALG berücksichtigt würde.
Vergiss aber nicht, geeignete Unterlagen über den Verdienst Deiner Frau mitzunehmen, denn ohne die wirst Du keine Auskunft erhalten, die Dir wirklich weiterhilft.
@RobbiRob
Du zahlst direkte Steuern auf Arbeitslosengeld oder auch Krankengeld?
Die zweckmäßige Lohnsteuerklassenkombination bei einem Wechsel ermittelt Ihre Agentur für Arbeit in der Regel anhand der „Tabelle zur Steuerklassenwahl“, die das Bundesfinanzministerium jährlich herausgibt.
Dabei bleibt ein Ausfall des Arbeitsentgelts unberücksichtigt, wenn er einen Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) begründet. (aus dem Merkblatt für Arbeitslose, siehe Link weiter oben!)
Es wird also nicht davon ausgegangen, dass der Arbeitslose auf sein ALG sowieso keine (direkten) Steuern zahlen muss, sondern auf das der Bemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt abgestellt.
Die erwähnte Tabelle findet man auch in den bereits erwähnten "Weiterführenden Informationen (Lohnsteuerklassenwechsel)" - hier der Link dazu:
blob:resource://pdf.js/f21cf1cb-24b3-4e53-adae-2843decbf591?A2_Merkblatt_2018.pdf