ALG1 > Krankengeld > Arbeit aufgenommen > jetzt wieder ALG Frage:Bestandschutz?

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Avenier

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Hallo,
ich habe eine Frage zum Bestandsschutz:

bis 20.03.2016 ALG1 bezogen, waren noch 200 Tage Anspruch
21.03.16 bis 30.08.2016 Krankengeld bezogen
01.09.2016 Arbeit gefunden, wenn auch schlechter bezahlt
15.02. 2018 Ende des Beschäftigungsverhältnis
16.02.2018 bis 24.04.2018 Krankengeld bezogen
Meldung zum ALG1 gibt nicht, weil die Krankenkasse eine längere AU vorhersagte!!!
Daher ALG 2 beantragt, dann ab 16.05.2018 nicht mehr krankschreiben lassen und am 17.05.2018 ALG 1 beantragt

Meine Fragen:

1. Greift der Bestandsschutz noch? Weil es sind ja mehr als
zwei Jahre zwischen der letzten Zahlung von der AfA und dem
neuen ALG Antrag, wenn auch dazwischen Krankengeld gezahlt wurde??

2. Mein Arzt versteht nicht, warum ich keine AU mehr wollte, weil er der Meinung ist, dass ich nicht arbeiten kann. Hat er ja recht, aber dadurch komme ich ja in ALG 1 und weg von ALG 2 . Rein faktisch habe ich auch bei der Antragsabgabe auf einen guten Tag gewartet ( habe u.a. Parkinson und bin Ü55 )

Wie lange sollte ich warten, ehe ich mich wieder AU schreiben lasse? Bis der ALG 1 Antrag durch ist?

Vielen Dank für eure Meinungen
 

Katzenfan

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1. Greift der Bestandsschutz noch? Weil es sind ja mehr als zwei Jahre zwischen der letzten Zahlung von der AfA und dem neuen ALG Antrag, wenn auch dazwischen Krankengeld gezahlt wurde??
Der Bestandsschutz greift leider NICHT mehr! Da hilft auch der zwischenzeitliche Krankenbezug nicht (siehe § 151 SGB III Abs. 4).

Da Du aber auch im Krankengeldbezug pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung bist, hast Du in der Zeit vom 21.03.2016 bis 24.04.2018 einen neuen ALG-Anspruch für 12 Monate erworben.
Mit Ü 55 dürften noch 180 Tage von Deinem Restanspruch dazukommen = neuer Gesamtanspruch 18 Monate (--> Höchstanspruch für Ü 55, aber U 58).
Allerdings eben nur auf der Grundlage des am 21.03.2016 aufgenommenen, schlechter bezahlten Jobs.

Wie lange sollte ich warten, ehe ich mich wieder AU schreiben lasse? Bis der ALG 1 Antrag durch ist?
Du kannst Dich eigentlich sofort wieder krankschreiben lassen.
Dann beziehst Du 6 Wochen lang Kranken-ALG und ab der 7. Woche Krankengeld in exakt derselben Höhe wie Dein (neues) ALG.
Der Arzt sollte aber eine "Erstbescheinigung" (keine Folgebescheinigung) ausstellen.

Wenn Deine AUs seit 2016 immer auf der gleichen Krankheit beruhten, sind von den hierfür möglichen 78 Wochen Krankengeld ja schon etliche "verbraucht". Da hier auch Zeiten mitzählen, in denen das Krankengeld wegen vorrangiger anderer Leistungen (z. B. Lohnfortzahlung, Kranken-ALG) ruht, solltest Du Dir evtl. von Deiner Krankenkasse mal eine Auskunft über die bisher vorliegenden Zeiten und Diagnosen anfordern, damit Du über die KrG-Restanspruchsdauer informiert bist.
 

Avenier

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Vielen Dank für deine Info!

zum Bestandsschutz.... schaaade

Und ich kann mich quasi jetzt wenige Tage nach Antragstellung wieder AU melden? Weil, will ja meine ALG 1 Tage schonen, wer weiss wie sich das alles entwickelt, Parkinson ist ja schlecht berechenbar.
 

Katzenfan

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zum Bestandsschutz.... schaaade
Ja, wirklich schade - aber es wird wohl so sein.
Und ich kann mich quasi jetzt wenige Tage nach Antragstellung wieder AU melden?
Warum nicht, wenn Du Dich zwischendurch gesund und arbeitsfähig gefühlt hast, und es Dir nun wieder schlechter geht, Du also derzeit nicht arbeitsfähig (= AU ) bist?
Wenn Du jetzt krank würdest, weil Du eine Grippe oder einen gebrochenen Arm hast, müsstest Du Dich doch auch AU schreiben lassen ...

Weil, will ja meine ALG 1 Tage schonen, wer weiss wie sich das alles entwickelt, Parkinson ist ja schlecht berechenbar.
Für die ersten 6 Wochen benötigst Du schon noch ALG-1-Tage und während dieser Zeit schrumpft Dein "Krankengeld-Kontingent" (die ursprünglich 78 Wochen) um den gleichen Zeitraum (siehe Erklärung in meinem letzten Beitrag).

Und bedenke: Arbeitslos melden kannst Du Dich nur, wenn Du auch arbeitsfähig bist!
Von daher wäre evtl. zu überlegen, ob Du mit der Krankschreibung noch wartest bis Du z. B. einen Termin bei der AfA oder ein Vorstellungsgespräch wahrnehmen musst. und Du Dich dazu gesundheitlich nicht wirklich in der Lage fühlst.

Für den Fall, dass Dein Anspruch auf Krankengeld irgendwann mal erschöpft ist und Du ausgesteuert wirst, kannst Du allerdings bei noch vorhandenem Anspruch auch als "Kranker" Arbeitslosengeld beziehen, und zwar nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III); dann müsstest Du aber auch einen Reha- oder Rentenantrag bei der DRV stellen.
 
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Doppeloma

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Hallo Avenier,

Und ich kann mich quasi jetzt wenige Tage nach Antragstellung wieder AU melden?

Besser noch gar nicht, denn du brauchst erst den Leistungsbescheid von der AfA , damit du überhaupt wieder für Krankengeld von der KK versichert bist. :idea:

Sonst wird die AfA ablehnen ALGI zu zahlen, weil du krank bist (also nicht vermittelbar), da hast du keinen Anspruch auf ALGI (es sei denn nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld).

Deinen Satz oben, dass die KK meinte du wärst wohl noch länger AU verstehe ich nicht, in der Regel sind die KK NICHT besonders "scharf" darauf länger als nötig Krankengeld zahlen zu müssen ...

Weil, will ja meine ALG 1 Tage schonen, wer weiss wie sich das alles entwickelt, Parkinson ist ja schlecht berechenbar.

Wofür willst du dann bitte dein ALGI "schonen", mit 55 bekommst du sowieso keine neue Arbeit mehr, nicht mal wenn du gesund und Topp-Fitt bist, es sei denn du findest selber was.

Die Möglichkeit bleibt dir ja immer, egal ob du nun ALGI beziehst oder Krankengeld in der gleichen Höhe wenn du dich bald nach Erhalt des Leistungsbescheides bei der AfA AU meldest (mit Erstbescheinigung).

Du gibst dann "brav" deine AU -Bescheinigung ab bei der AfA und nach 6 Wochen (durchgehender AU ) bekommst du von der AfA den Aufhebungs-Bescheid nach § 146 SGB III, mit Abgabe an die KK zur Krankengeld-Zahlung.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/146.html

Das ist bei der AfA "Leistungs-Fortzahlung im Krankheitsfall" (wie früher die Lohnfortzahlung beim AG ), da kannst du nichts "einsparen" ... das ist gesetzlich so festgelegt.

MfG Doppeloma
 
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