ALG1 | Ich habe dummerweise eine EGV unterschrieben, bitte um Hilfe.

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Waddledoo

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12 Jan 2018
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Hallo Leute,

erstmal großes Lob, für die zahlreichen verwertbaren Informationen, habe mich beim Durchlesen der Beiträge teils köstlich amüsiert. Leider habe ich wegen meiner Arbeit zu spät Zeit gefunden mich in das Forum einzulesen und war dann so gutgläubig und hab dem SB vertraut, dass ich die EGV unterschreiben muss. Nun geht‘s darum aus den vorangegangenen Fehlern das Beste zu machen. Zunächst einmal hier die Eckdaten:

- Ich habe meinen Arbeitgeber selbst gekündigt und werde ab 01.03.2018 arbeitslos sein
- Mir ist und war bewusst, dass ich eine 3 Monate Sperrzeit kassieren werde (hier ist vorgesorgt). Auf den Zirkus mit ärztliches Attest wegen Überbelastung hatte ich keine Lust.
- Die EGV habe ich am 03.01.2018 erhalten und unterschrieben (siehe Anhang)
- Ich habe zwei AUs (siehe Anhang). Beide erst am 18.01 eingereicht.
- Ich habe bisher alle VVs ignoriert. Es war nämlich noch keine mit RB dabei.
- Bin leider erst 12.01.18 auf das Elo-Forum gestoßen und habe daher vorher unbedacht gehandelt

Nun meine Fragen:
1. Kann ich die EGV kündigen, weil

a. das Entgegenkommen des SB fehlt, denn es wurde keine Kostenerstattung festgehalten?
b. der Hinweis auf die Krankmeldung innerhalb 3 Tage im Gesetz steht und daher nichts in der EGV zu suchen hat?
c. es an klare Definitionen fehlt. Beispielsweise keine Anzahl der Eigenbemühungen?
d. ich nicht ausreichend/korrekt belehrt wurde?
e. zwei Bewerbungen pro Woche unzumutbar sind?
f. Jemand noch weitere Ideen?

2. Hat der SB gelogen, als er mir am 03.01.18 sagte das ich noch keine Sanktionen durch ablehnen von Bewerbungen befürchten brauche, da ich noch nicht arbeitslos bin? Mir ist schon klar wenn Sie mir noch kein Geld geben kann mir auch nichts weggenommen werden, aber muss ich mit weiteren Sperren nach den 12 Wochen Sperrzeit rechnen, wenn ich jetzt falsch handle?

Alle folgenden Fragen sind nur relevant, wenn der SB bei Frage 2 gelogen hat

3. Muss ich jetzt so wie es im 3. Absatz der Aktivitäten in der EGV steht auf jeden VV eingehen unabhängig davon, ob eine RB beigefügt ist?
4. Oder muss ich vielleicht nur die 2 VVs die ich am 03.01.18 persönlich erhalten habe wahrnehmen, weil ja der 3. Absatz der Aktivitäten in der EGV in der Vergangenheitsform formuliert wurde?
5. Wenn ich wie in Frage 4 tatsächlich diese 2 VVs wahrnehmen hätte müssen, könnte ich dann mithilfe meiner AUs, die Bewerbungen noch ohne Sanktionen rausschicken?
6. Oder sollte ich alternativ zur Frage 5 einfach behaupten, dass ich sie termingerecht abgeschickt habe und ein Zeuge den Einwurf bestätigen kann?

Danke schonmal für eure Bemühungen, ich zähle auf euch.
 

Anhänge

  • Eingliederungsvereinbarung.pdf
    2,3 MB · Aufrufe: 189
  • Eingliederungsvereinbarung_seite 2.pdf
    1,9 MB · Aufrufe: 146
  • AUs.pdf
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Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
1. Kann ich die EGV kündigen, weil

a. das Entgegenkommen des SB fehlt, denn es wurde keine Kostenerstattung festgehalten?
Kein Kündigungsgrund.
Die fehlende Kostenregelung macht die EGV allerdings nichtig, mit der Folge dass aus dieser EGV heraus keine Sperrzeit möglich ist.
Nichtbewerbungen auf rechtsfolgenbewehrte VV können aber trotzdem Sperrzeiten zur Folge haben.
b. der Hinweis auf die Krankmeldung innerhalb 3 Tage im Gesetz steht und daher nichts in der EGV zu suchen hat?
Kein Kündigungsgrund.
Der AU -Hinweis ist lediglich eine Nebenbestimmung.
c. es an klare Definitionen fehlt. Beispielsweise keine Anzahl der Eigenbemühungen?
Und was ist mit e) ?
d. ich nicht ausreichend/korrekt belehrt wurde?
Belehrt worüber?
e. zwei Bewerbungen pro Woche unzumutbar sind?
Kein Kündigungsgrund.
Wäre aber, so es denn im konkreten Einzelfall wirklich unzumutbar wäre, eine Möglichkeit eine Sperrzeit abzuwenden. Spielt hier aber auch keine Rolle, da die EGV ja ohnehin nichtig ist.
f. Jemand noch weitere Ideen?
Künftig nicht mehr so schnell unterschreiben.
3. Muss ich jetzt so wie es im 3. Absatz der Aktivitäten in der EGV steht auf jeden VV eingehen unabhängig davon, ob eine RB beigefügt ist?
Sofern sie zumutbar sind (---> § 140 SGB III), wäre das anzuraten.
4. Oder muss ich vielleicht nur die 2 VVs die ich am 03.01.18 persönlich erhalten habe wahrnehmen, weil ja der 3. Absatz der Aktivitäten in der EGV in der Vergangenheitsform formuliert wurde?
Diese Korinthenkackerei würde ich lieber nicht versuchen. Man weiß nie wie das ggf. vom SG beurteilt wird.
 
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