NeuHier999
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Hallo Zusammen, zunächst Danke an alle für die vielen hilfreichen Tipps die wir als stiller Mitleser hier bereits im Laufe der Zeit aufsammeln konnten!
Nun stehen wir jedoch vor einem völlig unerwarteten und komplizierten Problem, resultierend aus der 30 Tage Regelung was hier so noch nicht zu finden war und bei dem wir auf Rat hoffen.
Ich versuche die Ausgangslage kurz und verständlich zusammenzufassen:
ursprünglicher ALG1 Anspruch 6 Monate (aka. 180 Tage), davon genutzt Nov.2017 - Feb.2018 - Rest-Anspruch 2 Monate (aka. 60 Tage).
Arbeitslos ab 01.11.2018 mit Zusage Wiederbeschäftigung ab 01.03.2019,
ASu Meldung erfolgte zum 01.11.2018
ALG1 online beantragt am 26.11.2018 mit Wirkung zum 01.12.2018
Bewilligungsbescheid vom 28.11.2108 rückwirkend zum 01.11.2018 bis 30.12.2018 - es wurde also das Datum der tatsächlichen Arbeitslosigkeit genommen, nicht das Datum des Antrages, vermutlich gut gemeint (?).
(der feine aber letztlich alles entscheidende Unterschied ist uns bereits hier nicht bewusst aufgefallen, nämlich 30.12. vs. 31.12.)
Im Dezember hat sich nun ergeben, dass eine Wiederbeschäftigung schon ab 01.02.2019 möglich ist und auch erfolgt ist, somit hatten wir es damit auch auf sich beruhen lassen, da ja nur ein Monat dazwischen liegt und somit alles in Ordnung sein sollte.
Weit gefehlt - denn wir haben nicht mit der Gier der GKV gerechnet und deren spitzfindigen Eintreibern und Winkeladvokaten.
Fortführender Leistungsanspruch der Krankenversicherung gilt nur für genau einen Monat, also bis zum 30.01.2019 - somit bleibt der 31.01.2019 "übrig"! Und da es dann genau ein einziger Kalendertag mehr ist, wird auch der komplette Monat des fortführenden Anspruches gänzlich verwirkt und die GKV verlangt und besteht auf einer freiwilligen Versicherung vom 31.12. - 31.01. - das Ganze dann zum Höchstbeitrag! (wg. Ehepartner).
Gegenüber der GKV ist hier offensichtlich nichts zu machen, unser Gesetz deckelt diesen Anspruch und somit können diese sich völlig ungehemmt die Taschen vollmachen - ob der einzelne Vertrag über +35 Jahre hoch profitabel ist, da nahezu keine Leistungen beansprucht wurden ist dabei für die gesetzlichen KV uninteressant, die nehmen was sie kriegen können und dürfen, egal von wem, so quasi der übersetzte O-Ton von denen am Telefon. (Möglicher Wechsel der KV beeindruckt die auch nicht, im Gegenteil - darüber freuen sie sich sogar denn ein Risiko - wg. Alter - weniger, die wollen junge Mitglieder ausquetschen die noch keine Leistungen beanspruchen).
Also die Fragestellung - (nicht bezogen auf den Leistungsbezug, diesbezüglich ist alles in Ordnung, 60 Tage und gut):
welche Möglichkeiten bestehen, die Meldung zur Sozialversicherung seitens der AfA nachträglich bis zum 31.12. zu bekommen?
Und last not least - falls es eine Chance gibt, an wen und wie bitte wendet man sich bei der AfA mit derartiger Aufgabenstellung?
Sorry, doch etwas länger geworden.....
Mit ratlosen Grüßen NH999
Nun stehen wir jedoch vor einem völlig unerwarteten und komplizierten Problem, resultierend aus der 30 Tage Regelung was hier so noch nicht zu finden war und bei dem wir auf Rat hoffen.
Ich versuche die Ausgangslage kurz und verständlich zusammenzufassen:
ursprünglicher ALG1 Anspruch 6 Monate (aka. 180 Tage), davon genutzt Nov.2017 - Feb.2018 - Rest-Anspruch 2 Monate (aka. 60 Tage).
Arbeitslos ab 01.11.2018 mit Zusage Wiederbeschäftigung ab 01.03.2019,
ASu Meldung erfolgte zum 01.11.2018
ALG1 online beantragt am 26.11.2018 mit Wirkung zum 01.12.2018
Bewilligungsbescheid vom 28.11.2108 rückwirkend zum 01.11.2018 bis 30.12.2018 - es wurde also das Datum der tatsächlichen Arbeitslosigkeit genommen, nicht das Datum des Antrages, vermutlich gut gemeint (?).
(der feine aber letztlich alles entscheidende Unterschied ist uns bereits hier nicht bewusst aufgefallen, nämlich 30.12. vs. 31.12.)
Im Dezember hat sich nun ergeben, dass eine Wiederbeschäftigung schon ab 01.02.2019 möglich ist und auch erfolgt ist, somit hatten wir es damit auch auf sich beruhen lassen, da ja nur ein Monat dazwischen liegt und somit alles in Ordnung sein sollte.
Weit gefehlt - denn wir haben nicht mit der Gier der GKV gerechnet und deren spitzfindigen Eintreibern und Winkeladvokaten.
Fortführender Leistungsanspruch der Krankenversicherung gilt nur für genau einen Monat, also bis zum 30.01.2019 - somit bleibt der 31.01.2019 "übrig"! Und da es dann genau ein einziger Kalendertag mehr ist, wird auch der komplette Monat des fortführenden Anspruches gänzlich verwirkt und die GKV verlangt und besteht auf einer freiwilligen Versicherung vom 31.12. - 31.01. - das Ganze dann zum Höchstbeitrag! (wg. Ehepartner).
Gegenüber der GKV ist hier offensichtlich nichts zu machen, unser Gesetz deckelt diesen Anspruch und somit können diese sich völlig ungehemmt die Taschen vollmachen - ob der einzelne Vertrag über +35 Jahre hoch profitabel ist, da nahezu keine Leistungen beansprucht wurden ist dabei für die gesetzlichen KV uninteressant, die nehmen was sie kriegen können und dürfen, egal von wem, so quasi der übersetzte O-Ton von denen am Telefon. (Möglicher Wechsel der KV beeindruckt die auch nicht, im Gegenteil - darüber freuen sie sich sogar denn ein Risiko - wg. Alter - weniger, die wollen junge Mitglieder ausquetschen die noch keine Leistungen beanspruchen).
Also die Fragestellung - (nicht bezogen auf den Leistungsbezug, diesbezüglich ist alles in Ordnung, 60 Tage und gut):
welche Möglichkeiten bestehen, die Meldung zur Sozialversicherung seitens der AfA nachträglich bis zum 31.12. zu bekommen?
- Ist eine SV-Meldung für Tag-genaue Kalendertage so tatsächlich richtig und vorgesehen, anstatt hier die vollen Monate bis Ultimo zu melden?
- gäbe es eine Möglichkeit, einen Antag zu stellen dass diese dann nachträglich noch auf den 60-Tage Zeitraum vom 02.11. - 31.12. zu ändern?
- die Beantragung des ALG1 erfolgte am 27.11. - gemäß allen Informationen ist die Gewährung frühestens ab Tag der Antragstellung möglich - können wir uns darauf berufen und reklamieren, dass "zu früh" gezahlt wurde?
Und last not least - falls es eine Chance gibt, an wen und wie bitte wendet man sich bei der AfA mit derartiger Aufgabenstellung?
Sorry, doch etwas länger geworden.....
Mit ratlosen Grüßen NH999