ALG ll für Schüler, habe ich Anspruch auf ALG II und was muß ich beachten, wer kann mir einen Hinweis geben?

Leser in diesem Thema...

guapguap1

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
26 Jun 2018
Beiträge
2
Bewertungen
0
Hallo,

erst zu meiner Situation. Ich bin 20 Jahre alt und werde dieses Jahr mein Abitur nachholen. Ich habe mich bisschen informiert und habe mich gefragt ob ich einen Anspruch auf ALG ll habe.

Dem Grunde nach kann ja jemand der dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht auch kein ALG ll erhalten. Aber es gibt ja wie immer Ausnahmen und zwar steht auf der Seite https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.php folgendes:

"Für die folgenden Personengruppen kommt dagegen ein Anspruch auf reguläres ALG II in Betracht:

1. SchülerInnen, die
eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine
Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der
beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder
Fachoberschule besuchen, die keine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt,

2. und
nicht bei ihren Eltern wohnen

3. und
keinen Anspruch auf BAföG haben, weil von der Wohnung der
Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte
erreichbar wäre oder sie keinen Anspruch auf BAföG haben,
weil sie weder einen eigenen Haushalt führen und verheiratet
sind oder waren noch in eigenem Haushalt mit mindestens
einem Kind zusammenleben. "

Und diese 3 Punkte treffen auf mich zu, habe ich also Anspruch auf ALG ll ?
 

Seepferdchen 2010

Super-Moderation
Mitglied seit
19 Nov 2010
Beiträge
27.214
Bewertungen
19.262
AW: ALG ll für Schüler

Hallo @guapguap1:welcome:

Ich war so frei und hab' den Titel Deines Fadens mal etwas griffiger gestaltet.

ich möchte dir noch mal in Erinnerung bringen die Forenregel 11, bitte immer eine aussagekräftige Überschrift
Ein ganzer Satz oder eine vollständige Frage ist immer freundlich und soviel Zeit sollte sein - ergänzend verweise ich auch auf die Forenregel #11

Beim Erstellen neuer Themen/Threads ist darauf zu achten, eine aussagekräftige Überschrift zu wählen. Themen mit nichtssagenden, allgemeinen Überschriften, oder wie z.B. Alle Reinschauen!!! oder Hilfeee!!!oder "ALG ll für Schüler" sowie Topics mit irreführenden Angaben werden von den Moderatoren i.d.R ohne Ankündigung entfernt!

Unser TechAdmin hat sich die Mühe gemacht und den Editor für die Überschrift auf 110! Zeichen erweitert. Da passt deutlich mehr als ein bis drei Worte rein ...

schau bitte in diesen Link, hier hat unser @Admin2 genau erklärt warum eine aussagekräftige Überschrift so wichtig ist:

https://www.elo-forum.org/infos-und...hriften-thementitel-neue-themen-erstellt.html

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.
 
Mitglied seit
15 Jan 2017
Beiträge
1.181
Bewertungen
497
@guapguap1: Meines Wissens gibt bei Schülern und Studenten so genannte Härtefälle, für die Ausnahmen gelten. Dann wird ALG2 jedoch nur als Darlehen bewilligt. Das kommt aber immer auf den Einzelfall an und lässt sich pauschal nicht beantworten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mitglied seit
15 Jan 2017
Beiträge
1.181
Bewertungen
497
Also einfach mal beantragen und schauen?

Würde ich so machen. Mehr als ein Ablehnungsbescheid kann ja nicht passieren. Wenn du mit der Begründung nicht einverstanden bist, kannst du Widerspruch einlegen. Aber wenn dann gibt es nach meinem Kenntnisstand ALG2 lediglich auf Darlehensbasis, d. h. es muss später zurückgezahlt werden. Das Jobcenter wird natürlich versuchen, dich mit allen Schikanen aus dem Bezug zu bringen. Du musst Einladungen wahrnehmen, Bewerbungen schreiben, an Maßnahmen teilnehmen, usw., usf. Vernünftige Stellenangebote brauchst du nicht erwarten. Wenn du dir die Berichte hier im Forum durchliest, weißt du schon, was alles auf dich zukommt.
 

HermineL

Super-Moderation
Mitglied seit
4 Sep 2017
Beiträge
10.371
Bewertungen
24.562
Ausgehend von deiner Aufzählung hast du Anspruch auf ALG II . Es greift bei dir die Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 a) SGB II
wenn bei dir z.B. laut Bafög Bescheid Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gewährt werden. Das ist z.B. bei Berufsfachschulen
der Fall die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.

§ 7 SGB II

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach
förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3,
§ 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,

2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz

a) erhalten
oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder

b) beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das
zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder

3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
 
Oben Unten