Re: Wer soll das kapieren ?
bernd_888 schrieb:
An anderer Stelle ist mir folgendes gesagt worden:
"Wenn Sie keine Betriebsausgaben nachweisen, werden automatisch 20% Ihres Umsatzes als solche berücksichtigt. Ansonsten gilt ab 1. Okt. 05 für alle, die frühestens da den Antrag auf ALG II gestellt haben, in einen neuen Bewilligungsabschnitt kommen oder eine neue (selbständige) Tätigkeit aufgenommen haben folgendes: 100 EURO Grundfreibetrag, für das, was darüberhinaus verdient wird, ein zusätzlicher Freibetrag von 20%, für den Verdienstanteil zwischen 800,01 EURO und max. 1200 EURO, zusätzlich 10%.
Angerechnet wird der Verdienst ab dem MOnat, in dem er ausbezahlt wird, also z.B. auf das Konto kommt."
D.h. wohl also für mein Beispiel:
500 EUR - 20% Betriebsausgaben - 100 EUR Grundfreibetrag
= 300 EUR - 20% Freibetrag = 240 EUR
d.h. von 500 EUR darf ich 260 EUR behalten.
Ich nehme an, das ist wohl richtig.
Wenn es jemanden gibt, der da Erfahrungen hat und das
bestätigen kann, danke.
Nein, dass ist nur teilweise richtig
Also Bsp. 1:
Wenn Du 400 Euro einnimmst und keine Ausgaben hast, dann gilt:
die ersten 100 Euro frei, und vom Rest bleiben Dir 20%, also noch 60 Euro
Bsp. 2:
Wenn du 400 Euro einnimmst und du hast aber mehr als 20% Ausgaben, wird nicht die Pauschale angerechnet, sondern die gesamten Ausgaben.
Die neue Regelung die hier so oft auf die Selbstständigkeit bezogen wird, gilt NICHT für Selbstständige oder Freiberufler, sondern nur für Erwerbstätige (jemand im Angestellten Verhältnis ob Mini-,Midijobs usw.)
Und wenn dein Sachbearbeiter das nicht kapiert, dann schick ihm mal das rüber:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch …
(BGBl. I S. …), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 66 Verordnungsermächtigung“
die Angabe „§ 67 Freibetragsneuregelungsgesetz“
angefügt.
2. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
erwerbstätig
sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein
Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro,
gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1
Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.“