Dieser Anwalt kocht auch nicht auf allen Herdplatten!
Trotzdem hat er dem Betroffenen mit seiner Argumentationskette den A*** gerettet.
Wie bei Sebi1990 war die im Beispiel genannten Immobilie - unter marktüblichen Gesichtspunkten - NICHT zu verwerten.
Lebenslanges Wohnrecht eines Dritten. Unveräußerbar, solange der Dritte daran festhält.
Es obliegt dem derzeitigen
Besitzer, in welcher Art das Objekt zu "verwerten" ist. Hier kann der
Inhaber nicht ran, ohne dessen Rechte zu verletzen.
Btw HajoDF, ich bin an einer Lösung des Problems genau so interessiert. Es bringt nichts, sich mit Verbalattacken das Leben schwerer zu machen.
Wir tragen doch zunächst Argumente und Erfahrungen zusammen. Ich fand den Ausgang bemerkenswert genug, um davon zu berichten. Es ist hoffentlich jedem hier klar, daß er sein Handeln selbst verantworten muß.
Ist dem wirklich so, muss nicht eher jedes nennenswerte Vermögen angegeben werden und dann prüft das JC ob verwertbar und/oder anrechenbar?
Gegenfrage:
Wenn man jedwede Entscheidung dem
JC überantwortet, wird sie dir dann zum Vor- oder Nachteil gereichen?
Ich fand bei meiner Deutsch-Erbsenzählerei im nachfolgend verlinktem Gesetzestext:
Es ist
verwertbares Vermögen
zu berücksichtigen.
Im Text erkannte ich nicht eindeutig von WEM. Nach meinem Verständnis:
Kann etwas tatsächlich umgerubelt werden, wird es selbstverständlich
genannt! Für den Laien heißt das im logischen Umkehrschluß:
Nicht verwertbares Vermögen ist
nicht zu berücksichtigen.
Wozu dann
benennen? Besonders wenn man nicht zu vorauseilendem Gehorsam gegenüber dem
JC neigt.
Deren wünsch-Dir-was-Formulare sind schließlich nicht - in ihrer Gänze - rechtskonform.
Fragen nach Email, Telnr., Vermieter, Fallstricke beim Ankreuzen für WG -Wohnis, wo wie von Zauberhand eine WG in Bedarfsgemeinschaften umgemünzt werden, selbstgebaute Formulare mit fragwürdigem Inhalt, etc. Ist dem tatsächlich nicht so wie gerade (laienhaft) geschlußfolgert, kann ein möglicherweise strittiger Sachverhalt jederzeit im Nachgang geklärt und "geheilt" werden.
Der Hilfeempfaänger muß lt. richterlicher Rüge nicht bewanderter im Sozial-Gesetz sein als beruflich damit befaßte Vertreter des Leistungsträgers.
Hüstel.
Damn, finde die richterliche Rüge gerade nicht. War hier im Forum Thema. § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Als Vermögen
sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Genau auf diesen Absatz hatte sich der in meinem ersten Post erwähnte Bekannte berufen - nachdem er denunziert wurde und er sich erklären sollte.
Da er sich nicht Jurist nennt und sein Deutsch- und Immobilienmarktverständnis ihm sagte, daß es bei dem Objekt auf unabsehbare Zeit nichts zu
verwerten gab und geben wird, hatte er es nicht angegeben. Er war fern davon, sich einen unberechtigten Vorteil verschaffen zu wollen - gar zu betrügen! Er hat lediglich logisch gedacht und als (noch) mündiger Bürger gehandelt.
Nix zu holen, was geht Euch das an, kann bei - hoffentlich nicht notwendigen - Folgeanträgen aufgenommen werden, sofern der Wohnberechtigte nicht mehr zugreifen kann. Wahrscheinlich auch, um seinen, das Objekt rechtmäßig nutzenden, Elternteil nicht zu beunruhigen und vor völlig unnötigen Amtskontakten zu verschonen.
Daß die nicht gerade zimperlich mit alten Menschen umgehen, hat sich mittlerweile bei Neubesetzungen im H4-Absurd-Theater herumgesprochen. Ihm wurde nach der Darlegung des Sachverhalts selbst vom
JC beigepflichtet - trotzdem er den Rat des von
HajoDF geschmähten Anwalts befolgte.
Der ging vermutlich davon aus, daß der Hilfeempfänger das selbe Recht auf "Heilung" hat wie Behörden es
gelegentlich für sich in Anspruch nehmen.
[...] Dafür gibt es eine Klausel im Schenkungsvertrag, denn[...]
Kennen wir den Vorgang in seiner Gänze? Wo stand, daß es eine Schenkung gewesen sein soll?
[...] Solange der Opa lebt gibt es Kein Erbe! [...]
Hallo? Daß Sebi1990 Erbe ist, hat er/sie doch kund getan. Siehe:
[...] Auf meinen Namen steht ein Haus das ich vor einigen jahren von meiner Mutter geerbt habe [...]
Lektüre zu "verwertbarem Vermögen" [...] wird im Arbeitslosengeld II (Alg II) das Vermögen der Arbeitslosen angerechnet, sofern es nicht von einer Verwertung grundsätzlich ausgenommen ist [...]
[...] Daraus folgt, dass Vermögen nicht berücksichtigt werden darf, wenn es gar nicht im Besitz von Arbeitslosen bzw. von ihnen nicht zu verwerten ist [...]
Eine Möglichkeit wäre, den derzeitigen Verkehrswert mit dem symbolischen
1.- € zu beziffern. Warum nicht von Politikern und der Treuhand lernen...
Das könnte zeitintensive und kräftezehrende Streitereien mit uneinsichtigen SBs vorm
SG nach sich ziehen.
Der Bekannte hatte sich halt entschieden, es "nicht zu berücksichtigen". Vllt. ging er davon aus, gegenüber dem IQ eines
SB keine wesentlichen Defizite zu haben und selbst erkennen konnte, was verwertbar ist, was nicht?
An die Gängelung durch SBs mußte er sich schließlich auch erst
gewöhnen.... ^^
Ach ja, Grundbuchauszüge kosten böse Geld. Es gibt deren zwei verschiedene. Beglaubigt/unbeglaubigt. Vorher klären, wer die Musike bezahlt, die vom
JC bestellt wird.
Interessante Lektüre:
[...] 3. Nicht verwertbares VermögenNicht verwertbar ist Vermögen bzw. ein Vermögensteil, über das der Eigentümer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verfügen kann, sofern die Verfügungsbeschränkung nicht zu beseitigen ist. [...]
Das ist der Fall - solange Großvater lebt.
Ich hoffe, mit den Denkanstößen zur Entscheidungsfindung beigetragen zu haben und wünsche Euch allen ein gutes Neues.