ALG II: EGV als VA erhalten- Was nun?

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SledgeHammer

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hallo zusammen,


vorgestern hatte ich leider mal wieder einen termin beim jobcenter. da ich mich dort, sowie auch bei den terminen davor, geweigert habe, die mir vorgelegte EGV zu unterschreiben, hat mein sachbearbeiter mir auf die schnelle eine EGV als verwaltungsakt mitgebeben.

das habe ich bisher auch noch nicht gehabt, weil bisher eigentlich immer ruhe war, wenn ich die EGV nicht unterschreiben wollte. im anhang findet ihr die anonymisierte EGV . könnt ihr euch diese bitte mal angucken und mir sagen, was ich jetzt genau machen soll? muss ich das so akzeptieren oder kann ich widerspruch einlegen oder ggf. sogar klagen? schonmal vielen dank im voraus für eure antworten.

mit freundlichen grüßen
 

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Sorata

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Eine EGV lehnt man nie offen ab, sondern steckt sie sofort ein um sie von fachkundiger Stelle prüfen zu lassen. Dafür stehen dir 10 - 14 Tage zur Verfügung.

Was passt an diesem VA nicht? Einiges!

Die Gültigkeit "bis auf weiteres" ist in einem VA nicht rechtskonform. Auch eine "regelmäßige" Überprüfung der Inhalte ist es nicht.
Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig. Er lässt nämlich in Abweichung zu der den Leistungsträger treffenden Verpflichtung
(Änderung des § 15 SGB II zum 01.08.2016, vorliegend maßgeblich: § 15 Abs. 3 SGB II) nicht erkennen, dass die getroffenen Festlegungen regelmäßig,
spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Der vorliegende Eingliederungsverwaltungsakt statuiert vielmehr,
dass zwar die einseitige (gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersatzweise) Bestimmung durch Verwaltungsakt ggf. angepasst werde,
eine Aufhebung gleichwohl aber nur dann in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger Einvernehmen mit einer vertraglichen Vereinbarung signalisiere.
Dies entspricht indes nicht dem gesetzlich intendierten Verfahrensablauf und trägt dem Vorrang einer einvernehmlichen Eingliederungsvereinbarung
bzw. einer einvernehmlichen zukünftigen Überprüfung nach neuer Rechtslage (was dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer nach alter Gesetzesfassung entspricht) als dem maßgeblichen Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses (BT-Drs. 18/8041, S. 37) nicht hinreichend Planung.
SG Speyer, Az: S 21 AS 598/17 ER Beschluss vom 06.06.2017

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Eingliederungsverwaltungsakte anzuordnen, denn die angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakte sind aufgrund ihrer Geltungsdauer rechtswidrig.

Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

Leitsatz (Redakteur)

1. Es spricht viel dafür, die zu § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (BSG , Urteil vom 14.02. 2013 - B 14 AS 195/11 R ), auch auf Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F anzuwenden.

2. Dann ist auch nach neuem Recht davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist.
LSG Bayern, L 16 AS 291/17 B ER v. 08.06.17

Die Vorlage von Bewerbungsbemühungen an Stichtagen ist nicht zulässig.
Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient“

SG Neuruppin vom 15.11.2010 – S 18 AS 1569/10 ER

Unzulässig ist, in einem Eingliederungsverwaltungsakt überhaupt als Pflicht des Leistungsempfängers aufzunehmen, dass dieser verpflichtet sei, zu bestimmten Stichtagen Nachweise über Bewerbungsbemühungen bei dem Leistungsträger vorzulegen. Denn anders als der Antragsgegner dies vertritt, dient die Vorlage von Nachweisen über Bewerbungen – im Gegensatz zu den Bewerbungsbemühungen als solchen – nicht dem Zweck der Eingliederung des Leistungsempfängers in Arbeit.

SG Lübeck vom 04.05.2012 – S 19 AS 342/12 ER

Vorliegend ist der Absenkungsbescheid offenbar rechtswidrig. Dabei ist nicht die unterlassene Bewerbung sanktioniert, vielmehr ist allein auf die Nichtvorlage entsprechender Bewerbungsnachweise abgestellt worden. (...) Die Ag hat jedoch allein auf die mangelnden Nachweise der Bewerbungen als Pflichtverletzung abgestellt. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wenn der ASt sich zwar tatsächlich beworben hat, aber keine entsprechenden Nachweise hierüber vorlegen kann.

LSG Bayern Az. L 11 B 948/08 AS ER v. 18.11.2008 Beschluss

Die Formulierung „regelmäßige Überprüfung“ ohne Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 6 Monaten (§ 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II) ist zumindest bedenklich, weil sich aus dem Ablauf des Sechsmonatszeitraumes ein Anspruch des Berechtigten auf Überprüfung herleiten lassen dürfte; die Überprüfung mithin – anders als im EGVA niedergelegt – dann nicht mehr im Ermessen der Behörde steht.
SG Reutlingen vom 28.04.2017, S 7 AS 770/17 ER

Die Erstattung Bewerbungskosten und Fahrtkosten sind an dich benachteiligende Kriterien gebunden:

  • nachgewiesen (wie hat der Nachweis zu erfolgen?)
  • notwendig und angemessen (was das konkret bedeutet, ist unbekannt)
  • Antrag (den kannst du auch ohne EGV stellen und in beiden Fällen muss dem Antrag nicht entsprochen werden)
  • im Vorfeld (bist du einen Tag zu spät dran, gibts nichts)
Das ist außerdem nicht zulässig (LSG Baden-Württemberg Az. L 13 AS 4160/06 ER -B v. 22.01.2007, LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 7 AS 242/10 B v. 12.01.2012, LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 19 AS 923/12 B v. 27.06.2012, LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 19 AS 2098/12 B ER v. 16.11.2012, SG Gelsenkirchen Az. S 43 AS 1316/13 ER v. 18.06.2013, LSG Sachsen Az. L 3 AS 639/10 v. 27.02.2014, BSG Az. B 14 AS 42/15 R v. 23.06.2016)
Urteile zu finden im folgenden Link: Bestimmtheitsgebot - EGV/VA ist rechtswidrig, weil es eine Diskrepanz zwischen JC-Kostenerstattung und eLB-Pflichten gibt

Es ist nicht erkennbar, warum für deinen individuellen Fall 5 - 7 Bewerbungsbemühungen abverlangt werden. Ist das überhaupt realistisch ohne sinnlose Bewerbungen zu schreiben?

Das ist alles gutes Material für Widerspruch beim JC und Antrag für aufschiebende Wirkung beim SG .
 
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Vidya

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da ich mich dort, sowie auch bei den terminen davor, geweigert habe, die mir vorgelegte EGV zu unterschreiben, hat mein sachbearbeiter mir auf die schnelle eine EGV als verwaltungsakt mitgebeben. das habe ich bisher auch noch nicht gehabt,.

Du solltest -meiner Meinung nach -ganz schnell handeln. Denn, in diesem VA ist möglicherweise eine Malice in Form einer Sanktionsfalle verborgen:

in dem VA steht.: AB SOFORT 5 Bewerbungen -und die Nachweise will de SB dann bis zum 30/31 JEDEN MONAT haben. Dies bedeutet:

Der SB will von Dir bis Montag mindestens 5 Nachweise über Bewerbungen auf Stellen in Vollzeit haben.

Denn wenn das anders gemeint wäre, dann müsste da stehen. Erstmalige Vorlage für den Monat XXX am 30/31 im Monat XXX. Weil dies aber fehlt, befürchte ich hier eine Sanktionsfalle für Dich. Ich selbst hatte auch mal solch eine Überraschungs VA mit solch einer Anforderung so kurzfristig bekommen und die -glücklicherweise -noch gut meistern können. Habe mich dann aber mittels Dienstaufsichtsbeschwerde beschwert -und einen neuen Sb und dazu wenigstens noch die Bewerbungskosten für diese "AKTION" meines SB damals bekommen.

Oder - Du schaffst es noch -Widerspruch UND aW beim SG - bis Freitag dieser Woche einzureichen.

:sorry: für diese schlechte Message. Aber ich halte es für notwendig ,Dich darauf hinzuweisen.
 

SledgeHammer

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hallo und danke für die antworten. Also soll ich zuerst Einspruch gegen die EGV beim JC einlegen? Wie schreibe ich so einen widerspruch und muss ich diesen begründen? Und wie stelle ich diesem am besten dem JC zu? Neulich hat man mir nämlich dort gesagt, dass man nichts mehr abstempelt, angeblich sei das eine neue Weisung von oben...

Und wie sieht es mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung aus? Gibt es dafür irgendwelche Vorlagen?

@vidya
Danke für den Hinweis. Mein SB sagte mir zwar, dass das mit den nachweisen erst ab nächsten Monat gültig ist, dann soll das aber gefälligst so drin stehen...
 

Sorata

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Super Beispiele für Widerspruch und für einen Antrag aW findest du hier. Aufmerksam durchlesen und die Inhalte entsprechend dem, was ich weiter oben geschrieben habe, anpassen.
 

Passant

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Eine Gültigkeit bis "auf weiteres" würde ich so nicht akzeptieren, da zu unbestimmt.

Bei Punkt 5 ("Zur Integration in Arbeit"):
Es werden Eingangsbestätigungen oder Kopien der Bewerbungsanschreiben verlangt. Warum? Gibt es dafür einen besonderen Anlass? Im Normalfall sollte eine Auflistung der Bewerbungsbemühungen ausreichend sein.

Der Kündigungsgrund "Abschluss eines Verwaltungsaktes" ist etwas seltsam. Einmal ganz abgesehen davon, dass ein Verwaltungsakt erlassen und nicht abgeschlossen wird.
An dieser Stelle würde ich zunächst einmal in die Eingliederungsvereinbarung vom 22.06.2017 sehen und prüfen, ob überhaupt ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt.
 
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