Hallo Ihr Lieben,
hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich habe November letzten Jahres begonnen, wieder zu arbeiten. Der Job deckt den Bedarf von mir und meinem 12-jährigen Kind, für das der Vater keinen Unterhalt zahlt. Da ich Mitte des Monats gestartet bin, ist mir in dem Monat sowohl ALG II, als auch Gehalt zugeflossen. Dementsprechend habe ich eine Rückforderung des ALG II erwartet und im Dezember beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend - mit Erläuterung des Vorgangs - für November gestellt. Ab Dezember liegt mir vom Jobcenter ein Aufhebungsbescheid bereits vor, für November habe ich vorerst einen Anhörungsbogen zugesendet bekommen. Wie erwartet, soll ich die Leistungen in Gänze zurückzahlen.
Das Jugendamt hat nun den Antrag nur ab Dezember bewilligt. Laut telefonischer Auskunft wäre eine rückwirkende Auszahlung nicht möglich.
Ich bin aber der Meinung, dass das gem. § 1 (1a) S. 1 Nr. 2 iVm § 4 UhVorschG doch möglich sein sollte?! Ich bin mir aber unsicher, ob der Aufhebungsbescheid an die Stelle des alten ALG II Bescheides tritt, da mich § 1(1a) S. 2, 3 UhVorschG verwirt. Allerdings wäre der Aufhebungbescheid doch der "für diesen Monat zuletzt bekannt gegebene Bescheid", oder?
Vielen Dank für Eure Mühe
Yummie
hoffentlich könnt Ihr mir weiterhelfen.
Ich habe November letzten Jahres begonnen, wieder zu arbeiten. Der Job deckt den Bedarf von mir und meinem 12-jährigen Kind, für das der Vater keinen Unterhalt zahlt. Da ich Mitte des Monats gestartet bin, ist mir in dem Monat sowohl ALG II, als auch Gehalt zugeflossen. Dementsprechend habe ich eine Rückforderung des ALG II erwartet und im Dezember beim Jugendamt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend - mit Erläuterung des Vorgangs - für November gestellt. Ab Dezember liegt mir vom Jobcenter ein Aufhebungsbescheid bereits vor, für November habe ich vorerst einen Anhörungsbogen zugesendet bekommen. Wie erwartet, soll ich die Leistungen in Gänze zurückzahlen.
Das Jugendamt hat nun den Antrag nur ab Dezember bewilligt. Laut telefonischer Auskunft wäre eine rückwirkende Auszahlung nicht möglich.
Ich bin aber der Meinung, dass das gem. § 1 (1a) S. 1 Nr. 2 iVm § 4 UhVorschG doch möglich sein sollte?! Ich bin mir aber unsicher, ob der Aufhebungsbescheid an die Stelle des alten ALG II Bescheides tritt, da mich § 1(1a) S. 2, 3 UhVorschG verwirt. Allerdings wäre der Aufhebungbescheid doch der "für diesen Monat zuletzt bekannt gegebene Bescheid", oder?
Vielen Dank für Eure Mühe
Yummie