Aufgepasst!
Hallo neros,
grundsätzlich ist festzustellen, dass die Zeit des Bezuges der vollen Erwerbsminderungsrente anwartschaftsbegründend war und somit ab dem 01.07.2006 ein neuer Anspruch auf Alg 1 entstand.
Da im Bemessungszeitraum vom 01.07.2005 - 30.06.2006 kein versicherungspflichtiges Entgelt vorliegt, sind die Leistungen grundsätzlich fiktiv nach § 132
SGB III zu bemessen.
Allerdings gibt es noch den § 131 Absatz 4
SGB III -- Bestandsschutz --
(
4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
Nach dem was Du mitgeteilt hast, hast Du bis einschliesslich 30.07.2004 Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt
bezogen.
Der neue Anspruch entstand am 01.07.2006, so dass die Frist vom 01.07.2004 - 30.06.2006 verläuft.
Somit greift für Dich der Bestandsschutz. Das Alg 1 ist nach Deinem letzten, höheren, Bemessungsentgelt zu zahlen.
Dass der Anspruch auf Alg für die Zeit vom 01.05. - 30.07.2004 mit der nachträglich gewährten Rente verrechnet wurde, spielt keinerlei Rolle.
Der § 131 Absatz 4
SGB III zielt lediglich auf den
Bezug ab.
Es spielt keine Rolle, ob dieser Bezug rechtmässig war oder nicht.
An Deiner Stelle würde ich schnell in der Agentur vorsprechen und dort mit dieser Argumenation versuchen, den Fall in Deinem Sinn zu klären.
Geht man dort nicht auf Dich ein, müsstest Du gegen den Bescheid rechtzeitg einen
Widerspruch einlegen.
Viel Erfolg !
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