ALG I - Umgang mit Vermittlungsvorschlag und Eigenbemühungen

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sMUrpH77

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Ich habe bisher schon einiges in diesem Forum gelesen und neue Erkenntnisse gewonnen, aber leider treffen die anderen Themen nur teilweise auf mich zu, deswegen schildere ich auch mal meinen Sachverhalt:

Ich habe nach meinem Masterabschluss 4,5 Jahre befristet an der Uni gearbeitet und beziehe seit Mitte März (ca. 1,5 Monate) ALG I . Im Moment nutze ich meine Zeit hauptsächlich dafür meine Doktorarbeit fertig zu schreiben (noch mind. 2-3 Monate, in der Art vorsichtig der Betreuerin mitgeteilt) und möchte mich möglichst in Ruhe selber um einen Job kümmern.

Ich habe in meinem zweiten Treffen nach Durchsicht meiner Bewerbungsunterlagen und Anlegen des Profils in der Jobbörse eine EGV unterschrieben, weil die Betreuerin nach kurzer Nachfrage, ob dies unbedingt nötig sei (nach Infos aus diesem Forum), meinte wenn ich nicht unterschreibe würde es zu einem Verwaltungsakt kommen und ich das Gefühl hatte mit dieser EGV nicht zu schlecht wegzukommen. Außerdem habe ich die EGV nur „vor ihren Augen“ unterschrieben, sie hat keine Kopie der EGV mit meiner Unterschrift.

Wichtige Abschnitte der EGV :
- „Sie bewerben sich – innerhalb von 3 Arbeitstagen – auf die VV der AfA .“
- „Sie bringen zu jedem Termin eine Übersicht ihrer Bewerbungsaktivitäten … mit oder senden sie vorab per Mail an Ihre Vermittlerin. Bitte listen Sie alle Aktivitäten auf Bewerbungen per Post/Mail/Online sowie persönliche/telefonische Kontaktaufnahmen zu Arbeitgebern.“ (=Tabelle führen)
- RFB : „Ich bin darüber informiert, dass ich verpflichtet bin, die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen (§ 38 Abs. 2 SGB III).“
- Es ist keine konkrete Anzahl an Bewerbungen festgesetzt worden.

Ich habe nun einen VV ohne RFB bekommen, möchte diesen Job aber nicht annehmen, weil ich dafür überqualifiziert wäre bzw. die Bezahlung sehr wahrscheinlich nicht meinen Gehaltsvorstellungen entspricht.
(Habe beim Arbeitgeber angerufen, sie suchen einen Bachelor/Master als Analytiker im Labor, ich eher eine Stelle als Projektingenieur mit evtl. leitenden Aufgaben)

Jetzt ist meine Frage wie gehe ich am besten mit diesem VV ohne RFB (und auch mit ähnlichen VV in Zukunft) um, bin ich durch die RFB in der EGV trotzdem verpflichtet mich zu bewerben?
- nicht bewerben und versuchen meiner Betreuerin das mit den o.g. Argumenten zu erklären, ich möchte natürlich nicht den Eindruck erwecken kein Interesse an dem Vorschlag zu haben
- bewerben mit „zu hohen Ansprüchen an den Job“ und auf Absage hoffen

Ich habe bewusst in der Überschrift nicht „Vermittlungsvorschlag ohne RFB “ geschrieben, da ich mir eine Erläuterung bezüglich der „Rechtsverbindlichkeit“ durch die EGV erhoffe. Ich frage aber nicht nur danach zu was ich theoretisch/rechtlich verpflichtet bin, sondern auch was ihr mir empfehlen würden um mich mit meiner Betreuerin gut zu stellen.
Könntet ihr mir auch einen Tipp zu der „Tabelle mit meinen Eigenbemühungen“ geben, es ist nicht unüblich, dass man da zusätzlich zu den Bewerbungen, die man tatsächlich abgeschickt hat noch etwas künstlich nachbessert, richtig? Gibt es irgendwo Ratschläge dazu?

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe !

Sorry für den langen Text, aber ich denke die Infos helfen um die bestmögliche Antwort zu bekommen, hier die Kurzform:
- Habe EGV unterschrieben und mich zu Eigenbemühungen verpflichtet, wie gehe ich am besten mit VV ohne RFB um?
- Habt ihr Tipps die „Tabelle mit meinen Eigenbemühungen“ künstlich nachzubessern, oder würdet ihr eher davon abraten?
 
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Hi sMUrpH77,

Sorry für den langen Text, aber ich denke die Infos helfen um die bestmögliche Antwort zu bekommen, hier die Kurzform:
- Habe EGV unterschrieben und mich zu Eigenbemühungen verpflichtet, wie gehe ich am besten mit VV ohne RFB um?

Nicht-Bewerbungen auf VV 's, die keine RFB 's enthalten, lösen keine Sperrzeiten aus (jedenfalls während des Bezugs von ALG I ). Dies geht im Umkehrschluss hervor aus § 159 Abs. 1 Nr. 2. SGB III in Verbindung mit § 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III:

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

...

2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

...

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,

2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,

3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.

...

---

sMUrpH77 meinte:
- Habt ihr Tipps die „Tabelle mit meinen Eigenbemühungen“ künstlich nachzubessern, oder würdet ihr eher davon abraten?

Ich kann Dir da keinen vernünftigen Ratschlag geben. Denn einerseits musst Du nicht x Bewerbungen pro Zeiteinheit (Monat oder Woche) nachweisen, andererseits könntest Du Dich auf Stellen bewerben, für die Du nach Erreichen Deines Doktortitels überqualifiziert wärst. Gleichzeitig weiß Deine Arbeitsvermittlerin, dass der Bezug von ALG I nicht gleichzusetzen ist mit einem Stipendium für das Erreichen von Doktortiteln. Dennoch solltest Du Dich doch besser auf irgendwelche Stellen bewerben. Nur auf welche? Die Stellen, für die Du den Doktortitel brauchst, die kannst Du ja noch nicht besetzen, weil Du den Titel ja noch nicht hast.

Hier liegt ein Konflikt vor zwischen dem, was Du willst (und für Dich zielführend ist), und wofür das ALG I gedacht ist.

Vielleicht solltest Du nach Stellen suchen (bundesweit?), die Deinen Doktortitel erfordern, aber erst in ein paar Monaten besetzt werden? Allerdings ist das auch tricky, denn dann musst Du ja in Deine Bewerbungen reinschreiben, dass Du grade an Deiner Promotion arbeitest. Wenn die AfA dann so eine Bewerbung sieht, was denkt sie sich dann dabei?
 

sMUrpH77

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Danke für die schnelle Antwort!

Nicht-Bewerbungen auf VV 's, die keine RFB 's enthalten, lösen keine Sperrzeiten aus (jedenfalls während des Bezugs von ALG I ). Dies geht im Umkehrschluss hervor aus § 159 Abs. 1 Nr. 2. SGB III in Verbindung mit § 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III:

Wenn eine Nicht-Bewerbung keine Sperrzeit auslösen kann, könnte es dann trotzdem eine negative Auswirkung haben, wenn ich mich auf diese Stelle bewerbe (in der Hoffnung direkt oder nach dem Vorstellungsgespräch abgelehnt zu werden) und ich dann im Fall einer Zusage das Jobangebot meinerseits ablehne? Es könnte sich ja im Vorstellungsgespräch herausstellen, dass die Stelle nicht so gut zu mir passt, oder andersrum.

Das heißt ich muss mich trotz/wegen dieser EGV nicht zwingend auf diese Stelle bewerben, aber dann im Gegenzug als "Eigenbemühung" auf Stellen die ich mir selber suche?

Ich kann Dir da keinen vernünftigen Ratschlag geben. Denn einerseits musst Du nicht x Bewerbungen pro Zeiteinheit (Monat oder Woche) nachweisen, andererseits könntest Du Dich auf Stellen bewerben, für die Du nach Erreichen Deines Doktortitels überqualifiziert wärst. Gleichzeitig weiß Deine Arbeitsvermittlerin, dass der Bezug von ALG I nicht gleichzusetzen ist mit einem Stipendium für das Erreichen von Doktortiteln. Dennoch solltest Du Dich doch besser auf irgendwelche Stellen bewerben. Nur auf welche? Die Stellen, für die Du den Doktortitel brauchst, die kannst Du ja noch nicht besetzen, weil Du den Titel ja noch nicht hast.

Hier liegt ein Konflikt vor zwischen dem, was Du willst (und für Dich zielführend ist), und wofür das ALG I gedacht ist.

Vielleicht solltest Du nach Stellen suchen (bundesweit?), die Deinen Doktortitel erfordern, aber erst in ein paar Monaten besetzt werden? Allerdings ist das auch tricky, denn dann musst Du ja in Deine Bewerbungen reinschreiben, dass Du grade an Deiner Promotion arbeitest. Wenn die AfA dann so eine Bewerbung sieht, was denkt sie sich dann dabei?

Auf welche Stellen ich mich "ernsthaft" bewerben möchte bin ich mir bereits im Klaren. In unserer Branche ist es üblich sich direkt auf Jobs für Promovierte zu bewerben und dann während der Beschäftigung den Titel fertig zu machen.
Allerdings würde ich es bevorzugen erst in einigen Monaten eine neue Stelle anzufangen (eben um noch Zeit zum Fertigstellen der Doktorarbeit zu haben), daher die Überlegung wielange ich noch nicht gezwungen bin eine Stelle anzunehmen bzw. mich ernsthaft zu bewerben.
Wäre es legitim in die Bewerbungen ein gewünschtes Startdazum zu schreiben, das relativ weit in der Zukunft liegt? (v.a. wenn die Betreuerin nicht mein Bewerbungsschreiben an sich einsehen möchte, sondern nur die Tabelle mit den Eigenbemühungen)

Noch ein kurzer Nachtrag:

Heißt das ich bin auch nicht verpflichtet den beiligenden Antwortzettel ("habe mich beworben am..."/"nicht beworben weil...") zurückzuschicken, bzw. würdet ihr mir eher empfehlen den Zettel garnicht zurückzuschicken, oder einfach das in das Feld "habe mich nicht beworben weil" die oben genannte Begründung zu schreiben?
 
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Hi sMUrpH77,

ich kann Dir erst Morgen eine Antwort schreiben, weil ich mittlerweile zu müde/erschöpft bin. Vielleicht schreibt Dir ja jemand anders noch was zu Deinen ausstehenden Fragen.
 
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sMUrpH77 meinte:
Wenn eine Nicht-Bewerbung keine Sperrzeit auslösen kann, könnte es dann trotzdem eine negative Auswirkung haben, wenn ich mich auf diese Stelle bewerbe (in der Hoffnung direkt oder nach dem Vorstellungsgespräch abgelehnt zu werden) und ich dann im Fall einer Zusage das Jobangebot meinerseits ablehne? Es könnte sich ja im Vorstellungsgespräch herausstellen, dass die Stelle nicht so gut zu mir passt, oder andersrum.

Nein, weil im VV keine Rechtsfolgenbelehrung enthalten ist.

sMUrpH77 meinte:
Das heißt ich muss mich trotz/wegen dieser EGV nicht zwingend auf diese Stelle bewerben, aber dann im Gegenzug als "Eigenbemühung" auf Stellen die ich mir selber suche?

Du solltest schon mindestens 1-2 Eigenbemühungen pro Monat vorweisen können, auch wenn eine Verletzung der Pflichten, die in Deiner EGV genannt sind, keine Sperrzeiten auslöst. Du bekommst nämlich nur deswegen ALG I , weil Du u. a. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. ALG I ist wie gesagt kein Stipendium, ich möchte das noch einmal hier betonen. ALG I bekommt man unter anderem nur dann, wenn man "eine versicherungspflichtige Beschäftigung" sucht "und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung" steht (s. § 16 SGB III in Verbindung mit § 136 SGB III).

sMUrpH77 meinte:
Wäre es legitim in die Bewerbungen ein gewünschtes Startdazum zu schreiben, das relativ weit in der Zukunft liegt? (v.a. wenn die Betreuerin nicht mein Bewerbungsschreiben an sich einsehen möchte, sondern nur die Tabelle mit den Eigenbemühungen).

Ich kann Dir hier keine Handlungsempfehlung geben.

sMUrpH77 meinte:
Heißt das ich bin auch nicht verpflichtet den beiligenden Antwortzettel ("habe mich beworben am..."/"nicht beworben weil...") zurückzuschicken, bzw. würdet ihr mir eher empfehlen den Zettel garnicht zurückzuschicken, oder einfach das in das Feld "habe mich nicht beworben weil" die oben genannte Begründung zu schreiben?

Bei einem VV , der keine RFB enthält, ist es nicht notwendig, den Rückmeldebogen, der dem VV beiliegt, ausgefüllt an die Agentur für Arbeit zurückzuschicken. Eine Sperrzeit darf deswegen nicht verhängt werden.
 
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sMUrpH77

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Danke noch einmal für die schnelle und ausführlichen Antworten! Jetzt kann ich noch ein wenig beruhigter an die Sache rangehen.

Du solltest schon mindestens 1-2 Eigenbemühungen pro Monat vorweisen können, auch wenn eine Verletzung der Pflichten, die in Deiner EGV genannt sind, keine Sperrzeiten auslöst. Du bekommst nämlich nur deswegen ALG I , weil Du u. a. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. ALG I ist wie gesagt kein Stipendium, ich möchte das noch einmal hier betonen. ALG I bekommt man unter anderem nur dann, wenn man "eine versicherungspflichtige Beschäftigung" sucht "und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung" steht (s. § 16 SGB III in Verbindung mit § 136 SGB III).

Ja die Bedingungen zum Bezug von ALG I sind mir bewusst, d.h. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und aktiv um eine neue Beschäftigung kümmern. Dass ich nebenher meine Doktorarbeit fertig schreibe, sollte auch hauptsächlich als Erklärung für euch hier im Forum sein.

Ich werde wahrscheinlich versuchen etwas mehr zu machen/vorzuweisen als das Minimum zu dem ich rechtlich verpflichtet bin bzw. was erwartet wird, um mich mit der Betreuerin gut zu stellen und eventuell drohende Maßnahmen aus dem Weg zu gehen. Oder denkt ihr ich übertreibe da und mache mir zu viele Gedanken?
 
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