ALG I Sinnlosmaßnahme wie abwehren?

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Mavi

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Hallo zusammen,

Ich brauch dringend Rat und Hilfe .
Ich bin seit Januar Arbeitslos und seit dem werde ich von der Agentur für Arbeit mit Vermittlungsvorschlägen von Zeitarbeitsfirmen bombardiert.

Seit dem ich mich schriftlich darüber beschwert habe, habe ich per E-Mail eine Einladung zu einer Maßnahme erhalten, mit dem Hinweis, dass ich hierüber noch Post erhalten werde. In dieser Maßnahme geht es um Bewerbungstraining etc. Ich hatte erklärt, dass ich bereits über die nötigen Kenntnisse verfüge und habe angemerkt das es deshalb nicht nützlich ist für mich. Diese Maßnahme dauert drei Monate und dann wird mein Leistungsanspruch enden. Mein Sachbearbeiter hat noch nicht mal meine Bewerbung besichtigt und wir hatten keinen einzigen Termin bisher.

Die Unterlagen sind jetzt per Post da. Die Zuweisung ist mit Rechtsfolgenbelehrung und einer neuen EGV - einseitig unterschrieben und mit dem Vermerk, das es für meine Unterlagen sei. Darin steht das ich an der besagten Maßnahme teilnehmen soll :icon_evil: . Ohne meine Unterschrift kann die neue EGV doch nicht gültig sein oder? Die erste EGV hatte ich unterschrieben. Aber das war bei einem anderen Sachbearbeiter und die EGV war soweit in Ordnung, also ohne Maßnahme..

Kann ich die Maßnahme erfolgreich abwehren ohne Sperrfrist?
Soll ich bei der Maßnahme anrufen und absagen?
Ist ein Widerruf per E-Mail möglich? Die Maßnahme ist in einer Woche.

Als Anhang habe ich die Zuweisung, die neue und alte EGV sowie ein Merkblatt angefügt..
 

Anhänge

  • Zuweisung.pdf
    8,3 MB · Aufrufe: 199
  • EGV Neu.pdf
    537 KB · Aufrufe: 170
  • EGV Alt.pdf
    463,6 KB · Aufrufe: 172
  • Merkblatt.pdf
    207,5 KB · Aufrufe: 216
Zuletzt bearbeitet:

Mavi

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:sorry: Für die vielen Fragen, aber wie gesagt bin ratlos im Moment...

Ich weiß nicht ob ich alles auf einmal widerrufen soll oder einzeln.

Von daher habe ich in den Widerruf alles reingepackt was ich hier im Forum passendes gefunden habe und auch vieles mehr.. Könnte da mal bitte jemand ein Blick drauf werfen ob es so OK ist?

Sehr geehrter Herr xxx,
gegen Ihren Bescheid über die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 Abs. 1 SGB III vom 28.März 2018 und der Eingliederungsvereinarung vom 28.März 2018, eingegangen am 29. März 2018, lege ich hiermit

W i d e r s p r u c h

ein. Gleichzeitig wird

die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 86 a Abs. 3 SGG und Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sowie die Zahlung der außergerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit, beantragt.

Begründung:

Arbeitslose können durch Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre Eingliederung unterstützen. Es entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Gesetzgebers einen Arbeitslosen „ins Blaue hinein“ in eine irgendwie ausgestaltete Maßnahme zu stecken. Vielmehr muss erkennbar sein, dass es um die Vermittlung sinnvoller Kenntnisse geht; andernfalls ist die Verpflichtung schikanös und damit unzumutbar. Hierbei müssen die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, Defizite, Lern-und Entwicklungschancen sowie die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme berücksichtigt werden.

Eingliederungsleistungen sollen der Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person dienen und dürfen dies nicht nur simulieren. Selbst bei längerer Zeit andauernder Arbeitslosigkeit oder auch bei bereits zahlreich absolvierten Maßnahmen darf ein Arbeitsloser nicht in irgendeine Maßnahme zugewiesen werden. Vor allem hier obliegt dem Leistungsträger eine gesteigerte Begründungspflicht, dass ausgerechnet diese Maßnahme, und keine andere, zur Eingliederung in Arbeit geeignet ist.

Die inhaltliche Ausgestaltung, die entsprechenden Aktivitäten und genaue Dauer solcher Eingliederungsmaßnahmen müssen deren Zweck entsprechen und bedürfen einer unmissverständlichen Zuweisung. In dieser muss explizit und detailliert dokumentiert werden, welche genauen Ziele mit der Maßnahme verfolgt werden sollen (vgl. BSG -Urteil vom 16.12.2008 –Az.: B 4 AS 60/07 R). Die Aushändigung eines Informationsblattes entbindet nicht von dieser Pflicht.

Die mit heutigem Schreiben angegriffene Maßnahme-Zuweisung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht, da diese nicht explizit auf mich angepasst sind.

Die Sinnhaftigkeit ist nicht im Geringsten zu erkennen, so dass die Maßnahme schon objektiv betrachtet unzumutbar ist.
Eine Zuweisung zu einer Eingliederungsmaßnahme muss hinreichend bestimmt sein und entsprechendes beinhalten:

(1)die Art der Maßnahme,
(2)die Inhalte der Maßnahme,
(3)den Träger/Veranstalter,
(4)den Maßnahme Ort,
(5)den zeitlichen Umfang,
(6)die zeitliche Verteilung,
(7)welches Eingliederungskonzept mit der Maßnahme konkret verfolgt wird,
(8)warum gerade diese Maßnahme und keine andere erforderlich ist,
(9)welche konkreten Eingliederungshemmnisse mit der Maßnahme konkret beseitigt werden sollen.

Die Kriterien nach Ziffern 6-9 erfüllt der Zuweisungsbescheid vom 28.März 2018 klar erkennbar nicht, so dass es an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X mangelt.

Dem angefochtenen Zuweisungsbescheid mangelt es an einer erforderlichen Begründung gemäß § 35 Abs. 1 SGB X. Hiernach hat der Widerspruchsgegner die tatsächlichen sowie rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche für die Entscheidung maßgeblich waren. Er darf sich nicht in formelhaften Floskeln oder Wiederholungen des Gesetzestextes erschöpfen.

Des Weiteren habe ich keinen Merkblatt 3 erhalten.

Die Eingliederungsvereinbarung ist aus folgenden Gründen ungültig :

-Es bedarf meiner schriftlichen Zustimmung, in vorm meiner Unterschrift.
-Die Gültigkeit geht über den Leistungszeitraum hinaus. Der Leistungsanspruch endet zum 14.07.2018.
 

Mavi

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Im Zuweisungsbescheid steht aber das du noch aufstockend ALG II bekommst.
Ist das wirklich für dich? Stimmt der Name?
Vielen Dank, den Teil habe ich ja komplett übersehen.. Das stimmt ja gar nicht, ich erhalte gar keine aufstockende ALG II Leistung. Der Name stimmt, es ist für mich.. Wie muss ich jetzt weiter vorgehen?
 
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Gast
u.A. aus diesem Grund würde ich dort auch nicht erscheinen sondern Widerspruch gegen die Zuweisung einlegen. In ALG I entfaltet der Widerspruch aufschiebende Wirkung, d.h. bis zur Bescheidung wäre eine Sperre rechtswidrig.

Gründe für den Widerspruch könnten sein:
1 fehlendes Ermessen
2 fehlende Bestimmtheit
3 fehlende Begründung und
4 falsche RFB , da kein ALG II bezogen wird

Außerdem ist deine alte EGV noch lange gültig. Und so lange du nichts Neues unterschreibst, und die Alte nicht aufgehoben/gekündigt wird, bleibt sie das auch. Also würde ich nichts unterschreiben, sondern WS gegen die Zuweisung nachweisbar kurz vor Maßnahmebeginn einlegen und konkludent nicht erscheinen.
 

Mavi

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Danke für eure Ratschläge :peace:

Die Neue EGV werde ich nicht unterschreiben. Aber komischerweise hat der SB auch keine Unterschrift verlangt. Es war nur mit einer Notiz versehen „Für Ihre Unterlagen“..

Sollte ich im WS gegen die Zuweisung auch die Ungültigkeit der Neuen EGV erwähnen, oder ist das jetzt erstmal zweitrangig/unwichtig?

Muss man als Begründung alle gefundenen Fehler auflisten?

Die Maßnahme beginnt nächste Woche Dienstag. Wann soll ich spätestens den WS faxen? Soll ich zusätzlich auch eins per E-Mail abschicken?

Nach meinem WS wird wohl ein VA folgen oder?
 
E

ExitUser

Gast
Sollte ich im WS gegen die Zuweisung auch die Ungültigkeit der Neuen EGV erwähnen, oder ist das jetzt erstmal zweitrangig/unwichtig?
Würde ich erstmal weglassen. Wenn sie beim Termin nachfragt, würde ich mich doof stellen und freundlich-blond sagen "ach ich dachte, das sei nur für meine Unterlagen? Außerdem habe ich doch noch eine gültige EGV ". Und geh am besten auch nur noch mit Beistand zum Amt (§13 Abs.4 SGBX), der alles mitprotokolliert.

Muss man als Begründung alle gefundenen Fehler auflisten?
Nein, es kann sogar taktisch klüger sein, sich noch Argumente aufzubewahren für ein evtl. Klageverfahren. Schon deshalb würde ich den EGV -Punkt erstmal garnicht weiter thematisieren.

Die Maßnahme beginnt nächste Woche Dienstag. Wann soll ich spätestens den WS faxen? Soll ich zusätzlich auch eins per E-Mail abschicken?
Ich würde das so 1 bis 2 Tage vorher faxen. Nichts per E-Mail oder telefonisch machen. Für rechtssicheren Versand lies mal den Beitrag von Pixelschieberin, Stichwort "Methode doppeltgemoppelt" (Suchfunktion).

Und lass deine leistungsunerheblichen Daten (Telefon, E-Mail) löschen - falls du das noch nicht gemacht hast. Du musst nur postalisch erreichbar sein. Einen Vordruck für den Löschantrag findest du im Unterforum "Vorlagen" auf der Hauptseite.

Nach meinem WS wird wohl ein VA folgen oder?
Das weiss leider keiner, was dann folgt. Ist wie Lottospielen oder Pokern :wink:
 

Mavi

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Aber nicht das es dann nachher heißt die neue EGV wurde stillschweigend von mir angenommen?

Ein Klageverfahren möchte ich eigentlich vermeiden. Bin aktuell mitten in einem rechtlichen-Dilemma mit meinem eheml. Arbeitgeber. Er meint meine Löhne mit samt den Lohnbelegen nicht geben zu müssen... :censored:

Wie muss ungefähr so ein Widerruf inhaltlich aussehen? Oben habe ich zwar was zusammengestellt, aber ich fürchte das ist zu viel… :icon_hihi:

Muss ich auch den Teil mit der „aufschiebenden Wirkung“ erwähnen?

Wer trägt in einem möglichen Klageverfahren die Kosten?
 

atori

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Wie muss ungefähr so ein Widerruf inhaltlich aussehen?

Er muss kurz, sachlich und leicht verständlich sein. In deinem "Roman" weiter oben machst du dich nur selbst angreifbar, da du ihnen Möglichkeiten anbietest sich auszusuchen worauf sie mit §§ umher werfen.

Dein stärkstes Argument ist doch, dass keiner deine Bewerbungsunterlagen JE gesehen hat und man trotzdem von "schlechten Bewerbungsunterlagen" ausgeht. Ich würde das in deinem Fall ganz kurz, sachlich und bissig machen, z.B. so:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich Ihre Zuweisung vom xyz.

Entgegen jeder wirtschaftlichen Vernunft werde ich zu einem 3-monatigen Bewerbungs-Training verpflichtet, obwohl meine Bewerbungsunterlagen dem letzten Stand solcher entsprechen. Ferner wurden meine Bewerbungsunterlagen nicht mal gesichtet um urteilen zu können ob sie ein solches Bewerbungstraining rechtfertigen. Aus den o.g. Gründen bitte ich Sie von der Zuweisung in diese Maßnahme abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen


So. Aus DER Nummer kommen Sie nun nicht mehr raus, da sie schlicht und ergreifend rechtlich erklären müßten wieso Leute in teuren Maßnahmen (~2.000€) gesteckt werden ohne vorher überprüft zu haben ob das überhaupt sinnvoll wäre.


aber ich fürchte das ist zu viel… :icon_hihi:

Sehr viel! :biggrin:
 

Pixelschieberin

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Ich hatte meinen Nick gehört :wink:
Die Nachweisbarkeit des Eingangs meiner Schreiben stelle ich mit der Methode "doppelt gemoppelt" auf niedrigem Kostenniveau sicher.
Die als zu häufig empfundene Erwähnung der Vorgehensweise geht einer Mit-Forentin zwar voll auf den Docht - aber - da ich nicht davon ausgehen kann, daß Noobs sie sogleich finden werden, werde ich mir trotzdem weiterhin erlauben, diese Verlinkung zur Verfügung zu stellen.
 

Mavi

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Er muss kurz, sachlich und leicht verständlich sein. In deinem "Roman" weiter oben machst du dich nur selbst angreifbar, da du ihnen Möglichkeiten anbietest sich auszusuchen worauf sie mit §§ umher werfen.

Das werde ich so machen. Danke für die hilfreichen Tips. Die falsche RFB werde ich sicherheitshalber auch noch erwähnen.
 

Mavi

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Mavi

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Hallo zusammen! Kleiner Hilferuf.. Ich habe in der Zwischenzeit den Widerspruchschreiben gefaxt. Es folgte die Bestätigung über die Kenntnisnahme mit dem Hinweis, dass es an die Widerspruchsstelle weitergeleitet wurde. Nun habe ich die Tage ein Anhörungsschreiben erhalten vom selben Sachbearbeiter. Meine Leistung wurde vorläufig eingestellt und ich soll nun noch mal begründen warum ich an der Maßnahme nicht teilnahm.

-Soviel ich weiß darf man meine Leistung doch nicht einfach einstellen solange der Widerspruch noch läuft. Oder habe ich da was falsch verstanden mit der aufschiebenden Wirkung?

-In meinem Widerspruchsschreiben stand meine Begründung eigentlich drin, warum wollen die jetzt noch mal eine Begründung von mir.. Soll ich einfach auf mein Widerspruchsschreiben verweisen und noch mal als Rückantwort beifügen?

-Muss ich das Rücksendeschreiben unterschreiben? Welche Rechtsfolgenbelehrung ist dort gemeint? Von der Zuweisung oder die Anhörung? Die erste war ja falsch, da ich kein ALG II beziehe..

-Die Ankreuzmöglichkeiten auf dem Rücksendeformular sind auch bisel verwirrend. "Maßnahme ablehnen" oder "nicht teilgenommen", was ist hier besser und was soll da der Unterschied sein?

-Sollte ich nun auch darauf hinweisen das die neue EGV ohne meine Unterschrift nicht gültig ist?

Wäre super, wenn jemand Tips und Idden hat wie ich hier am besten vorgehe. Vorab herzlichen Dank!
 

Anhänge

  • AfA Anhörung Schreiben.pdf
    238,8 KB · Aufrufe: 200
  • AfA Anhörung Rückantwortblatt.pdf
    211,3 KB · Aufrufe: 202
G

Gast1

Gast
Mavi, Dein Widerspruch gegen die Zuweisung oder das Maßnahmeangebot wird von der Agentur für Arbeit als unzulässig verworfen werden, weil die Zuweisung oder das Angebot von der Agentur für Arbeit als Nicht-Verwaltungsakt betrachtet wird. Gegen Nicht-Verwaltungsakte sind Widersprüche unzulässig. Und dann gibt es auch keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.
 

Mavi

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:icon_kotz2: Dann wird es wohl auf eine Sperrzeit hinauslaufen, da die Entscheidung mein SB trifft.. Oder kann man das noch irgendwie umgehen?

Der SB hats leider auf mich abgesehen so wie es aussieht.
Er schickt mir dutzende Zeitarbeitsfirmenvorschläge mit RFB , ob es passt oder nicht. Theoretisch könnte ich ja dann bei einer Sperre solche Vorschläge ignorieren oder?
 
E

ExitUser

Gast
entgegen der Meinung von schlaraffenland in Beitrag #22 streiten sich die hier im Forum meiner Ansicht nach die Geister. Ich persönlich sehe das anders und folge da eher der logischen Gedankengangs-Lage^^.

Es mag zwar gerne und oft in der Vergangenheit so gewesen sein, dass das so war, wie schlaraffenland propagiert; nun haben sich nicht nur seit gestern bestimmte Sachverhalte und Kenntnislagen geändert. Davon abgesehen halte ich solche Aussagen wie
[...] weil die Zuweisung oder das Angebot von der Agentur für Arbeit als Nicht-Verwaltungsakt betrachtet wird. Gegen Nicht-Verwaltungsakte sind Widersprüche unzulässig. Und dann gibt es auch keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.
für vollkommenen Quatsch. Denn selbstverständlich entfaltet dein WS im ALG I aufschiebende Wirkung. Von diesem "Argument" würde ich mich nicht weiter beeindrucken lassen.

Ebensowenig von solchen Aussagen:
Mavi, Dein Widerspruch gegen die Zuweisung oder das Maßnahmeangebot wird von der Agentur für Arbeit als unzulässig verworfen werden,
denn das mag und wird wohl so (vielleicht, vielleicht auch nicht so) sein. Und nu? Macht das die Angelegenheit richtig(er)? "Unzulässig" ich glaub, ich muss laut lachen. Jeder Widerspruch muss binnen 3 Monaten rechtsmittelfähig beschieden werden.

Zu sperren gibt es da vorher schonmal garnichts, bevor die selber nicht aus den Puschen gekommen sind und deinen Widerspruch beschieden haben und wenn das Ergebnis negativ ausfällt, gehts halt weiter zum SG mit einer Klage.

Und je nach Sachlage gibt es dann auch unterschiedliche Klage-Varianten:icon_pause:
 
E

ExitUser

Gast
Ich halte die Ausführungen von schlaraffenland insoweit für zutreffend, als die Behörde den Widerspruch gegen die Zuweisung wohl als unzulässig zurückweisen wird.

Gegen den Widerspruchsbescheid ließe sich dann allerdings klagen.

Durch das Anhörungsschreiben ist zudem auch deutlich geworden, daß der Widerspruch - berechtigt oder nicht - de facto keine aufschiebende Wirkung erzielt hat.

Die Behörde scheint entschlossen, die Sperrzeit auszusprechen. Ganz gleich, was TE im Anhörungsverfahren vortragen mag.

Hiergegen wäre dann wiederum Widerspruch einzulegen.
 
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