ALG-I / MAT Bewerbungstraining: wie kann ich das ohne Sanktionen umgehen

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Wappentier82

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Hallo,

ich habe hier schon einiges gelesen und sehr nützliche Informationen gefunden.
Jedoch habe ich noch einige Fragen, da ich nicht sicher bin, ob ich das alles so richtig verstanden habe.

Zu allererst:
Alle Gerichtsurteile die ich fand, bezogen sich auf die Maßnahmen und die Datenübermittlung an den MAT durch das JC ,also SGB II.
Ich beziehe aber noch bis Mitte März ALG I nach SGB III.
Da sich die Gerichtsurteile immer auf ALGII Empfänger bezogen, ist die Frage, ob ich diese trotzdem auch bei der AfA anführen kann, da dies ja zwei unterschiedliche Sozialgesetzbücher sind (SGB II & SGB III)

Kurze Zusammenfassung:
Ich bin seit Juli Arbeitslos und mein Anspruch läuft Mitte März ab.
Ich sollte bereits im Oktober diese Maßnahme machen, könnte jedoch mit Argumentieren durchdrücken, das ich in einen Buchhaltungskurs gehen konnte, obwohl ich weder Ahnung noch Interesse an Buchhaltung hatte. Der Kurs war eine Katastrophe (wechselnde Dozenten, fehlendes Lehrmaterial, sich vor den Kunden streitende Angestellte, usw)
Dieser endete am 04.12.
Keine Woche später bekam ich eine Mail von meinem SB , das ich ab 08.01.18 in die Maßnahme sollte, die bereits im Oktober ursprünglich zugewiesen war.

Nun die nächste Frage:
Darf der AB mich von der einen in die nächste unnütze Weiterbildung/Maßnahme stecken?

Ich habe auch überlegt, das ich mich erst mal über das Kundenreaktionsmanagement über ihn beschwere, weil er gar nicht mit mir arbeitet, sondern gegen mich.
Der schickt mich von dem einen Schwachsinn in den nächsten, hört mir aber gar nicht zu, welche Förderung ich bräuchte.

Ich werde auch der AfA die Nutzung meiner Telefonnummer und Email untersagen.
Wenn die mir Steine in den Weg legen, möchte ich es Ihnen auch so schwer wie möglich machen.
Ganz ehrlich, ich habe keine Lust 8 Std dort rumzusitzen in dieser MAT.

Ich habe hier bereits gelesen, das ich der Mat verbieten kann, meine Daten zu nutzen.
Muss ich das der AfA mitteilen oder der Mat?
Eine EGV werde ich auch nicht unterschreiben, sondern mir diese per VA zustellen lassen. Das habe ich durch das Forum hier bereits verstanden!
;-)
Und dann dagegen Widerspruch einlegen.
Frage hierzu:
Was bringt mir genau der Widerspruch ?
Lege ich dann Widerspruch gegen Verwaltungsakt oder die Maßnahme ein, oder beides.

Ich habe auch gelesen, das man trotzdem erst mal an der MAT teilnehmen muss, während der Widerspruch läuft.
Ist das so richtig?

Bekommt man wegen so etwas auch einen Rechtsberatungsgutschein beim Amtsgericht?
Oder kann das Gericht einen das verwehren?

Wenn ich die MAT so offensichtlich sabotiere/boykottiere, kann man mir dann nicht mangelnde Mitwirkungspflicht vorwerfen und mich sanktionieren.
Frage:
Wie viel Wochen werde ich gesperrt, wenn ich da nicht dran teilnehme oder erscheine?

Können die mir alleine eine VZE (vorläufige Zahlungseinstellung reinwürgen, nur weil ich androhe, daran nicht teilzunehmen?)
Ich brauche das ohnehin schon so knappe ALG I dringend, Sanktionen bzw Zahlungseinstellungen kann ich mir nicht leisten.
Frage:
Ist das reine Androhen schon ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht und sanktionierbar.

Kann man mir das Einfordern meiner Rechte, als gezielte Verweigerung der Mitwirkungspflicht als Sanktionierungsgrund anlasten?

Also wie gehe ich am besten vor?
Ich hatte dem SB letzte Woche bereits eine Mail geschrieben, in der ich von ihm wissen wollte, was er mir genau vorwerfe (zu wenig Bewerbungen oder schlechte Bewerbungen, das er mich erneut dort zuweist. Und das wenn er keine konkreten Defizite nennen kann, und wie diese gezielt durch diese Maßnahme behoben werden sollen, ich das als Beschäftigungsmaßmahme ansehe. Er hat gar nicht erst darauf geantwortet.)

Am Montag will ich zum Amtsgericht zwecks Rechtsberatungsschein, eine Beschwerdemail an das Kundenreaktionsmanagement schreiben, über die Hotline meine Kontaktdaten löschen lassen und um einen Rückruf des Teamleiters bitten.
Ich werde denen jetzt Arbeit machen, die Kunst dabei ist aber, sich dabei selbst nicht angreifbar zu machen. :)

Deswegen:
Wie sieht das genau Procedere aus?
Am liebsten würde ich, das er bis zum 04.01 so genervt ist, das er sich das mit der Maßnahme ab 08.01 nochmal überlegt.
Ich würde auch noch mal eine (vernüftige) Weiterbildung machen, nur möchte ich mich nicht 8 Stunden irgendwo rum sitzen.

Welche Sachen muss ich wo hin schicken (Datenschutzuntersagung, Widersprüche , etc)
Und wie verhalte ich mich jetzt am besten.

Frech finde ich, das für so einen Schwachsinn Geld da ist,aber mir meine Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch abzulehnen, können sie,mit der 30 km Begründung.
Habe schon darauf bestanden, den Antrag trotzdem zu stellen und dann in den Widerspruch zu gehen.
Welche Begründung könnte ich hier anführen, da Fahrtkosten ja eine Kann-leistung sind.


Vielen Dank fürs bis hierher lesen :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Vom Fragesteller als beste Lösung gewählt.
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AW: Ungeklärte Fragen zur MAT-Ablehnung

Herzlich willkommen im Forum. :welcome:
Auch wenn @Pixelschieberin Wesentliches beantwortet hat, will ich noch ergänzen.
Für manche sind das hier evtl simple Fragen, aber ich bin in dem Thema auch noch nicht so firm wie andere hier.
Wenn Du etwas Zeit und Muße erübrigen möchtest, kannst Du Dich an den ► Leitfaden hangeln.
Dieser vermittelt grundsätzliche- und auch vorbereitende Informationen.
Darf der AB mich von der einen in die nächste unnütze Weiterbildung/Maßnahme stecken?
Er darf und muß. Schon alleine, um politisch motivierten Betreuungsabsichten-
und pauschal eingekaufter Fördergeldumschichtung gerecht zu werden.
Die Bestimmungen dazu finden sich im § 45 SGB...

Wappentier82

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Ungeklärte Fragen zur MAT-Ablehnung

Hallo nochmal,

meine erster Post wurde leider nicht beantwortet, daher versuche ich es jetzt noch mal.

Ich war noch nie in einer MAT und habe auch echt Bammel vor Sanktionen der AfA , deswegen möchte ich doch lieber noch mal nachfragen, nicht das ich am Ende was falsch verstanden habe.
Für manche sind das hier evtl simple Fragen, aber ich bin in dem Thema auch noch nicht so firm wie andere hier. ^^

Ich habe hier schon so viel nützliches gelesen, aber weiß nicht, ob das immer so auch auf mich und meinen Fall zutrifft.

Daher:

1. Frage
Alle Gerichtsurteile die ich fand,
Da sich die Gerichtsurteile immer auf ALGII Empfänger bezogen, ist die Frage, ob ich diese trotzdem auch bei der AfA anführen kann, da dies ja zwei unterschiedliche Sozialgesetzbücher sind (SGB II & SGB III)

Kurze Zusammenfassung:
Ich bin seit Juli Arbeitslos und mein Anspruch läuft Mitte März ab.
Ich sollte bereits im Oktober diese Maßnahme machen, könnte jedoch mit Argumentieren durchdrücken, das ich in einen Buchhaltungskurs gehen konnte, obwohl ich weder Ahnung noch Interesse an Buchhaltung hatte. Der Kurs war eine Katastrophe (wechselnde Dozenten, fehlendes Lehrmaterial, sich vor den Kunden streitende Angestellte, usw)
Dieser endete am 04.12.
Keine Woche später bekam ich eine Mail von meinem SB , das ich ab 08.01.18 in die Maßnahme sollte, die bereits im Oktober ursprünglich zugewiesen war.

2.Frage:
Darf der AB mich von der einen in die nächste unnütze Weiterbildung/Maßnahme stecken?


3.Frage:

Wenn ich die EGV per Verwaltungsakt zugeschickt bekomme bzw meine Daten nicht raus gebe, muss ich dann trotzdem schon an der Maßnahme teilnehmen?

4.
Bekommt eigentlich jeder einen Rechtsberatungsschein? Und macht es Sinn deswegen zum Anwalt hinzugehen.

5.Frage:
Wenn ich die MAT so offensichtlich sabotiere/boykottiere, kann man mir dann nicht mangelnde Mitwirkungspflicht vorwerfen und mich sanktionieren.

6. Frage:
Können die mir alleine eine VZE (vorläufige Zahlungseinstellung) reinwürgen, nur weil ich androhe, daran nicht teilzunehmen?
Ist das reine Androhen der Verweigerung schon ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht und sanktionierbar.


Frech finde ich, das für so einen Schwachsinn Geld da ist,aber mir meine Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch abzulehnen, können sie,mit der 30 km Begründung.
Habe schon darauf bestanden, den Antrag trotzdem zu stellen und dann in den Widerspruch zu gehen.

Frage 7:
Welche Begründung könnte ich hier anführen, da Fahrtkosten ja eine Kann-leistung sind.

Es wäre nett, wenn mir jemand da weiterhelfen könnte. :-/

Ansonsten an alle einen schönen 3. Advent.
 

Curt The Cat

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AW: Ungeklärte Fragen zur MAT-Ablehnung

[...]

meine erster Post wurde leider nicht beantwortet, [...]
Moinsen Wappentier82 und willkommen hier ...!

Für die Zukunft solltest Du berücksichtigen, daß die hier anwesenden Nutzer ihre Hilfestellungen in ihrer Freizeit geben und nicht rund um die Uhr online sind. Ein wenig Geduld wäre deshalb schon angebracht.

Dies Forum funktioniert nicht wie eine Jukebox, bei der nach Knopfdruck umgehend die gewünschten Antworten kommen.

Ich wünsche weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum


😉
 

Pixelschieberin

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AW: Ungeklärte Fragen zur MAT-Ablehnung

[...] 1. Frage
Alle Gerichtsurteile die ich fand,
Da sich die Gerichtsurteile immer auf ALGII Empfänger bezogen, ist die Frage, ob ich diese trotzdem auch bei der AfA anführen kann, da dies ja zwei unterschiedliche Sozialgesetzbücher sind (SGB II & SGB III)[...]
AlG 1 ist nicht meine Baustelle - erinnere mich jedoch, gelesen zu haben, daß die Bezüge während einer Maßnahme höher sein können als AlG 2, in das man in Bälde zu rutschen droht.
Deshalb könnte es durchaus nett vom SB sein, den HE in eine Maßnahme zu stecken, die über den Stichtag hinaus geht.
Damit der HE noch darüber hinaus Alg1 -Bezüge erhält.
Forsch bitte selbst mal in dieser Richtung nach.
Hartzverdient hat - so meine ich - mehrfach dazu geschrieben.
[...] 2.Frage:
Darf der AB mich von der einen in die nächste unnütze Weiterbildung/Maßnahme stecken?[...]
Nu sei ma nich so pingelig... :icon_wink:
Wenn es schon zuvor so gut geklappt hat, wird der bequeme SB es immer wieder versuchen.
SBs werden nämlich keine Nachteile dadurch entstehen, so viele HE wie möglich aus der offiziellen Statistik geschönt bekommen zu haben.
[...] 3.Frage:
Wenn ich die EGV per Verwaltungsakt zugeschickt bekomme bzw meine Daten nicht raus gebe, muss ich dann trotzdem schon an der Maßnahme teilnehmen?[...]
Solange keine aufschiebende Wirkung (aW) deines Widerspruchs erwirkt wurde: JA.
Die beantragst du nicht beim Amts - sondern beim Sozialgericht (SG ).
[...] 4.
Bekommt eigentlich jeder einen Rechtsberatungsschein? [...]
Kommt in manchen Ländern auf den Kontostand an.
Ab >2000 € - selbst wenns Schonvermögen ist - gibt es in meiner Region keinen.
[...] Und macht es Sinn deswegen zum Anwalt hinzugehen.[...]
Wenn du dir einen findest, der höchst engagiert für zu erwartende Peanuts arbeitet: JA
[...] 5.Frage:
Wenn ich die MAT so offensichtlich sabotiere/boykottiere, kann man mir dann nicht mangelnde Mitwirkungspflicht vorwerfen und mich sanktionieren.[...]
Kommt auf die Art und Weise des Boykotts an.
Sofern du dich konsequent auf dem Boden des Gesetzes bewegst, wird dir zwar allerhand vorgeworfen werden - nur - ob dir die kläffende Meute auch beweisen kann, daß du deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bist, steht auf einem anderen Blatt.
Deshalb wird hier stets angeraten, sich mitwirkend-willig zu zeigen und lediglich seine Rechte wahren zu wollen.
Wenn die mit den Interessen der Amigos kollidieren, zieht der HE sehr bedauernd die Schultern hoch und macht ein gar dummes Gesicht wenn MT fragt, wie er an die ihm von deinem SB zugedachte Kohle kommen soll, wenn du weiterhin auf dein/e Recht/e pochst.

Unlängst wurde etwas in der selben Richtung erfragt.
Lies die Kommentare dazu hier unter #6 ff.
[...] 6. Frage:
Können die mir alleine eine VZE (vorläufige Zahlungseinstellung) reinwürgen, nur weil ich androhe, daran nicht teilzunehmen?[...]
Vor jede Sanktion hat der Gesetzgeber eine Anhörung gestellt. Die ist zuerst zu meistern.
Dann erst kommt der Minderungsbescheid, gegen den per Widerspruch und Beantragung der aW desselben vorgegangen werden kann.
Der vorausschauende HE hortet für Scharmützel dieser Art etwas in Sparsocke und Vorratsschrank.
[...] Ist das reine Androhen der Verweigerung schon ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht und sanktionierbar.[...]
Siehe Frage 5.
Lt. Sozialgesetzgebung hat sich der HE stets mitwirkend einzubringen, damit er [Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.]
[...] Frage 7:
Welche Begründung könnte ich hier anführen, da Fahrtkosten ja eine Kann-leistung sind.[...]
Es ist zu berücksichtigen, daß jedwede Kann-Leistung VOR der Aktion beantragt zu sein hat.
Seien es Fahrt- oder Übernachtungskosten.
Hinterher beantragen iss nicht - außer, das ist vorausschauend in einem Vertrag (z. B. EGV ) vereinbart oder im VA berücksichtigt worden.
[...] Keine Woche später bekam ich eine Mail von meinem SB , [...]
Das wäre mir die Überlegung wert, ob ich weiterhin am Nasenring durch die Arena geführt werden wollte - allein weil Email-Verkehr so praktisch sein kann.

So wie DU die nicht gelesen haben mußt, gehts dem SB .
Der hat deine auch nicht gelesen. Und antwortet einfach nicht.

Merke:
Was eines Tages gerichtsrelevant werden könnte, sollte stets über gerichtsverwertbare Kommunikationswege transportiert werden.
Per Email und Telefonat bringst du dich - völlig unnötig - in Beweisnot.

Da Einschreiben mit Rückschein nur teuer aber keineswegs "gerichtsfest" sind, hatte ich mir die Methode "doppelt gemoppelt" erdacht.

***** ***** *****
Wenn du dir keinen kuschligeren Adventssonntag vorstellen kannst, hätte ich noch etwas Wissen-ist-Macht-Lesestoff.
*** Copy & paste **** Vorsicht - lang *** *** ***

Damit nicht so viele Fragen gestellt werden, die in der Vergangenheit unzählige Male gestellt und bereits X-fach beantwortet wurden, werfe ich die Gebetsmühle zur "passiven" Maßnahmeabwehr noch Mal an:
In deinem eigenen Interesse arbeitest du die Beiträge, die sich hinter den unterstrichenen Links verbergen, gut durch - und ziehst deine eigenen Schlüsse daraus.

Da im Zusammenhang mit sinnbefreiten=unerwünschten Maßnahmen stets die selben Fragen hochgewühlt werden, kopiere ich aus einem Post mit passenden Querverweisen.

Es gibt zu tun.
Sobald die Schularbeiten gemacht sind, können eigene Strippen gezogen und kluge Fragen an JC -SBs gestellt werden.

Such dir die für dich passenden Highlights aus dem Pfeilköcher:
Verfasser AnonNemo:
- Verhalten beim Träger - Maßnahmeabwehr
- Erklärung, warum kein Vertrag beim Träger unterschrieben wurde - es sei bereits alles geregelt - :icon_wink:
- Vermittlungsgutschein und das Bewerben bei privaten Dienstleister - ZAF
- Bewerbungsbemühungen, Jobbörse, anonymes Profil, Referenznr, ZAF abwehren
Falls vorheriger Verweis nach der Foren-SW-Umstellung noch auf den Holzweg führt, dann ersatzweise hier klicken

Verfasser Ozymandias:
- Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers
- VA mit AGH-Zwang - Antwortschreiben
- VA, Datenfreigabezwang an MT macht VA rechtswidrig
- Maßnahmenverweigerung lt SG Berlin nicht sanktionierbar
- Maßnahme länger als EGVA - nicht zulässig
- Argumente gegen Maßnahme in VA

Verfasser Schikanierter:
- Wie bestimmt muss ein Angebot einer Massnahme sein, um unanfechtbar zu sein?
- Angebot einer Maßnahme ist i.d.R. ein VA und nicht vorbereitendes Verwaltungshandeln
- Maßnahmezuweisung wird gekonnt auseinandergenommen

***
Falls der Anwurf "maßnahmewidriges Verhalten" kommt, empfehle ich, den Schriftsatz von veritasdd auf den eigenen Sachverhalt anzupassen
Dem ist das offenbar vorgeworfen worden.
Mit seinen smarten Anschreiben hat er obsiegt.
Er hatte sich an das "Drehbuch" gehalten und ist nirgends ausgeschert.
Lies den ganzen Faden und ziehe deinen Nutzen daraus.

Ab #18 sollten einige Passagen dabei sein, die 1:1 übernommen werden könnten.

Wobei ich das vorherige Fahrkostengedöns auch nicht unwichtig finde.
****
Hier ein Faden des Users "Simor", der sich dem Thema sehr gewitzt stellte.
Einer seiner smart-ass-Schachzüge:
SOFORT sämtliche FREIWILLIG erteilten "Einverständniserklärungen" bezüglich seiner Datenverwurstung zurückzunehmen. (Widerruf)

Wer (noch) nichts zurückzunehmen=zu widerrufen hat, VERBIETET vorsorglich.
Konkrete Verbote hinsichtlich Datenverwurstung durch Dritte können ebenfalls vorsorglich gegenüber JC UND Trägern ausgesprochen werden.
Wem die Datenverwurstung via VA aufs Auge gedrückt wurde, widerspricht zeitnah.

Vorlagen findest du unter Anderem hier.

Alles stets schriftlich und nachweisbar auf den Weg bringen.
Versteht sich.
 

armwieinekirchenmaus

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Im Rechtskreis SGB III entfaltet ein Widerspruch automatisch aufschiebende Wirkung. (Ausnahme: Wenn der Leistungsbezug gekürzt wird).

Daher unbedingt Widerspruch VOR dem Datum der Maßnahmezuweisung und innerhalb der Widerspruchsfrist erheben.

Aufschiebende Wirkung bedautet soviel wie: Aussetzung der Vollziehung, sprich: die Maßnahme wird auf Eis gelegt. Salopp formuliert.

Sofern bisher nur ein Eingliederungsverwaltungsakt mit der Erwähnung Maßnahme vorliegt, wirst Du eine separate Maßnahmezuweisung erhalten.

Nach regelmäßiger Auffassung der AfA handelt es sich bei der Zuweisung um keinen Verwaltungsakt, daher sei der Widerruf nicht zulässig. Unbeirrt solltest Du dennoch in jedem Fall Widerruf einlegen.

Viel Spaß und Erfolg bei deiner ausführlichen Recherche. Dabei sollten sich alle deine Fragen beantworten.

Bspw. hat User Schikanierter schon gute Widerspruchsvorlagen bezüglich Maßnahmezuweisung (und Maßnahmeangebot) im Forum gepostet. Kann man übernehmen, individuell abändern und personalisieren. Warum das Rad neu erfinden.

Frage 1: Kommt auf das Urteil an. IdR schon, da in diesem Zusammenhang sehr viele Urteile sich auf grundsätzliche formale Fehler beziehen, bspw. die Bestimmtheit. Diese ist weder im SGB II oder III geregelt und gilt für beide Rechtskreise gleich.

Frage 2: Wenn Du dich nicht wehrst wird mit dir gemacht was SB will. Ob SB das darf ist dann unrelevant.

Frage 4: geht glaube ich nur für SGB II

Frage 5: der Trick ist doch, dass Du dich niemals gegen etwas entscheidest. Du möchtest alles mitmachen, kannst es aber leider nicht. weil.....

Oft hilft es doch eine solche Maßnahme im Vorfeld zu durchleuchten und interessante Fragen zu stellen.

Frage 6: dein beabsichtigtes Verhalten ist meiner Meinung nach suboptimal und nicht zielführend. Grundsätzlich wird eine Zahlungseinstellung (Ermessensentscheidung) erst mit einer Anhörung durchgeführt.

Mfg
awekm
 
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ZarMod

Gast
AW: Ungeklärte Fragen zur MAT-Ablehnung

Herzlich willkommen im Forum. :welcome:
Auch wenn @Pixelschieberin Wesentliches beantwortet hat, will ich noch ergänzen.
Für manche sind das hier evtl simple Fragen, aber ich bin in dem Thema auch noch nicht so firm wie andere hier.
Wenn Du etwas Zeit und Muße erübrigen möchtest, kannst Du Dich an den ► Leitfaden hangeln.
Dieser vermittelt grundsätzliche- und auch vorbereitende Informationen.
Darf der AB mich von der einen in die nächste unnütze Weiterbildung/Maßnahme stecken?
Er darf und muß. Schon alleine, um politisch motivierten Betreuungsabsichten-
und pauschal eingekaufter Fördergeldumschichtung gerecht zu werden.
Die Bestimmungen dazu finden sich im § 45 SGB III.
Wenn ich die EGV per Verwaltungsakt zugeschickt bekomme bzw meine Daten nicht raus gebe,
muss ich dann trotzdem schon an der Maßnahme teilnehmen?
Es kommt auf die Maßnahme selbst- und auf die Rechtsgrundlage der Zuweisung an.
Wirksame Beantwortung erfordert im Einzelfall zielgerichtete Informationen.
D.h. lade die entsprechenden Bescheide anonymisiert hoch und stelle Deine Fragen dazu.
So ist es z.B. von der benannten Rechtsgrundlage einer Zuweisung abhängig ob,
bei Widerspruch dagegen, die aW nach § 336a SGB III entfällt.
Je nach Maßnahmeart- und förderung können diese auch der Freiwilligkeit unterliegen.
Das wird natürlich seitens der Beauftragten nicht gerne publiziert.
Bekommt eigentlich jeder einen Rechtsberatungsschein? Und macht es Sinn deswegen zum Anwalt hinzugehen.
Bestimmend sind neben Deiner persönlichen- und beruflichen Lage
auch der für Dich erreichbare Erwerbshorizont und damit verbundene Zukunftsaussichten.
Ist es für Dich absehbar, daß Du in längere Hilfebürftigkeit fällst, solltest Du Dich darauf gründlich vorbereiten.
Da das SGB (nicht ohne Absicht sehr schwammig gestaltet) Dich schnell in Existenznot bringen kann,
solltest Du Dich vorbereitend nach einer kostengünstigen Rechtsvertretung für Sozial- und Arbeitsrecht umsehen.
Wenn ich die MAT so offensichtlich sabotiere/boykottiere,
kann man mir dann nicht mangelnde Mitwirkungspflicht vorwerfen und mich sanktionieren.
Vorwurf erfordert immer Nachweis und für einen SB ist es nicht schwer,
schon anhand des Gesprächsprotokolls zumindest Indizien zu liefern.
Deswegen offeriert man niemals offen die eigenen Absichten, sondern verlegt sich auf nachträgliche Optionen.
Maßnahmedurchführung wird seitens der MT i.d.R. an Vereinbarungen mit dem Teilnehmer geknüpft.
Diese Vereinbarungen/Verträge sind privatrechtlicher Natur, unterliegen also der Vertragsfreiheit.
Ist das reine Androhen der Verweigerung schon ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht und sanktionierbar.
Kommt auf den Nachweis an, siehe oben.
 
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