TripsitterJoK
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 30 Aug 2022
- Beiträge
- 23
- Bewertungen
- -3
Hallo liebe ELO-Forummitglieder,
In meinem Bekanntschaftskreis ist tatsächlich folgendes Szenario entstanden:
Die Person war seit seiner Ausbildung im Jahr 2015 bis 2021 in seinem Betrieb tätig.
Danach hat er sein Arbeitsverhältnis gewechselt in einen befristeten, von 11/2021 bis 11/2022.
Der alte Arbeitgeber hat scheinbar versäumt oder verweigert die Ausstellung von der Arbeitsbescheinigung. ( Arbeitsbescheinigung wurde nachweislich per Einschreiben eingefordert, schriftlich ) Zustellungsdatum 10.11.2022. Bei der "Deutschen Post" einsehbar.
Der letzte Arbeitgeber hat die Arbeitsbescheinigung zügig nachgereicht. ( Nach mündlicher Absprache )
Jetzt hat die AfA Trier jediglich 6 Monate Alg I bewilligt, da nur die Arbeitsbescheinigung von 11/2021 - 11/2022 vorliegt. Datum des Bescheids: 6.12.2022
Die Person hatte am 27.11.2022 einen Gesprächstermin bei der AfA gehabt, wo ihm Stellenangebote vorgestellt wurden.
Die Sachbearbeiterin hat sich die Problematik mit dem alten Arbeitgeber vorgemerkt, und verwies auf die Service-Hotline und deren Hilfe .
Die Service-Hotline wurde heute angerufen. Denen war alles relativ egal gewesen. Sie sagten jediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die AfA hätte darauf angeblich keinen Einfluss.
Er müsse den Arbeitgeber nochmal anschreiben und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.
VON WEGEN!!!
Jetzt finde ich es erstmal merkwürdig, dass die AfA Trier beim alten Arbeitgeber nicht dran ist, und ihm nach §404 SGB III ein Bußgeld verhängt oder zumindest mal
ihn ermahnt.
Heute wurde erneut zur Arbeitsbescheinigung aufgefordert und mit Nachdruck, darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitgeber zum Schadensersatz und Bußgeld verpflichtet, wenn er die Ausstellung verweigern sollte.
Soll gegen den jetzigen Alg I Bescheid widerspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass eine Anspruchsdauer von 12 Monate zusteht und die Arbeitsbescheinigung vom 2015 - 2021 berücksichtigt werden soll?
An welche Abteilung/Person müsse man sich konkret wenden bei der AfA , damit dieser säumige Arbeitgeber ermahnt wird?
Beratungshilfeschein und RA ist natürlich auch noch eine Möglichkeit, die im Raum steht.
Wie ist eure Meinung zu dem Ganzen? Ziemlich dreist oder?
Beste Grüße
Trip
In meinem Bekanntschaftskreis ist tatsächlich folgendes Szenario entstanden:
Die Person war seit seiner Ausbildung im Jahr 2015 bis 2021 in seinem Betrieb tätig.
Danach hat er sein Arbeitsverhältnis gewechselt in einen befristeten, von 11/2021 bis 11/2022.
Der alte Arbeitgeber hat scheinbar versäumt oder verweigert die Ausstellung von der Arbeitsbescheinigung. ( Arbeitsbescheinigung wurde nachweislich per Einschreiben eingefordert, schriftlich ) Zustellungsdatum 10.11.2022. Bei der "Deutschen Post" einsehbar.
Der letzte Arbeitgeber hat die Arbeitsbescheinigung zügig nachgereicht. ( Nach mündlicher Absprache )
Jetzt hat die AfA Trier jediglich 6 Monate Alg I bewilligt, da nur die Arbeitsbescheinigung von 11/2021 - 11/2022 vorliegt. Datum des Bescheids: 6.12.2022
Die Person hatte am 27.11.2022 einen Gesprächstermin bei der AfA gehabt, wo ihm Stellenangebote vorgestellt wurden.
Die Sachbearbeiterin hat sich die Problematik mit dem alten Arbeitgeber vorgemerkt, und verwies auf die Service-Hotline und deren Hilfe .
Die Service-Hotline wurde heute angerufen. Denen war alles relativ egal gewesen. Sie sagten jediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die AfA hätte darauf angeblich keinen Einfluss.
Er müsse den Arbeitgeber nochmal anschreiben und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.
VON WEGEN!!!
Jetzt finde ich es erstmal merkwürdig, dass die AfA Trier beim alten Arbeitgeber nicht dran ist, und ihm nach §404 SGB III ein Bußgeld verhängt oder zumindest mal
ihn ermahnt.
Heute wurde erneut zur Arbeitsbescheinigung aufgefordert und mit Nachdruck, darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitgeber zum Schadensersatz und Bußgeld verpflichtet, wenn er die Ausstellung verweigern sollte.
Soll gegen den jetzigen Alg I Bescheid widerspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass eine Anspruchsdauer von 12 Monate zusteht und die Arbeitsbescheinigung vom 2015 - 2021 berücksichtigt werden soll?
An welche Abteilung/Person müsse man sich konkret wenden bei der AfA , damit dieser säumige Arbeitgeber ermahnt wird?
Beratungshilfeschein und RA ist natürlich auch noch eine Möglichkeit, die im Raum steht.
Wie ist eure Meinung zu dem Ganzen? Ziemlich dreist oder?
Beste Grüße
Trip