Alg I für nur 6 Monate bewilligt. Obwohl seit 6 Jahren lückenlos gearbeitet?

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TripsitterJoK

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Hallo liebe ELO-Forummitglieder,

In meinem Bekanntschaftskreis ist tatsächlich folgendes Szenario entstanden:

Die Person war seit seiner Ausbildung im Jahr 2015 bis 2021 in seinem Betrieb tätig.
Danach hat er sein Arbeitsverhältnis gewechselt in einen befristeten, von 11/2021 bis 11/2022.

Der alte Arbeitgeber hat scheinbar versäumt oder verweigert die Ausstellung von der Arbeitsbescheinigung. ( Arbeitsbescheinigung wurde nachweislich per Einschreiben eingefordert, schriftlich ) Zustellungsdatum 10.11.2022. Bei der "Deutschen Post" einsehbar.
Der letzte Arbeitgeber hat die Arbeitsbescheinigung zügig nachgereicht. ( Nach mündlicher Absprache )

Jetzt hat die AfA Trier jediglich 6 Monate Alg I bewilligt, da nur die Arbeitsbescheinigung von 11/2021 - 11/2022 vorliegt. Datum des Bescheids: 6.12.2022

Die Person hatte am 27.11.2022 einen Gesprächstermin bei der AfA gehabt, wo ihm Stellenangebote vorgestellt wurden.
Die Sachbearbeiterin hat sich die Problematik mit dem alten Arbeitgeber vorgemerkt, und verwies auf die Service-Hotline und deren Hilfe .

Die Service-Hotline wurde heute angerufen. Denen war alles relativ egal gewesen. Sie sagten jediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die AfA hätte darauf angeblich keinen Einfluss.
Er müsse den Arbeitgeber nochmal anschreiben und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.



VON WEGEN!!!
Jetzt finde ich es erstmal merkwürdig, dass die AfA Trier beim alten Arbeitgeber nicht dran ist, und ihm nach §404 SGB III ein Bußgeld verhängt oder zumindest mal
ihn ermahnt.
Heute wurde erneut zur Arbeitsbescheinigung aufgefordert und mit Nachdruck, darauf hingewiesen, dass sich der Arbeitgeber zum Schadensersatz und Bußgeld verpflichtet, wenn er die Ausstellung verweigern sollte.

Soll gegen den jetzigen Alg I Bescheid widerspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass eine Anspruchsdauer von 12 Monate zusteht und die Arbeitsbescheinigung vom 2015 - 2021 berücksichtigt werden soll?
An welche Abteilung/Person müsse man sich konkret wenden bei der AfA , damit dieser säumige Arbeitgeber ermahnt wird?

Beratungshilfeschein und RA ist natürlich auch noch eine Möglichkeit, die im Raum steht.

Wie ist eure Meinung zu dem Ganzen? Ziemlich dreist oder?

Beste Grüße
Trip
 
Vom Fragesteller als beste Lösung gewählt.
Die Service-Hotline wurde heute angerufen. Denen war alles relativ egal gewesen. Sie sagten jediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die AfA hätte darauf angeblich keinen Einfluss.
Er müsse den Arbeitgeber nochmal anschreiben und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.
Mit Verlaub diese Begründung, die du ja wenn ich das richtig verstanden habe auch nur mündlich hast, ist nicht haltbar. Wenn du die Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber angefordert hast und dieser nicht reagiert sind die Grenzen deiner Mitwirkungspflicht erreicht. Der Ball liegt dann bei der Bundesagentur.
Bei Nichtausstellung oder bei Streitigkeiten über den Inhalt einer...
Wenn mit der Sachbearbeiterin die Arbeitsvermittlerin gemeint ist, hat sie richtig gehandelt. Die AA hat mit der Reform 2004 die Zuständigkeiten geändert. Vermittler sollen vermitteln. Das Problem mit dem Alg ist bei der Hotline oder der Anmeldung der AA (ja die Anmeldung nimmt auch Reklamationen für das Alg auf) richtig aufgehoben.
Die Antwort der AA
und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.
kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Wer weiß, was da in der Erregung falsch verstanden wurde.
Natürlich wird die AA anfordern. Ihr solltet aber noch einmal einen nachweisbaren Versuch der Anforderung unternehmen (was ja jetzt erfolgt ist). Wenn eine zumutbare Frist ergebnislos abgelaufen ist, an die AA wenden. Mir ist jetzt der genau Ablauf nicht bekannt. Aber meines Wissens wird der Arbeitgeber von der AA mit Androhung von Bußgeld zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung aufgefordert. Bevor ein Bußgeld verhängt wird, wird die AA aber vermutlich mehrere Wochen warten (müssen). An die Alg-Sachbearbeitung, die für die Bewilligung des Alg bzw. Anmahnung der Arbeitsbescheinidung zuständig ist, kommst du nur im Ausnahmefall ran. Also wenn Hotline oder Anmeldung nicht abhelfen können. Erhältst du auch im zweiten Versuch die AB nicht, schriftliche Mitteilung an die AA oder bei der Anmeldung mit Einschreibbelegen vorsprechen.
Auf jeden Fall vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Das Alg läuft ja jetzt schon mal.
 
Hallo Bernd, vielen Dank für die Antwort.

Die Antwort von der AfA hat mich auch sprachlos gemacht... aber naja.

Der Widerspruch an den aktuellen Alg 1 Bescheid war auch etwas, was die Service-Hotline einem nicht gesagt hat. Gut, dass ich da besser informiert bin...

So in etwa werden wir wohl vorgehen müssen, wünschenswert wäre es, an die Alg-Sachbearbeiterin direkt vorsprechen zu können.
Vielleicht weiß jemand, an welche Schrauben man hierfür drehen müsste...
 
Vielleicht weiß jemand, an welche Schrauben man hierfür drehen müsste...
Meine Info: Ansprechpartner fürs Alg ist zunächst Hotline oder Anmeldung (Alg-Bearbeiter sollen nicht gestört werden, sonst müssen sie sich u.U. zuerst in den Fall des Anrufers und dann neu in den Fall auf ihrem Tisch einarbeiten - ohne Hotline zigmal am Tag). Nur wenn Hotline/ANmeldung nicht helfen können, informieren sie die Sachbearbeitung und diese muss innerhalb von 2 Tagen reagieren.
Aber ja, vielleicht weiß noch jemand einen Weg.
 
Die Person soll von der Leistungsabteilung einen Rückruf fordern und sich die Unterlagen für eine Ersatzarbeitsbescheinugung zukommen lassen. Dann benötigt man zwar den Versicherungsverlauf von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung und entsprechende Entgeltabrechnungen aber das ist auch ein Mittel.

Ob ein Widerspruch wirklich sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Der Bescheid selber scheint mit den vorliegenden Unterlagen nicht falsch zu sein. Dass Unterlagen fehlen ist was anderes. Aber pro forma kann man es machen, schlimmstenfalls wird er abgewiesen
 
Die Service-Hotline wurde heute angerufen. Denen war alles relativ egal gewesen. Sie sagten jediglich, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet wäre, eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Die AfA hätte darauf angeblich keinen Einfluss.
Er müsse den Arbeitgeber nochmal anschreiben und ansonsten die 180 Tage bewilligung akzeptieren.
Mit Verlaub diese Begründung, die du ja wenn ich das richtig verstanden habe auch nur mündlich hast, ist nicht haltbar. Wenn du die Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber angefordert hast und dieser nicht reagiert sind die Grenzen deiner Mitwirkungspflicht erreicht. Der Ball liegt dann bei der Bundesagentur.
Bei Nichtausstellung oder bei Streitigkeiten über den Inhalt einer Arbeitsbescheinigung wird dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugemutet, seinen Anspruch durchzusetzen. Er kann sich insoweit auf die Grenzen seiner Mitwirkungspflicht berufen und die Durchsetzung seines Anspruchs durch die Agentur für Arbeit verlangen. Diese kann die Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber durch Leistungsklage durchsetzen.
Quelle: https://www.haufe.de/personal/haufe...en-schadensersatz_idesk_PI42323_HI934516.html


Ob ein Widerspruch wirklich sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Der Bescheid selber scheint mit den vorliegenden Unterlagen nicht falsch zu sein. Dass Unterlagen fehlen ist was anderes.
Der Widerspruch ist sogar zwingend notwendig weil der Bewilligungsbescheid nur fehlerhaft sein kann da er eben nicht die Arbeitsbescheinigung berücksichtigt. Die BA hätte hier bestenfalls eine vorläufige Entscheidung, nach § 328 Abs.1 SGB III, zu Gunsten des Antragstellers, erlassen können weil der Antragsteller diese Verzögerung, durch den Arbeitgeber, nicht zu verantworten hat.
 
Vom Fragesteller als beste Lösung gewählt.
Wird in solchen Fällen der Bescheid nicht nur vorläufig ausgestellt? Es wurde ja sicherlich im Antrag angegeben, dass auch in den Jahren davor durchgängig gearbeitet wurde.
 
Wird in solchen Fällen der Bescheid nicht nur vorläufig ausgestellt? Es wurde ja sicherlich im Antrag angegeben, dass auch in den Jahren davor durchgängig gearbeitet wurde.
Ja, die komplette Arbeitslaufbahn wurde im Antrag angegeben. Tatsächlich ist der Bescheid aber nicht vorläufig, hier hat man wohl halbe Arbeit geleistet.

Ich soll euch vom Antragsteller tiefste Dankbarkeit aussprechen, wir werden jetzt die Sache in Angriff nehmen. :):coffee:
 
Die Person soll von der Leistungsabteilung einen Rückruf fordern und sich die Unterlagen für eine Ersatzarbeitsbescheinugung zukommen lassen. Dann benötigt man zwar den Versicherungsverlauf von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung und entsprechende Entgeltabrechnungen aber das ist auch ein Mittel.
Moment einmal - wieso soll der*die Antragsteller*in die Arbeit der Agentur machen? Die SB *innen können genauso bei der Rentenversicherung nachfragen - die Versichertennummer müssen sie ja haben. Ich hatte den Fall auch mal, dass ein AG nicht in die Puschen kam - nach der Abmahnung durch die Agentur, damals noch Arbeitsamt, ging das aber so etwas von flott.
Ob ein Widerspruch wirklich sinnvoll ist, wage ich zu bezweifeln. Der Bescheid selber scheint mit den vorliegenden Unterlagen nicht falsch zu sein. Dass Unterlagen fehlen ist was anderes. Aber pro forma kann man es machen, schlimmstenfalls wird er abgewiesen
Ein Widerspruch ist auch sinnvoll, weil die SB *innen so eventuell darauf gestoßen werden, dass da wohl ein Fehler passierte. Abgesehen davon, was @HermineL ausführte.
 
Ein Kollege hatte kürzlich dasselbe Problem. Der Arbeitgeber hatte die Formulare der BA vom Ex-Mitarbeiter verlangt. Ohne Formulare könne er keine Arbeitsbescheinigung erstellen.
 
Ein Kollege hatte kürzlich dasselbe Problem. Der Arbeitgeber hatte die Formulare der BA vom Ex-Mitarbeiter verlangt. Ohne Formulare könne er keine Arbeitsbescheinigung erstellen.
das ist nicht korrekt, er kann die formulare bei der AfA einholen, bzw. ist es sogar mittlerweile möglich für arbeitgeber solche arbeitsbescheinigungen online auszustellen...

Er scheint wohl einfach nur faul zu sein, bzw. den ex-mitarbeiter schikanieren zu wollen.
 
Einige Gerichte haben die Antragstellung vereinfacht. Beim Arbeitsgericht vor Ort gibt es dazu ein Formular, auf dem man verschiedene Sachen ankreuzen kann. Ein Punkt lautet da sinngem.: Wurden die Formulare der BA an den Arbeitgeber übergeben?
 
Der Arbeitgeber hatte die Formulare der BA vom Ex-Mitarbeiter verlangt. Ohne Formulare könne er keine Arbeitsbescheinigung erstellen.
Der Arbeitgeber ist zur Abgabe der Bescheinigung gesetzlich verpflichtet. Sich um die dafür benötigten Formulare zu kümmern ist damit auch seine Angelegenheit und nicht die des Arbeitnehmers.

bzw. ist es sogar mittlerweile möglich für arbeitgeber solche arbeitsbescheinigungen online auszustellen...
Ab 01.01.2023 darf diese sogar nur noch digital eingereicht werden. Papierform ist dann nicht mehr zulässig.
 
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