So habe das als antwort geschrieben
Erklärung zur Widerlegung der Vermutung
Zur Widerlegung der Vermutung gebe ich folgende Erklärung ab:
1.)
Schon die Voraussetzung liegen nicht vor.
Da es schon allein keinen Mietvertrag mit Frau ..... gibt und Sie eine eigene Wohnung bewohnt.
a)Nach bisheriger Rechtsprechung setzt eine Haushaltsgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft - und damit auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft voraus, die über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Sie muss sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10 - nach Juris; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rdnr. 27). Maßgebend ist eine Gesamtwürdigung der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen (inneren) Gemeinschaft zulassen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.6.2006, L 13 AS 1824/06 ER-B).
b)Eine Wohngemeinschaft reicht für sich genommen nicht aus, um eine solche Gemeinschaft zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die zusammen wohnenden Personen die Wohnung gemeinsam gesucht und bezogen haben (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.1.2006, L 7 SO 5532/05 ER-B, Rdnr. 10 - nach Juris).
c)Gemäß der Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II in der Fassung vom 20.01.2005, Punkt 1.3.1 Absatz 2, Randnr. 9.10, liegt eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften („Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam gewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.
2.)
Des Weiteren genügt für die Widerlegung in Ihrer Vermutung die einfache Erklärung, dass ich keinerlei Leistungen von meiner Großmutter erhalte. Diese Erklärung gebe ich hiermit ab.
Ich verweise wiederum ausdrücklich auf die Durchführungsanordnung der Bundesagentur zu § 9 SGB II, Punkt 1.3.2.3 Absatz 1, Randnr. 9.27. Demnach reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, wenn die Angehörigen dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sind und keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Ich bin über 25 Jahre. Demnach sind meine Großmutter mir nicht zum Unterhalt verpflichtet,
Anderweitige Erkenntnisse liegen meines Wissens auch nicht vor.
Sollten derartige Erkenntnisse erstaunlicherweise doch gegeben sein – was ausgeschlossen ist, da ich keine Leistungen erhalte – bitte ich um entsprechenden Hinweis.
Darüber hinaus verweise ich auf die Informationen zur ALG II/Sozialgeld-Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Dort erklärt das BMWA auf Seite 5, dass die Vermutung, dass Leistungen erbracht werden, durch einfache Erklärung gegenüber den Leistungsträgern widerlegt werden kann.
Die Forderung der Sachbearbeiterin nach einer Skizze der Wohnung, war demnach auch nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit rechtswidrig.
3.)
Meine Großmutter trifft auch keinerlei Mitwirkungspflicht gemäß § 60 SGB II.
a)
Voraussetzung für eine solche gemäß § 60 Abs. 1 SGB II ist, dass der vermeintlich Mitwirkungspflichtige Leistungen an den Hilfebedürftigen erbringt.
Solche Leistungen werden von meinen Angehörigen nicht erbracht. Daher sind sie auch nicht mitwirkungspflichtig.
b)
Voraussetzung für eine Mitwirkungspflicht des § 60 Abs. 2 SGB II ist, dass der vermeintlich Mitwirkungspflichtige dem Hilfebedürftigen zu Leistungen verpflichtet ist.
Eine solche Pflicht trifft meine Angehörigen nicht.
Wie bereits dargestellt, bestehen keinerlei Unterhaltsansprüche meinerseits gegen meine Angehörigen. Anderweitige Ansprüche im Sinne des § 60 Abs. 2 SGB II existieren ebenfalls nicht.
4.)
Da Sie schon eine Erklärung über meine Konto-Nicht oder Mitbenutzung erhalten haben, wiederhole ich mich nicht .
Desweitern wurden schon alle Verhältnisse meinerseits Ihnen gegenüber offengelegt .
5.)
Ich möchte Sie drauf Hinweisen dass Sie keine Einverständniserklärung oder das Recht haben um sich nach der Frau ..... bei anderen Leuten/Firmen Informationen einzuholen .Sollte ich diesbezüglich nochmal Informationen erhalten werde ich eine Anzeige gegen Sie erstatten .
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass einerseits die Rechtsfolge der Vermutung schon nicht eintritt, da die Voraussetzung „Eheähnliche gemeinschaft/bedarfsgemeinschaft Haushaltsgemeinschaft“ im Sinne der Norm nicht vorliegt, andererseits selbst bei Bestehen der Voraussetzung die Vermutung durch meine hiermit erneut getätigte Erklärung widerlegt ist.