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...z.B. wenn vorhandenes Vermögen über dem Freibetrag nachgewiesen aber nicht sofort verfügbar ist. Dies kann sein: anstehende Erbschaft, Versicherungsguthaben aus verwertbaren LVn, beantragte Renten usw. Ist doch aber eigentlich klar, immer augenblickliche Bedürftigkeit vorausgesetzt.
Kann ich nicht, ich habe keine Erklärung, ich möchte nur gerne wissen, welche Gründe es gibt bzw. wo das steht, wenn Alg 2 nur als Darlehen gewährt wird.
Das ist ja interessant...anstehende Erbschaft..... es weiß doch niemand, wann die Erbschaft ansteht, in 5, in 10 Jahren... Es heißt doch, man soll vom "tatsächlichen Zufluß" ausgehen und Vermögen ist das, was man in der "Beedarfszeit" bereits hat.
Danke für die Info, wie sieht´s aus bei einem Haus, das einem zur Hälfte gehört, aber nicht mehr drin wohnt, muß der Bedürftige dann das Haus in der Mitte durch sägen und verkaufen, um dann das gewährte Darlehen damit zurück zahlen zu können?
Mein Schwager hatte einen ähnlichen Fall. Er wurde dazu aufgefordert seine Mietwohnung zu kündigen, den Mieter aus dem Haus wg . Eigenbedarf zu kündigen und selbst einzuziehen um die KDU streichen zu können.
Aber deine Argumentation ist schon ulkig. Natürlich kann man einen Hausanteil verkaufen. Aber ich glaub kaum das die Arge einen dazu auffordern würde.
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