FrauRatFrag
Elo-User*in
Startbeitrag
- Mitglied seit
- 14 Januar 2016
- Beiträge
- 63
- Bewertungen
- 14
Hallo zusammen!
Nachdem ich bereits seit meiner ersten Kündigung Mitte 2016 mitlese und super Hinweise bekommen und umgesetzt habe, sehe ich mich zu einem Beitrag "gezwungen" und hoffe auf Hilfestellung. Ich versuche nachfolgend kurz und klar meine Situation zu schildern.
Ich bin Jg 10/1957 / langjährige Wartezeit erfüllt / besonders langjährig Ende 2021
Erstmals Anspruch ALG 1 am 1.2.2016 / für 720 Tage / bezogen bis 7.2.2016
Anspruch aus VZ-Stelle, die aus wirtschaftl Gründen gekündigt wurde. Ab 8.2.2016 Weiterbeschäftigung in TZ (25 Std). Laufzeit des Vertrages bis 31.12.2017 (weil ich im ELO-Forum gelesen habe 😀, hätte auch einen unbefristeten haben können).
Erneut ALG 1 (Höhe wie erster Bezug wg Bestandsschutz) vom 1.1.2018 / wieder für 720 Tage / bezogen bis 31.1.2018
Ab 1.2.2018 wieder Arbeitsvertrag TZ (alter AG). Ab 15.3.2019 Wechsel AG wieder VZ-Stelle. Hier wurde mir in der Probezeit zum 30.09.2019 gekündigt.
Jetzt hierzu meine Frage: Wie lange kann ich, vorausgesetzt ich bin wieder kurzfristig arbeitslos, auf das hohe ALG 1 zurückgreifen. Ab wann zählen die 4 Jahre? Bezieht sich das auf den Termin in 2016?
Natürlich stehe ich immer VZ zur Verfügung 😀.
Mir ist auch bekannt, dass ich mit einem Minijob (für 165 € 😁) die langjährigen Wartezeit ab 1.10.2019 erfüllen kann.
So, nun zur Arbeitsuchend Meldung. Anruf auf der Hotline nach Ankündigung, Antwort: sie haben ja noch keine Kenntnis (Schriftliches), müssen sie noch nicht..., Schreiben vom Personalrat, das die Absicht besteht, Anruf auf Hotline. Nun war/bin ich AU geschrieben, somit lautete die Aussage, soll mich melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin. Ist das so korrekt, oder soll ich besser auf offizielle Aufnahme bestehen. Vermerkt wurde mein Anruf.
Ich würde mich freuen, wenn jemand aus der Runde meine Fragen beantworten könnte.
Danke und ein schönes WoE allen
Nachdem ich bereits seit meiner ersten Kündigung Mitte 2016 mitlese und super Hinweise bekommen und umgesetzt habe, sehe ich mich zu einem Beitrag "gezwungen" und hoffe auf Hilfestellung. Ich versuche nachfolgend kurz und klar meine Situation zu schildern.
Ich bin Jg 10/1957 / langjährige Wartezeit erfüllt / besonders langjährig Ende 2021
Erstmals Anspruch ALG 1 am 1.2.2016 / für 720 Tage / bezogen bis 7.2.2016
Anspruch aus VZ-Stelle, die aus wirtschaftl Gründen gekündigt wurde. Ab 8.2.2016 Weiterbeschäftigung in TZ (25 Std). Laufzeit des Vertrages bis 31.12.2017 (weil ich im ELO-Forum gelesen habe 😀, hätte auch einen unbefristeten haben können).
Erneut ALG 1 (Höhe wie erster Bezug wg Bestandsschutz) vom 1.1.2018 / wieder für 720 Tage / bezogen bis 31.1.2018
Ab 1.2.2018 wieder Arbeitsvertrag TZ (alter AG). Ab 15.3.2019 Wechsel AG wieder VZ-Stelle. Hier wurde mir in der Probezeit zum 30.09.2019 gekündigt.
Jetzt hierzu meine Frage: Wie lange kann ich, vorausgesetzt ich bin wieder kurzfristig arbeitslos, auf das hohe ALG 1 zurückgreifen. Ab wann zählen die 4 Jahre? Bezieht sich das auf den Termin in 2016?
Natürlich stehe ich immer VZ zur Verfügung 😀.
Mir ist auch bekannt, dass ich mit einem Minijob (für 165 € 😁) die langjährigen Wartezeit ab 1.10.2019 erfüllen kann.
So, nun zur Arbeitsuchend Meldung. Anruf auf der Hotline nach Ankündigung, Antwort: sie haben ja noch keine Kenntnis (Schriftliches), müssen sie noch nicht..., Schreiben vom Personalrat, das die Absicht besteht, Anruf auf Hotline. Nun war/bin ich AU geschrieben, somit lautete die Aussage, soll mich melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin. Ist das so korrekt, oder soll ich besser auf offizielle Aufnahme bestehen. Vermerkt wurde mein Anruf.
Ich würde mich freuen, wenn jemand aus der Runde meine Fragen beantworten könnte.
Danke und ein schönes WoE allen
Zuletzt bearbeitet: