ALG 1 vor dem Masterstudium

Leser in diesem Thema...

Centurio

0
Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
15 Feb 2018
Beiträge
1
Bewertungen
0
Hallo liebe Forumsmitglieder,

nach meinem Bachelorstudium war ich bis Ende September 2017 unbefristet angestellt, habe diese Position aber dann auch ohne neuen Job selbst gekündigt, da ich es mit meinen Vorgesetzten einfach nicht mehr ausgehalten hatte. Daraufhin war ich von Anfang Oktober bis Mitte November arbeitslos (jedoch wegen der Eigenkündigung gesperrt) und war Mitte November bis Mitte Februar bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, diesmal wurde die Anstellung jedoch durch Kündigung durch die ZAF beendet.

Während meiner Zeit bei der ZAF hat sich für mich herauskristallisiert, dass ich ab Herbst wieder gerne an die Uni und meinen Master machen möchte. Dafür bereite ich mich gerade intensiv auf den sogenannten GMAT vor, einen Studierfähigkeitstest, der für viele Masterbewerbungen notwendig ist. Nun ist meine Frage, wie ich es am besten erreiche, dass die AA mich in Ruhe lässt, damit ich mich auf den Test Anfang April und die Bewerbungen für den Master vorbereiten kann. Wenn ich der SB meinen Plan für meine Zukunft vorlege, kann es dann sein, dass sie es auch für sinnlos erachtet, mich jetzt irgendwo noch hin vermitteln zu wollen?

Ein weiterer Punkt ist, dass ich noch weit vor meiner Kündigung letztes Jahr einen Urlaub für diesen April/Mai (insg. 25 Tage) gebucht hatte. Jetzt habe ich gelesen, dass es nur bis zum 21. Tag ALG I gibt. Sollte ich daher immer nur von Montag bis Freitag OAW beantragen? Und wann sollte ich das beantragen?

Habt ihr irgendwelche Tipps? Ich weiß zumindest, dass man zur AA immer Beistand mitnehmen und niemals dort was unterschreiben sollte.

Danke euch im Voraus!!! :cheer2:
 

Nena

0
1. VIP Nutzergruppe
Mitglied seit
10 Okt 2015
Beiträge
2.984
Bewertungen
4.300
Edit

Guten Morgen Nena,

bist mal wieder mit den falschen Fuss aufgestanden oder wie ist zum wiederholten male, dein ruppiger Umgangston zu verstehen, das ist hier absolut fehl am Platze.:icon_evil:

Gruss
axellino
 
G

Gast1

Gast
Hi Centurio,

1. Anspruch auf ALG I hat man u.a. nur dann, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, siehe § 16 SGB III in Verbindung mit § 138 Abs. 5 SGB III. Du kannst zwar während des Bezugs von ALG I Deine Vorbereitungen auf Dein Masterstudium machen, musst aber damit rechnen, dass Du aus ihnen herausgerissen wirst, weil Du z. B. einen Job antreten sollst (unter Androhung einer Sperrzeit) oder an einer Maßnahme teilnehmen sollst (unter Androhung einer Sperrzeit).

2. Der jährliche Anspruch auf Ortsabwesenheit beträgt 21 Tage, das ist richtig. Diese 21 Tage umfassen allerdings auch Samstage, Sonn- und Feiertage. siehe § 3 in der so genannten Erreichbarkeitsanordnung.
 
Oben Unten