Folgende Situation im Bekanntenkreis:
Ende Vollzeitarbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung wegen Familienzusammenführung (keine Sperrzeit)
ALG 1 Anspruch festgestellt, Höhe berechnet mit fiktivem Entgelt wegen längerer Elternzeit, auf Basis Steuerklasse 5, im Jahr 2018.
Da noch unklare (lange bzw. hohe) Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bestanden, wurde das ALG 1 im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt
Nach Klärung der Urlaubsansprüche zahlt ehemaliger Arbeitgeber das ALG an Agentur für Arbeit zurück, da der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs an die AfA übergegangen ist. Die vorherige Zeit des ALG-Bezugs wird dadurch quasi nachträglich zur Ruhezeit.
Dadurch entsteht neuer Anspruch auf ALG 1 wegen fortdauernder Arbeitslosigkeit bzw. der alte Anspruch lebt nach der Ruhezeit wieder auf. Dies passiert voraussichtlich im Jahr 2020, in diesem Jahr besteht von Anfang an Steuerklasse 3.
Besteht ein Anspruch auf Neuberechnung des ALG 1 nach der neuen Steuerklasse? Während des ALG-Bezugs wirkt sich m. W. der Wechsel der Steuerklasse ja nicht entsprechend aus, wie ist es in diesem Fall?
Danke.
Ende Vollzeitarbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung wegen Familienzusammenführung (keine Sperrzeit)
ALG 1 Anspruch festgestellt, Höhe berechnet mit fiktivem Entgelt wegen längerer Elternzeit, auf Basis Steuerklasse 5, im Jahr 2018.
Da noch unklare (lange bzw. hohe) Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bestanden, wurde das ALG 1 im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt
Nach Klärung der Urlaubsansprüche zahlt ehemaliger Arbeitgeber das ALG an Agentur für Arbeit zurück, da der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs an die AfA übergegangen ist. Die vorherige Zeit des ALG-Bezugs wird dadurch quasi nachträglich zur Ruhezeit.
Dadurch entsteht neuer Anspruch auf ALG 1 wegen fortdauernder Arbeitslosigkeit bzw. der alte Anspruch lebt nach der Ruhezeit wieder auf. Dies passiert voraussichtlich im Jahr 2020, in diesem Jahr besteht von Anfang an Steuerklasse 3.
Besteht ein Anspruch auf Neuberechnung des ALG 1 nach der neuen Steuerklasse? Während des ALG-Bezugs wirkt sich m. W. der Wechsel der Steuerklasse ja nicht entsprechend aus, wie ist es in diesem Fall?
Danke.