Hallo,
mal angenommen, jemand hätte nach mehreren Jahren Elternzeit bei einem Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit gekündigt.
Von den 24 Monaten vor Kündigung liegen genau 12 Monate Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes, daher müsste die Anwartschaft erfüllt sein. Da während der Elternzeit nicht gearbeitet wurde, aber ein neuer Vollzeitjob angestrebt wird, wird das ALG vermutlich nach fiktivem Entgelt (Vollzeit) berechnet.
Eine Sperrzeit gibt es wegen der Eigenkündigung nicht, wegen Familienzusammenführung.
Nun besteht aber noch ein erheblicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den früheren Arbeitgeber, sagen wir mal 210 Tage bzw. 9 Monate.
Für den der Urlaubsabgeltung entsprechenden Zeitraum entsteht eine Ruhezeit des ALG-Anspruchs, also hier von 9 Monaten.
Während der Ruhezeit besteht ja KV-Pflicht. Nimmt der Betreffende während dieser Ruhezeit einen Midijob (Gleitzone) an, ist er darüber krankenversichert. Endet der Midijob dann nach der Ruhezeit, müsste der ALG-Anspruch ja wieder aufleben (wenn es innerhalb von 4 Jahren ist)
Frage 1: Wird das ALG 1 dann nach dem fiktiven (Vollzeit-)Entgelt von vor der Ruhezeit berechnet, oder nach dem viel niedrigeren Gehalt aus dem Midijob neu berechnet?
Frage 2: Zum Zeitpunkt des ALG-Antrags bestand Lohnsteuerklasse IV mit Faktor, am Anfang des Kalenderjahres 2018 aber Klasse V. Zum nächsten Kalenderjahr 2019 wird auf Klasse III gewechselt. Wenn die Ruhezeit dann im Jahr 2019 endet, wird das ALG 1 dann für Lohnsteuerklasse III neu berechnet, weil diese dann gilt, oder noch nach der zur Antragstellung geltenden Klasse IV mit Faktor?
Vielen Dank!
mal angenommen, jemand hätte nach mehreren Jahren Elternzeit bei einem Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit gekündigt.
Von den 24 Monaten vor Kündigung liegen genau 12 Monate Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren eines Kindes, daher müsste die Anwartschaft erfüllt sein. Da während der Elternzeit nicht gearbeitet wurde, aber ein neuer Vollzeitjob angestrebt wird, wird das ALG vermutlich nach fiktivem Entgelt (Vollzeit) berechnet.
Eine Sperrzeit gibt es wegen der Eigenkündigung nicht, wegen Familienzusammenführung.
Nun besteht aber noch ein erheblicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den früheren Arbeitgeber, sagen wir mal 210 Tage bzw. 9 Monate.
Für den der Urlaubsabgeltung entsprechenden Zeitraum entsteht eine Ruhezeit des ALG-Anspruchs, also hier von 9 Monaten.
Während der Ruhezeit besteht ja KV-Pflicht. Nimmt der Betreffende während dieser Ruhezeit einen Midijob (Gleitzone) an, ist er darüber krankenversichert. Endet der Midijob dann nach der Ruhezeit, müsste der ALG-Anspruch ja wieder aufleben (wenn es innerhalb von 4 Jahren ist)
Frage 1: Wird das ALG 1 dann nach dem fiktiven (Vollzeit-)Entgelt von vor der Ruhezeit berechnet, oder nach dem viel niedrigeren Gehalt aus dem Midijob neu berechnet?
Frage 2: Zum Zeitpunkt des ALG-Antrags bestand Lohnsteuerklasse IV mit Faktor, am Anfang des Kalenderjahres 2018 aber Klasse V. Zum nächsten Kalenderjahr 2019 wird auf Klasse III gewechselt. Wenn die Ruhezeit dann im Jahr 2019 endet, wird das ALG 1 dann für Lohnsteuerklasse III neu berechnet, weil diese dann gilt, oder noch nach der zur Antragstellung geltenden Klasse IV mit Faktor?
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