ALG 1 Krankengeldbezug wird nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen

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Tommy1x2x3

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Hallo zusammen,

wie schon in der Überschrift zu lesen, geht es um, ALG 1 Krankengeldbezug wird nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit herangezogen.
In den letzten 24 Monaten bezog ich über 15 Monate Krankengeld und war anschliessend 6 Monate beschäftigt.
Zusammen also über 21 Monate Versicherungsplichtverhältnisse.
Gestern kam der Ablehnungsbescheid.
Begründung Anwartschaft nicht erfüllt, da weniger als 12 Monate versicherungsplichtig!:doh:
Es ist mir völlig unverständlich wie man zu dieser Einschätzung kommt.
Habe ich etwas übersehen oder falsch verstanden ... kann mich jemand hier erhellen und etwas dazu sagen?
Gibt es vielleicht ähnliche Erfahrungen?
Danke in Voraus!:welcome:
 

axellino

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Hallo,

Begründung Anwartschaft nicht erfüllt, da weniger als 12 Monate versicherungsplichtig!
Es ist mir völlig unverständlich wie man zu dieser Einschätzung kommt.

Sofort Widerspruch einlegen, denn hier scheint wohl den zuständigen SB , die Hitze den St0pp vernebelt zu haben.

§142 SGB III

1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Für die Anwartschaftszeit ist also nur ein Versicherungspflichverhältnis erforderlich und der Bezug von Krankengeld gehört ganz klar dazu.

Desweiteren sollte auch ein Blick in die "Erkäuterungen der Arbeitsagentur" helfen,

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,

Quelle
https://www3.arbeitsagentur.de/web/...il/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI485658
 

Tommy1x2x3

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Hallo und danke für die Informationen und den Link.

Mir ist das Genannte wohl bekannt, ich bin in dieser Materie nicht gänzlich unbedarft. Dennoch bin ich auf Grund der Dreistigkeit einer solch - für mein Dafürhalten - ungerechtfertigten Ablehnung, doch erstaunt und tätsächlich etwas verunsichert.
Es ist nicht vorstellbar, dass diese Sachverhalte der Sachbearbeiterin nicht bekannt sein sollen ...
Weiß man dort etwas was ich nicht weiß?
Ich hätte die Dame dazu gerne persönlich befragt, leider gibt es nur Fax und E-mail, kein Telefon und keine Besuchszeit.

Widerspruch habe ich per Email eingelegt. Ich nehme an die Rechtsgültigkeit ist hier gegeben. Ich habe das unterschriebene Original im Anhang mitgesendet.
Wenn jemand andere Informationen über die Gültigkeit hat, würde ich mich über Info freuen!

Danke!
 

axellino

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Weiß man dort etwas was ich nicht weiß?

Was machst Dir eigentlich den St0pp darüber, was die zuständige SB bei der Bearbeitung deines Antrags, gerade geraucht hatte oder welche Laus ihr zu diesen Zeitpunkt über die Leber gelaufen ist.

Aufgrund deiner bisher gemachten Darlegungen, hast Du die Anwartschaftszeit erfüllt und hast somit Anspruch auf ALG 1 und fertig.

Ich hätte die Dame dazu gerne persönlich befragt, leider gibt es nur Fax und E-mail, kein Telefon und keine Besuchszeit.

So ein Kundenservice ist mir persönlich fremd und ich hatte im Leben desöfteren das Vergnügen mit der Arbeitsagentur, betreffend der Beantragung von ALG 1 und dies auch, nach Aussteuerung aus den Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Ich hatte immer die Möglichkeit und nutzte dieses auch, jemand persönlich aus der Leistungsabteilung vor die Nase zu bekommen, auch wenn dies mit einer gewissen Wartezeit verbunden war. Nunja, vielleicht gehören diese meine damaligen persönlichen Erfahrungen mit der Arbeitsagentur, heutzutage leider in die Rubrik, es war einmal.

Widerspruch habe ich per Email eingelegt. Ich nehme an die Rechtsgültigkeit ist hier gegeben.

Hierzu gibt § 84 Abs.1 SGG und im weiteren § 36a SGB I und

https://www.werner-ri.de/rechtsnews...r-mit-qualifizierter-elektronischer-signatur/

Auskunft. Meine persönliche Welt wäre es nicht, Widerspruch auf ein belastenden Verwaltungsakt mit E-mail einzulegen, aber ich bin ebend vom alten Eisen und sicher ggfls. auch in der Zeit stehen geblieben.:wink:
 
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BerndB

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Für Antworten kann es hilfreich sein, wenn man genaue Daten kennt:
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ beitragspflichtig tätig
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ ohne Arbeit/ohne Alg
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ Krankengeld
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ Alg
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ beitragspflichtig tätig
 

Tommy1x2x3

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So ein Kundenservice ist mir persönlich fremd und ich hatte im Leben desöfteren das Vergnügen mit der Arbeitsagentur, betreffend der Beantragung von ALG 1 und dies auch, nach Aussteuerung aus den Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Ich hatte immer die Möglichkeit und nutzte dieses auch, jemand persönlich aus der Leistungsabteilung vor die Nase zu bekommen, auch wenn dies mit einer gewissen Wartezeit verbunden war. Nunja, vielleicht gehören diese meine damaligen persönlichen Erfahrungen mit der Arbeitsagentur, heutzutage leider in die Rubrik, es war einmal.

Es hat den Anschein, dass man sich dort immer mehr abschottet.
Ich kannte das ebenfalls so wie von Dir beschrieben.
Es gab die Möglichkeit sich einen Termin geben zu lassen, um mit dem Sachbearbeiter der Leistung, dein Anliegen zu besprechen. Das ist nicht mehr der Fall.
Ich werde versuchen über die Hotline einen Rückruf zu erreichen. Bin gespannt was dabei rauskommt.:popcorn:

Bei der versendeten Email, hatte ich um Bestätigung des Eingangs und der Zulassigkeit dieser Form des Widerspruchs gebeten.

Bisher keine Reaktion!

Danke für die Infos. Ich werde den Widerspruch nun doch zusätzlich auf herkömmliche Art einlegen.
 

Tommy1x2x3

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TT.MM.JJ-TT.MM.JJ beitragspflichtig tätig
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ ohne Arbeit/ohne Alg
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ Krankengeld
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ Alg
TT.MM.JJ-TT.MM.JJ beitragspflichtig tätig

Hallo und danke für die Anteilnahme!

Die Chronologie ist wie schon beschrieben.

24.09.16 -30.12.17 Krankengeld
01.01.18 - 30.06.18 versicherungspflichte Beschäftigung

Vorher Umschulung, die aufgrund eben der Erkrankung abgebrochen wurde.
Der anschliessende Restanspruch auf ALG1 endete mit dem 23.09.16.

Für das anschliessende Krankengeld, bestand also - nach meinem Dafürhalten - gemäß §26 SGB III Versicherungspflicht, Beiträge wurden von der KV bezahlt.

Beste Grüße!
 

PandaPou

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Das Krankengeld wird laut § 26 SGB III Abs. 2 aber erst versicherungspflichtig, wenn vor dem Bezug des Krankengeldes Versicherungspflicht (z.B. Ein Beschäftigungsverhältnis) bestand!

Ansonsten würde nur die Beschäftigung nach dem Krankengeld als versicherungspflichtig zählen.

Viele Grüße
Panda
 

axellino

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Das Krankengeld wird laut § 26 SGB III Abs. 2 aber erst versicherungspflichtig, wenn vor dem Bezug des Krankengeldes Versicherungspflicht (z.B. Ein Beschäftigungsverhältnis) bestand!

Laut Darlegungen des TE bezog er unmittelbar vor dem Krankengeld, ALG 1, wenn ich das jetzt korrekt verstanden habe und ALG 1 ist doch wohl versicherungspflichtig oder anders und korrekt hierzu bezogen, eine Entgeltersatzleistung.

Die Chronologie ist wie schon beschrieben.

24.09.16 -30.12.17 Krankengeld
01.01.18 - 30.06.18 versicherungspflichte Beschäftigung

Vorher Umschulung, die aufgrund eben der Erkrankung abgebrochen wurde.
Der anschliessende Restanspruch auf ALG1 endete mit dem 23.09.16.

Somit sollte doch wohl § 26 Abs. 2 SGB III

wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

greifen oder bringe ggfls. jetzt was aufgrund der Hitze durcheinander :idea:
 
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Tommy1x2x3

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Das Krankengeld wird laut § 26 SGB III Abs. 2 aber erst versicherungspflichtig, wenn vor dem Bezug des Krankengeldes Versicherungspflicht (z.B. Ein Beschäftigungsverhältnis) bestand!

Ansonsten würde nur die Beschäftigung nach dem Krankengeld als versicherungspflichtig zählen.

Viele Grüße
Panda

Hallo Panda,

hier der entscheidende Text:

wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

ALG 1 ist eine Entgeldersatzleistung ... denke das dürfte klar sein!

Beste Grüße
 

Tommy1x2x3

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Ich stelle mal den Widerpruch mit meiner Argumentation ein.
Vielleicht hilft das ja jemanden, der in die selbe Lage gerät. Natürlich nur wenn ich im Recht bin!:cheer2:


"Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Ablehnungsbescheid vom 02.08.18 ein.

Begründung:


Ihre Behauptung, ich wäre in den letzten 2 Jahren, weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen, ist unrichtig. Es ist nicht nachvollziehbar, wie man zu dieser Einschätzung kommt.

Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.01.18 bis 30.06.18,

habe ich vom 24.09.16 bis 30.12.17 Krankengeld bezogen.

Dieser Bezug von Krankengeld ist ein Versicherungspflichtverhältnis entsprechend dem § 142 SGB III.

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 26 SGB III Abs. 2
(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
...
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

Das trifft in meinen Fall zu. Unmittelbar vor dem Krankengeldbezug ( bis 23.09.16) habe ich Entgeltersatzleistung in Form von ALG 1 erhalten.

Die Dauer des Krankengeldbezugs ist demnach für die Anwartschaftszeit vollumfänglich heranzuziehen.

Es bestand Versicherungspflicht und die Beiträge wurden von der Krankenkasse abgeführt.

Die entsprechende Bestätigung der AOK habe ich am 02.08.18 an die Bundesagentur übermittelt.

Insgesamt bestand während der letzten 2 Jahre, für mehr als 21 Monate Versicherungspflicht und wurden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Anwartschaftszeit ist somit erfüllt. Es ergibt sich ein Anspruch von 10 Monaten bzw. 300 Tagen auf Arbeitslosengeld.

Ich übersende Ihnen im Anhang, den unterschrieben Widerspruch . Damit sollte die Rechtskraft, auch per Email gewahrt sein.
Ich bitte diesbezüglich um Bestätigung. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen"
 

Tommy1x2x3

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Update: Der Bewilligungsbescheid ist da !
Wie es zur vorherigen Ablehnung kommen konnte kann mir niemand beantworten.
Die Rechtslage ist hier eindeutig :icon_neutral:
 

Tommy1x2x3

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Hallo zusammen,

leider nimmt dieser Jahrmarkt der Ungereimtheiten, immer noch kein Ende. Deshalb wende ich mich nochmal an das Forum, in der Hoffnung auf eine kompetente Einschätzung.

Hier der Sachverhalt:

Nach Eingang der Bewilligung, habe ich von besagter SB eine Anhörung wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung erhalten-
die lässt sich offenbar gerne mal was Neues einfallen.

Darauf habe ich den Hergang wie folgt beschrieben/ übrigens im Computer de Agentur so vermerkt.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich übermittle ihnen in der Anlage, die geforderte Stellungnahme zum Eintritt einer Sperrzeit, einer angeblich verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Hier nochmal kurz zusammenfassend:
Kündigung erfolgte am 13.08.18
Kündigung erhalten am 14.08.18
Arbeitssuchendmeldung am 15.08.18 telefonisch erfolgt.

Diese Daten wurden bereits übermittelt und sind abrufbar.

Die Arbeitssuchendmeldung fand am nächsten Tag, nach Kenntnis der Kündigung statt.
Demnach fristgerecht."

Resultat:
Sperrrzeit von 7 Tagen ... und zwar postwendend!:doh:
Mit Verweis auf §38 SGB III ...
meine persönliche Meldung vom 24.07.18 efüllte nicht die hier geforderte Frist.

Bin sehr auf eure Einschätzungen gespannt. Danke in Voraus!
 

Agent

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ich übermittle ihnen in der Anlage, die geforderte Stellungnahme zum Eintritt einer Sperrzeit, einer angeblich verspäteten Arbeitssuchendmeldung.

Hier nochmal kurz zusammenfassend:
Kündigung erfolgte am 13.08.18
Kündigung erhalten am 14.08.18
Arbeitssuchendmeldung am 15.08.18 telefonisch erfolgt.

Diese Daten wurden bereits übermittelt und sind abrufbar.

Die Arbeitssuchendmeldung fand am nächsten Tag, nach Kenntnis der Kündigung statt.
Demnach fristgerecht."

Mit Verweis auf §38 SGB III ...
meine persönliche Meldung vom 24.07.18 efüllte nicht die hier geforderte Frist.

Meine Einschätzung:

Bitte überprüfe deine Datumsangaben. Meinst du evtl. Juni statt August? Ist die telefonische Arbeitsuchendmeldung auch sicher im System dokumentiert?
Ohne die richtigen Daten kann dir da keiner was sagen und die, die du angegeben hast können so nicht stimmen.

Viele Grüße
Agent
 

Tommy1x2x3

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Meine Einschätzung:

Bitte überprüfe deine Datumsangaben. Meinst du evtl. Juni statt August? Ist die telefonische Arbeitsuchendmeldung auch sicher im System dokumentiert?
Ohne die richtigen Daten kann dir da keiner was sagen und die, die du angegeben hast können so nicht stimmen.

Viele Grüße
Agent

Hallo,

danke für den Hinweis. Du hast natürlich recht, es geht um Juni.
Ziemlicher Bock von mir ...
Die korrekten Daten sind allerdings im System gespeichert.
Dass es sich hierbei um ein Versehen handelt, sollte errsichtlich sein. Die Erklärung wurde am 12.08.18 abgegeben (Zeitreise):doh:

Darum kann es also in der Sache eigentlich nicht gehen.
Die Frage bleibt, auf was stellen die hier ihre Sperrzeit ab.

Die 3 Tagesfrist wurde eingehalten.
Aber die persönliche Meldung vom 24.07.18 erfüllt die Anforderung nach § 38 SGB nicht.
Weshalb sollte das so sein?
 

BerndB

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Die 3 Tagesfrist wurde eingehalten.
Aber die persönliche Meldung vom 24.07.18 erfüllt die Anforderung nach § 38 SGB nicht.
Weshalb sollte das so sein?

Im hier verlinkten PDF auf Seite 10 oben steht, wie im Gesetz auch, "nach terminlicher Vereinbarung". Was für ein Termin wurde mit dir vereinbart. War der vor dem 24.07.2018?
 

Tommy1x2x3

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Im hier verlinkten PDF auf Seite 10 oben steht, wie im Gesetz auch, "nach terminlicher Vereinbarung". Was für ein Termin wurde mit dir vereinbart. War der vor dem 24.07.2018?

Hallo und danke für die Antwort,

mir wurde ein Termin zum 28.06.18 geschickt. Diesen konnte ich nicht wahrnehmen, da ich hier noch in Arbeit war.
Ich habe das mitgeteilt. Ein neuer Termin ging mir nicht zu.
Am 24.07.18 habe ich mich dann bei der Agentur persönlich gemeldet.
 

Tommy1x2x3

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Die Frage bleibt, auf was stellen die hier ihre Sperrzeit ab.

Die 3 Tagesfrist wurde eingehalten.
Aber die persönliche Meldung vom 24.07.18 erfüllt die Anforderung nach § 38 SGB nicht.
Weshalb sollte das so sein?

Ich hatte gehofft, dass hier jemand mehr darüber weiß oder schon mal Ähnliches erlebt hat und daher deren Argumentation kennt.
Falls ja, würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.
Ansonsten bedanke ich mich zu den bisherigen Antworten!
 

BerndB

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Einfachste Möglichkeit nach meiner Meinung:
  • Anrufen bei der Hotline.
  • Fragen, ob die rechtzeitige persönliche Meldung nach den Unterlagen des Arbeitsvermittlers erfolgt ist bzw. warum nicht.

Das kann die Hotline aus den Unterlagen ersehen und man braucht hier nicht mehr lange rätseln.
 

Tommy1x2x3

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Einfachste Möglichkeit nach meiner Meinung:
  • Anrufen bei der Hotline.
  • Fragen, ob die rechtzeitige persönliche Meldung nach den Unterlagen des Arbeitsvermittlers erfolgt ist bzw. warum nicht.

Das kann die Hotline aus den Unterlagen ersehen und man braucht hier nicht mehr lange rätseln.

Hallo Bernd,

natürlich habe ich das getan. Abgesehen davon,dass bei dieser Hotline, alles andere als qualifizierte Personen tätig sind, wurde mir die fristwarende Meldung zum 15.06.18 bestätigt.
Und nu? Der Bescheid mit Sperrfrist wurde trotzdem ausgesprochen!

Beste Grüße
 

BerndB

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Dann fällt mir auch nicht viel ein.

Das hast du am 17.08.2018 geschrieben:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich übermittle ihnen in der Anlage, die geforderte Stellungnahme zum Eintritt einer Sperrzeit, einer angeblich verspäteten Arbeitssuchendmeldung.
Hier nochmal kurz zusammenfassend:
Kündigung erfolgte am 13.07.18 (berichtigt)
Kündigung erhalten am 14.07.18 (berichtigt)
Arbeitssuchendmeldung am 15.07.18 (berichtigt) telefonisch erfolgt.

Diese Daten wurden bereits übermittelt und sind abrufbar.

Die Arbeitssuchendmeldung fand am nächsten Tag, nach Kenntnis der Kündigung statt.
Warum hast du nicht auf die persönliche Meldung am 15.06.2018 hingewiesen? Und bedeutet das, dass du bereits vorher und durchgehend bei der AfA "arbeitsuchend" gemeldet warst? Du hast davon nichts geschrieben.
Vielleicht hat der SB (welcher? von der Vermittlung oder vom Arbeitslosengeld) das nicht erkannt.

Kompliziert.
 

Agent

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Doofe Frage... ab wann wurde dir den ALG bewilligt?
Möglicherweise wurdest du abgemeldet, weil du zum Termin im Juni nicht erschienen bist und dann erst wieder im Juli angemeldet. Dann könnte das hinkommen - wäre aber ggf. falsch, wenn du den Termin definitiv abgesagt hattest.

Viele Grüße
Agent
 

Tommy1x2x3

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Doofe Frage... ab wann wurde dir den ALG bewilligt?
Möglicherweise wurdest du abgemeldet, weil du zum Termin im Juni nicht erschienen bist und dann erst wieder im Juli angemeldet. Dann könnte das hinkommen - wäre aber ggf. falsch, wenn du den Termin definitiv abgesagt hattest.

Viele Grüße
Agent

Ene doofe Frage wollte ich natürlich nicht stellen.
Den Termin habe ich natürlich abgesagt. Selbst wenn man mich darauf hin abgemeldet hat, wäre das nicht gerechtfertigt.
Ein neuer Termin wurde nicht angeboten.
Daraufhin habe ich die persönliche Meldung ohne Termin am 24.07.18 nachgeholt.

Beste Grüße
 

Agent

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Ich meinte eher, dass ich mal ne doofe Frage stellen muss :icon_hihi:
Die war: Ab wann wurde ALG I bewilligt?
Kannst du im Bewilligungsbescheid finden - also bitte entweder hier posten oder anonym einstellen.

Danke :smile:
 

Tommy1x2x3

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Ich meinte eher, dass ich mal ne doofe Frage stellen muss :icon_hihi:
Die war: Ab wann wurde ALG I bewilligt?
Kannst du im Bewilligungsbescheid finden - also bitte entweder hier posten oder anonym einstellen.

Danke :smile:

Hallo,

das hatte ich dann falsch verstanden.
Macht aber nichts. Das Zitat " Es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten" gilt hier natürlich auch.
Bewiiligt wurde zum Tag der pers. Meldung 24.07.18 - wie allgemein üblich.
Das bringt aber leider kein Licht ins Dunkel.

Beste Grüße
 
Oben Unten